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BGH Urteil vom 23.01.1997 - I ZR 238/93 - Unzulässige redaktionelle Werbung für ein Produkt als Wettbewerbsverstoß

BGH v. 23.01.1997: Unzulässige redaktionelle Werbung für ein Produkt als Wettbewerbsverstoß


Der BGH (Urteil vom 23.01.1997 - I ZR 238/93) hat entschieden:
Zur wettbewerbsrechtlichen (Mit-)Verantwortlichkeit eines Vertriebsunternehmens, das einem Zeitschriftenherausgeber ein Interview gibt, das von diesem in einem redaktionellen Beitrag abgedruckt wird, der - außerhalb des Textes des Interviews - eine unzulässige redaktionelle Werbung für dieses Produkt (hier ein Vitaminpräparat) enthält, die nicht auf Informationen des Herstellers beruht.




Siehe auch Redaktionelle Schleichwerbung - Verletzung des Trennungsgebots und Stichwörter zum Thema Werbung


Tatbestand:

Die Beklagte vertreibt das Vitaminpräparat "B.". In der Zeitschrift "d.", Heft 19 vom 4. Mai 1992, war ein Beitrag unter dem Titel "Was Vitamine für Sie tun können" wie nachstehend wiedergegeben abgedruckt:
[folgt eine Abbildung]
An dieser Stelle befindet sich im Original der Entscheidung eine Kopie des zu beurteilenden Artikels. Dort findet sich unter Überschriften "Fit mit einem ... -Blitzprogramm" und "Was Vitamine für Sie tun können", neben einem Foto einer Frau mit einem Kind beim Einkaufen von Obst, eine allgemeine Information über Vitamine und deren Wirkungsweise. Es folgt die Empfehlung einer "Heimkur" mit "Nahrungsergänzungspräparaten". Diese Empfehlung wird abgeschlossen durch den Satz: "Wer's lieber flüssig mag, kann zum Beispiel B. (Apotheken) wählen". Als Einleitung zum Interview dient die Fragestellung: "Was an Nahrungsergänzungsprodukten wirklich dran ist, wollten wir von R. G. Chef der G.pharma wissen". Darauf folgt das Interview, das nach allgemeinen Erklärungen im wesentlichen damit abschließt, dass pro Jahr vier einmonatige Kuren mit Vitaminpräparaten, hauptsächlich im Frühjahr und Herbst, notwendig seien, um optimal versorgt zu sein. Daran schließt sich ein Selbsttest- Fragebogen über Ernährungsgewohnheit mit anschließender Auswertungsmöglichkeit an.

Der klagende Wettbewerbsverein erblickt in dieser Veröffentlichung eine gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil verstoßende unzulässige redaktionelle Werbung, für die auch die Beklagte verantwortlich sei.

Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Nahrungsergänzungsmittel, insbesondere das Mittel "B.", an der Veröffentlichung redaktionell aufgemachter Beiträge werbenden Charakters mitzuwirken, wenn dies geschieht durch die Mitwirkung an der Veröffentlichung des Beitrags "Was Vitamine für Sie tun können" (gemäß "d.", Heft 19/92 S. 24) oder durch Mitwirkung an inhaltlich identischen Beiträgen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat einen werbenden Charakter des Beitrags in Abrede gestellt. Sie hat vorgetragen, ihr Geschäftsführer, der bei dem Interview das Präparat nicht erwähnt, sondern nur allgemein über die Wirkungsweise von Vitaminen gesprochen habe, habe nicht gewusst, dass dieses in dem Vorspann genannt werden würde.

Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat in der angegriffenen Veröffentlichung eine getarnte Werbung in Form eines redaktionell gestalteten Beitrags erblickt, für die die Beklagte eine wettbewerbsrechtliche (Mit-)Verantwortung treffe. Es hat dazu ausgeführt: Da in dem Interview nur ein einziges aus einer Vielzahl von auf dem Markt angebotenen Erzeugnissen erwähnt worden sei, nämlich das Vitaminpräparat "B." der Beklagten, enthalte der redaktionell gestaltete Beitrag einen werblichen Überhang zugunsten dieses Produkts. Auch habe der Kläger die Beklagte zu Recht als Störer in Anspruch genommen. Eine adäquat-kausale Mitwirkung an der Wettbewerbsverletzung sei nicht nur bei sachlich unrichtigen Informationen, sondern auch dann anzunehmen, wenn der Informant dem Presseunternehmen die Information gezielt zur Veröffentlichung oder in einer Weise zukommen lasse, die die Annahme nahelege, über das Produkt werde in einem redaktionellen Beitrag berichtet, der wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sei. Die Beklagte habe aus früheren Veröffentlichungen wissen müssen, dass über ihre Erzeugnisse in der Presse unsachgemäß wettbewerbswidrig berichtet worden sei. Wenn es in der Vergangenheit aufgrund ihrer Informationen fortlaufend zu wettbewerbsrechtlich zu beanstandender Berichterstattung gekommen sei, sei sie gehalten gewesen, dem in geeigneter Weise, wie mit dem Vorbehalt einer Überprüfung, entgegenzuwirken.


II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

1. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht bestehen allerdings gegen die Klagebefugnis des Klägers aufgrund der nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getretenen Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG keine Bedenken.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Dies wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Der Kläger erfüllt aber auch - anders als die Revision meint - das vom Gesetzgeber neu aufgestellte Erfordernis, dass dem Verband eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehören muss, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Der Kläger hat unter Vorlage der Liste mit seinen namentlich benannten Mitgliedern in dem verfahrensrechtlich gebotenen Maße die Voraussetzungen dafür geschaffen festzustellen, welche Gewerbetreibenden und in welcher Zahl ihm angehören (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1995 - I ZR 126/93, GRUR 1996, 217, 218 = WRP 1996, 197, 198 - Anonymisierte Mitgliederliste).

Der Liste ist zu entnehmen, dass dem Kläger drei Unternehmen angehören, die Nahrungsergänzungsmittel herstellen und/oder vertreiben. Indessen ist nicht allein auf die auf dem gleichen Markt tätigen Mitbewerber abzustellen. Hinzuzurechnen sind auch diejenigen, die Waren verwandter Art herstellen oder vertreiben, wobei der Begriff der Waren verwandter Art nicht zu eng auszulegen ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1996 - I ZR 82/94, WRP 1996, 1102, 1103 - Großimporteur; Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 = WRP 1996, 1034, 1035 - Preisrätselgewinnauslobung III; Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 183/93, GRUR 1997, 145, 146 = WRP 1996, 1153 - Preisrätselgewinnauslobung IV). Es reicht aus, dass die beiderseitigen Waren sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz der Ware des einen Mitbewerbers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann (abstraktes Wettbewerbsverhältnis). Als Hersteller und Vertreiber von Waren verwandter Art sind deshalb auch weitere der in der Liste aufgeführten Unternehmen anzusehen. Dies gilt insbesondere für die mit der Herstellung und dem Vertrieb von Lebensmitteln befassten Unternehmen. Es entspricht nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern es kommt auch in dem beanstandeten Interview zum Ausdruck, dass die Notwendigkeit der Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln eng mit den Ernährungsgewohnheiten insgesamt verbunden ist. Damit sind auch die in der Liste aufgeführten beiden großen Lebensmittelunternehmen mit einer Vielzahl von Filialunternehmen, ein gerichtsbekannt umsatzstarkes Selbstbedienungsgroßhandelsunternehmen, sieben Lebensmittelhersteller, sieben Hersteller und Vertreiber von Naturheilmitteln sowie die Importeurin diätetischer Mittel zu den Mitgliedern des Klägers zu zählen, die mit Waren verwandter Art handeln. Vitamine, wie die Beklagte sie herstellt und vertreibt, werden auch, wie allgemein bekannt ist, seitens der pharmazeutischen Industrie angeboten, so dass auch die in der Liste angegebenen 27 Unternehmen, die solche Erzeugnisse herstellen, und die 10 Firmen, die mit diesen handeln, mit hinzugerechnet werden können. Die angeführten Unternehmen erzielen zum Teil Umsätze in Milliardenhöhe und sind überwiegend auch bundesweit tätig.

Dem Kläger gehören nach alledem Gewerbetreibende an, die den hier einschlägigen Markt nach Zahl und Gewicht repräsentieren.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in wettbewerbsrechtlich verantwortlicher Weise an einer nach § 1 UWG unzulässigen getarnten Werbung mitgewirkt, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Es bestehen bereits Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der beanstandete Artikel, der als redaktioneller Beitrag erschienen ist, als getarnte Werbung und damit als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist zwar in der Veröffentlichung eines redaktionellen Beitrags, welcher ein Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt, indem er beispielsweise trotz einer Vielzahl von Produkten entsprechender Art nur ein Erzeugnis nennt, in der Regel eine sittenwidrige Förderung fremden Wettbewerbs zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 14/91, GRUR 1993, 561, 562 = WRP 1993, 476 - Produktinformation I; Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 - Faltenglätter; Urt. v. 3.2.1994 - I ZR 321/91, GRUR 1994, 441, 442 = WRP 1994, 398, 399 - Kosmetikstudio; Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 51/92, GRUR 1994, 445, 446 = WRP 1994, 400, 401 - Beipackzettel; Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 820 = WRP 1994, 728 - Produktinformation II). Der Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs liegt in einem solchen Fall - auch ohne dass der Beitrag gegen Entgelt geschaltet worden sein oder im Zusammenhang mit einer Anzeigenwerbung für das genannte Produkt stehen muss - darin begründet, dass der Verkehr dem redaktionell gestalteten Beitrag als einer Information eines am Wettbewerb nicht beteiligten Dritten regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimisst als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst (vgl. BGH GRUR 1994, 819, 820 - Produktinformation II, m.w.N.).

Die Feststellung, ob ein redaktioneller Beitrag zugleich eine Werbung für das darin genannte Produkt darstellt, kann aber immer nur von Fall zu Fall erfolgen. Der vom Berufungsgericht allein angeführte Umstand, dass in dem Artikel nur das Präparat "B." genannt werde, obwohl es eine Vielzahl ähnlicher Produkte auf dem Markt gebe, reicht im Streitfall angesichts des sonstigen werblichen Umfeldes noch nicht aus. Anders als in den bislang entschiedenen Fällen, in denen ein einzelnes Produkt entweder in der Überschrift, im Zusammenhang mit einer bildlichen Darstellung oder in sonstiger Weise deutlich hervorgehoben wurde, kann vorliegend nicht von einer besonderen werblichen Herausstellung ausgegangen werden. Nach dem Gesamtbild des Beitrags steht die Information des Lesers über Vitaminpräparate im allgemeinen und über eine vernünftige und gesunde Ernährung im Vordergrund. Das Produkt "B." der Beklagten wird ohne jede Hervorhebung und ohne Herstellerangabe im Fließtext versteckt genannt; dies zudem auch nur beispielhaft - nach dem Hinweis, Vitamin-Kombinationen würden meist in Tablettenform angeboten - mit dem Satz: "Wer's lieber flüssig mag, kann zum Beispiel B. (Apotheken) wählen". In gleicher Weise zurückhaltend wird anschließend der Name des Geschäftsführers der Beklagten mit der Interview-Frage eingeführt, was an Nahrungsergänzungsprodukten wirklich dran sei. Der Leser erfährt nicht, dass das beispielhaft genannte Präparat von der Beklagten vertrieben wird.

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen lässt sich danach der beanstandete Artikel noch nicht als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG beurteilen. Die Frage bedarf aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn der Artikel als unzulässige getarnte Werbung anzusehen wäre, würde die Beklagte dafür nicht haften.

b) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei für die werbende Gestaltung des redaktionellen Beitrags (mit-)verantwortlich.

Das Berufungsgericht hat im Streitfall die von der Rechtsprechung zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Mitverantwortlichkeit des Presseinformanten entwickelten Grundsätze angewendet, die dann eingreifen, wenn die Information unsachlich, fehlerhaft oder unzureichend ist, wenn eine werbende Berichterstattung damit gezielt ermöglicht werden soll oder wenn der Informant damit rechnen muss, dass seine (zutreffende) Information in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise - etwa in Form einer getarnten Werbung - verwertet wird; legen konkrete Umstände die Annahme nahe, dass über das Produkt in einer unzulässigen Weise berichtet wird, so hat der Presseinformant sich grundsätzlich die Überprüfung des Artikels vor dessen Erscheinen vorzubehalten (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 18.10.1995 - I ZR 227/93, GRUR 1996, 71, 72 = WRP 1996, 98 - Produktinformation III).

Um einen solchen Fall einer Presseinformation handelt es sich vorliegend indessen nicht. Denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass in dem Presseartikel Produktinformationen der Beklagten verwertet worden sind. Der Beitrag befasst sich zunächst mit allgemeinen Hinweisen zur Wirkungsweise von Vitaminen und nennt in diesem Zusammenhang lediglich beispielhaft das Produkt "B."; insoweit scheidet ein Prüfungsvorbehalt von vorneherein mangels erteilter Informationen aus. Die Notwendigkeit eines solchen Vorbehalts folgt auch nicht aus dem Inhalt des anschließend wiedergegebenen Interviews mit dem Geschäftsführer der Beklagten. Dieses ist auch nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens.

Im Streitfall stellt sich daher lediglich die Frage, ob der Geschäftsführer der Beklagten den Abdruck seines Interviews davon hätte abhängig machen müssen, dass ihm der gesamte Artikel - insbesondere auch der dem Artikel vorangestellte Bericht - zur Überprüfung vorgelegt wird. Da jedoch die Gestaltung redaktioneller Beiträge im eigenen Verantwortungsbereich des Presseorgans liegt, kann aus deren Aufmachung in der Regel keine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens hergeleitet werden, über dessen Produkte berichtet wird (vgl. auch BGHZ 81, 247, 251 - Getarnte Werbung I), so dass insoweit grundsätzlich auch ein Prüfungsvorbehalt entfällt. Ein solcher Vorbehalt ist im Blick auf die grundsätzliche Eigenverantwortung der Presse nur ausnahmsweise geboten. In Fällen der vorliegenden Art kann eine Kontrollpflicht in Betracht kommen, wenn nach Art und Inhalt des Interviews und/oder bei Berücksichtigung der Gegebenheiten auf seiten des Adressaten die Möglichkeit eines Berichts mit werbendem Charakter nicht ganz fernliegt (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1986 - I ZR 156/84, GRUR 1987, 241, 243 = WRP 1987, 318 - Arztinterview).

Dahingehende Umstände können aber dem Streitfall nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Für die revisionsrechtliche Überprüfung ist, da das Berufungsgericht dies offengelassen hat, davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Vorspann zum Interview, in dem das Produkt "B." genannt ist, nicht kannte. Weitere Feststellungen sind insoweit mangels entsprechender Gegenrügen nicht geboten; nach Ansicht der Revisionserwiderung kommt es auf die Kenntnis des Geschäftsführers der Beklagten nicht an, so dass das Berufungsgericht dem entsprechenden Beweisangebot des Klägers zu Recht nicht nachgegangen ist. Selbst wenn der Geschäftsführer jedenfalls damit rechnen musste, dass das Produkt der Beklagten erwähnt wird, brauchte er nicht ohne weiteres auch damit zu rechnen, dass die Nennung in unzulässiger Weise - z.B. durch werbende Herausstellung als einziges aus einer Vielzahl von Produkten - erfolgt.

Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte wegen einer seit Jahren andauernden unsachgemäßen wettbewerbswidrigen Berichterstattung über ihr Produkt in der Presse Anlass zu einer Kontrolle vor der Veröffentlichung gehabt, reicht unter den vorliegend festgestellten Umständen zur Begründung einer solchen Pflicht nicht aus. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie es zu den in Bezug genommenen Veröffentlichungen gekommen ist, und es hat auch nicht im einzelnen festgestellt, dass in diesen Fällen eine von der Beklagten zu verantwortende Werbung vorgelegen hätte, weil sie in bestimmender Weise auf das Erscheinen dieser Beiträge bei den verschiedenen Presseunternehmen hingewirkt oder eine Veröffentlichung wettbewerbswidriger Artikel bewusst geduldet hätte. Auf der vom Berufungsgericht gewerteten Tatsachengrundlage lässt sich damit eine wettbewerbsrechtliche (Mit-)Verantwortlichkeit der Beklagten für die Gestaltung des Pressebeitrags nicht begründen.


III.

Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.










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