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Facebook

Facebook




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   AGB von Facebook
-   Accountsperre / Kündigung
-   Herausgabe von Daten (Künast- Schmähungen)
-   Vererblichkeit des Accounts?
-   Impressumpflicht
-   Fanpages
-   Like-Button ("Gefällt mir")
-   Share-Button ("Teilen")
-   "Invite"-Mitteilungen sind Werbemails
-   Keine Abmahnung von Datenschutzverstößen durch Mitwettbewerber?
-   Einverständnis mit Datenverwertung
-   WhatsApp-Daten
-   StudiVZ ein Facebook-Plagiat?
-   Haftung für Mitarbeiter
-   Haftung des Accountinhabers für Dritte
-   Werbung auf Facebook
-   Internationaler Gerichtsstand





Einleitung:


Facebook ist das größte und am schnellsten wachsende sog. soziale Netzwerk weltweit. Der von dem amerikanischen Unternehmen Facebook Inc. mit Sitz in Palo Alto (Kalifornien) errichtete Internetauftritt ist seit dem Jahre 2004 online. Derzeit geht man davon aus, dass es von ca. 600 Millionen Besuchern weltweit genutzt wird. In Deutschland geht die Nutzerzahl zügig auf die 10 Millionen zu, wobei es sich entsprechend der Natur des Mediums um vorwiegend jüngere User handelt.

Auch die Wirtschaft - vor allem die Werbewirtschaft - entdeckt zunehmend die Möglichkeiten, sich durch die Gewinnung von "Freunden" auch und vor allem von Unternehmen und Unternehmensseiten Bekanntheit und Sympathie zu verschaffen. Derzeit steht denn auch weniger die Nutzung von Facebook als Verkaufsplattform im Vordergrund, sondern dessen Geeignetheit um das Branding eines Unternehmens nachhaltig zu verstärken.




Wenn Facebook mit seiner erforderlichen umfangreichen technischen Infrastruktur auch künftig für die User kostenlos bleiben soll, dann muss es sich andere Einnahmequellen suchen, um für die Investoren ein gewinnbringendes Geschäftsmodell zu werden. In Frage kommen hierfür beispielsweise:

Verkauf von Werbeplätzen

direkte Verkaufsaktivitäten ähnlich wie bei Groupon (bei Facebook "Deals" genannt)

gewerbliche Verwertung von Userdaten (durch Ermöglichung des Auslesens interessanter Daten in sog. Apps, die wiederum auf der Plattform an User verkauft werden)

Schaffung eines eigenen Bezahlsystems mit virtueller Währung, womit dann wiederum auf einem hauseigenen Marktplatz Produkte (beispielsweise für Online-Games) erworben werden können usw.

Auguren sind teilweise der Meinung, dass die Zukunft des Internets stark davon bestimmt werden wird, über welche Art von Plattform der normale User den Zugang zum Internet wählt, nämlich entweder über eine qualitativ hochwertige Suchmaschine (Google), über seinen Account bei einem sozialen Netzwerk (Facebook), über geschlossene Systeme (Apple, ITunes) oder gar über einen alles umfassenden Handelsplatz (Amazon). Entscheidende Stellschrauben für diese Art kommerziellen Cyberwars sind die technische Entwicklung der Internet-Bandbreite (LTE) einerseits und die möglicherweise überwältigende damit verbundene Verlagerung des Zugangs zum Internet weg von stationären PCs zu mobilen Geräten (Smartphones, Tablets usw.) mit jederzeitiger aktueller Lokalisation der Benutzer.

In der Kritik steht Facebook wegen seines mehr als laxen Umgangs mit dem Datenschutz. Dem Netzwerk wird vorgeworfen, mit dem Like-Button quasi eine elektronische Wanze auf zahllosen Internetseiten untergebracht zu haben, die das Surfverhalten der Seitenbesucher ausspioniert, auch wenn diese gar keinen Account bei Facebook unterhalten.

Deshalb hat z. B. die Stadt Hamburg nach kurzer Erprobung den "Gefällt-mir"-Button wegen der eindeutigen Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wieder entfernt.

Ähnlich wie bei Google-Adwords- und Adsense-Werbung sollten Besucher von Seiten mit dem von Facebook stammenden Script (wie dem "Gefällt-mir"-Button) zumindest auf das unvermeidliche Datensammeln hingewiesen werden. Der Ort hierfür sollte dann an sich eine entsprechende Textpassage in der Datenschutzerklärung sein. Allerdings besteht hier die Schwierigkeit, dass nicht klar und deutlich von Facebook gesagt wird, was mit den übertragenen Daten weiter geschieht. Ist dies unklar, dann kann auch ein Seitenbetreiber eigentlich niemals korrekt über die Datenspeicherung informieren. § 4a Bundesdatenschutzgesetz - Einwilligung

   (1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

Vom Händlerbund.de wird folgende Erklärungspassage empfohlen:

   Verwendung von Facebook-Plugins

Auf diesen Internetseiten werden Plugins des sozialen Netzwerkes facebook.com verwendet, das von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben wird ("Facebook"). Wenn Sie mit einen solchen Plugin versehene Internetseiten unserer Internetpräsenz aufrufen, wird eine Verbindung zu den Facebook-Servern hergestellt und dabei das Plugin durch Mitteilung an Ihren Browser auf der Internetseite dargestellt. Hierdurch wird an den Facebook-Server übermittelt, welche unserer Internetseiten Sie besucht haben. Sind Sie dabei als Mitglied bei Facebook eingeloggt, ordnet Facebook diese Information Ihrem persönlichen Facebook-Benutzerkonto zu. Bei der Nutzung der Plugin-Funktionen (z.B. Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons, Abgabe eines Kommentars) werden auch diese Informationen Ihrem Facebook-Konto zugeordnet, was Sie nur durch Ausloggen vor Nutzung des Plugins verhindern können. Nähere Informationen zur Erhebung und Nutzung der Daten durch Facebook, über Ihre diesbezüglichen Rechte Möglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre finden Sie in den Datenschutzhinweisen von Facebook.

RA Thomas Schwenke empfiehlt folgenden Text für die Datenschutzerklärung:

   "Verwendung von Facebook Social Plugins

Unser Internetauftritt verwendet Social Plugins (“Plugins”) des sozialen Netzwerkes facebook.com, welches von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben wird (“Facebook”). Die Plugins sind an einem der Facebook Logos erkennbar (weißes „f“ auf blauer Kachel oder ein „Daumen hoch“-Zeichen) oder sind mit dem Zusatz “Facebook Social Plugin” gekennzeichnet. Die Liste und das Aussehen der Facebook Social Plugins kann hier eingesehen werden: http://developers.facebook.com/plugins.

Wenn Sie eine Webseite unseres Internetauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, baut Ihr Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook auf. Der Inhalt des Plugins wird von Facebook direkt an Ihren Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden. Wir haben daher keinen Einfluss auf den Umfang der Daten, die Facebook mit Hilfe dieses Plugins erhebt und informieren Sie daher entsprechend unserem Kenntnisstand:

Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass Sie die entsprechende Seite unseres Internetauftritts aufgerufen haben. Sind Sie bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Besuch Ihrem Facebook-Konto zuordnen. Wenn Sie mit den Plugins interagieren, zum Beispiel den Like Button betätigen oder einen Kommentar abgeben, wird die entsprechende Information von Ihrem Browser direkt an Facebook übermittelt und dort gespeichert. Falls Sie kein Mitglied von Facebook sind, besteht trotzdem die Möglichkeit, dass Facebook Ihre IP-Adresse in Erfahrung bringt und speichert.

Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatssphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen von Facebook: http://www.facebook.com/policy.php.

Wenn Sie Facebookmitglied sind und nicht möchten, dass Facebook über unseren Internetauftritt Daten über Sie sammelt und mit Ihren bei Facebook gespeicherten Mitgliedsdaten verknüpft, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unseres Internetauftritts bei Facebook ausloggen.

Ebenfalls ist es möglich Facebook-Social-Plugins mit Add-ons für Ihren Browser zu blocken, zum Beispiel mit dem “Facebook Blocker“

Es ist aber auch ein anderer Weg möglich; der I-Like-Button wird nicht direkt auf der Seite platziert (denn dann sind die Daten bereits übertragen, bevor der User eine Datenschutzerklärung überhaupt zu Gesicht bekommt). Vielmehr wird auf der Seite ein grafischer Button gezeigt, mit dem der User wahlweise den Facebook-Button "hervorholen" kann, wenn er will, oder es aber auch lassen kann. Erst das Anklicken des grafischen Buttons löst dann den Ablauf des Spionagescripts aus, so dass bei entsprechender Belehrung die Datenübertragung mit der datenschutzrechtlich erfoderlichen Zustimmung geschieht (Beispiel, wie ein entsprechende Plug-In z. B. für Wordpress aussehen könnte).



Die aktuelleste Entwicklung bei Facebook ist, dass nunmehr auch die Facebook-User ungefragt und ohne ihre Zustimmung zu Werbeträgern für Dritte gemacht werden. Erwähnt nämlich ein Facebook-User in einem seiner Statements eine Marke eines Unternehmens, dann wird dieses Statement mit Angabe seines Urhebers an das Unternehmen weitergeleitet, das mit dieser Marke auf Facebook wirbt. Das Unternehmen kann das Statement "einkaufen" und auf seiner Facebook-Seite veröffentlichen, getreu nach dem Motto: Nichts ist wirkungsvoller als eine persönliche Erwähnung; näheres siehe hier.

Zwischenzeitlich sind auch die ersten Abmahnungen gegen die Verwendung des Like-Buttons ergangen.

Neuerdings hat das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2016 - 12 O 151/15) die Vewendung des Lik-Buttons auf der Homeipage eines Onlineshops für datenschutzwidrig und wettbewerbswidrig erklärt.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Datenschutz

Soziale Netzwerke

Virtuelles Hausrecht - virtuelles Hausverbot - Ausschluss von Benutzern

Verbot der „Hassrede“ auf social-media-Plattformen

Einwilligungserklärungen und Zustimmungsklauseln zur Verwertung der eigenen Personendaten für Werbung - insbesondere für Newsletter und Plugins der sozialen Netzwerke

Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung

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Allgemeines:


LG Hamburg v. 13.02.2020:
Erstellt Facebook aus öffentlich abrufbaren Daten ungefragt automatisch eine Homepage einer Anwaltskanzlei herm so stellt dies eine Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und verletzt zudem Datenschutzvorschriften,

BGH v. 23.06.2020:
  1.  Die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung setzt bei einem Konditionenmissbrauch nach § 19 Abs. 1 GWB nicht stets einen Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten (Verhaltenskausalität) voraus. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem Marktergebnis (Ergebniskausalität) kann genügen, wenn aufgrund der besonderen Marktbedingungen das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens zu Marktergebnissen führt, die bei funktionierendem Wettbewerb nicht zu erwarten wären, und zudem das beanstandete Verhalten nicht nur eine Ausbeutung darstellt, sondern gleichzeitig auch geeignet ist, den Wettbewerb zu behindern.

  2.  Ein solcher kausaler Zusammenhang zwischen Marktbeherrschung und Marktergebnis kann bei zweiseitigen Plattformmärkten insbesondere dann gegeben sein, wenn die Ausbeutung auf der einen Marktseite durch den Intermediär zugleich geeignet ist, den Wettbewerb auf dem beherrschten Markt sowie auf der anderen Marktseite zu beeinträchtigen.

  3.  Bedingt sich der marktbeherrschende Betreiber eines sozialen Netzwerks in den Nutzungsbedingungen aus, dem Nutzer ein "personalisiertes Erlebnis" bereitzustellen, für dessen Inhalt personenbezogene Daten des Nutzers verwendet werden, die durch die Erfassung des Aufrufs von Internetseiten außerhalb des sozialen Netzwerks gewonnen werden, kann hierin die missbräuchliche Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung liegen.

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Europarecht:


EuGH v. 06.10.2015:
Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine aufgrund dieser Bestimmung ergangene Entscheidung wie die Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, in der die Europäische Kommission feststellt, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, eine Kontrollstelle eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 28 der Richtlinie in geänderter Fassung nicht daran hindert, die Eingabe einer Person zu prüfen, die sich auf den Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aus einem Mitgliedstaat in dieses Drittland übermittelt wurden, bezieht, wenn diese Person geltend macht, dass das Recht und die Praxis dieses Landes kein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten. - Die Entscheidung 2000/520 ist ungültig.



BVerwG v. 25.02.2016:
   Ist Art. 2 Buchst. d) EGRL 46/95 dahin auszulegen, dass er Haftung und Verantwortlichkeit für Datenschutzverstöße abschließend und erschöpfend regelt oder verbleibt im Rahmen der "geeigneten Maßnahmen" nach Art. 24 EGRL 46/95 und der "wirksame[n] Eingriffsbefugnisse" nach Art. 28 Abs. 3 Spiegelstrich 2 EGRL 46/95 in mehrstufigen Informationsanbieterverhältnissen Raum für eine Verantwortlichkeit einer Stelle, die nicht im Sinne des Art. 2 Buchst. d) EGRL 46/95 für die Datenverarbeitung verantwortlich ist, bei der Auswahl eines Betreibers für sein Informationsangebot?

Folgt aus der Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 2 EGRL 46/95, bei der Datenverarbeitung im Auftrag vorzuschreiben, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche einen "Auftragsverarbeiter auszuwählen hat, der hinsichtlich der für die Verarbeitung zu treffenden technischen Sicherheitsmaßnahmen und organisatorischen Vorkehrungen ausreichend Gewähr bietet", im Umkehrschluss, dass bei anderen Nutzungsverhältnissen, die nicht mit einer Datenverarbeitung im Auftrag im Sinne des Art. 2 Buchst. e) EGRL 46/95 verbunden sind, keine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl besteht und auch nach nationalem Recht nicht begründet werden kann?

Ist in Fällen, in denen ein außerhalb der Europäischen Union ansässiger Mutterkonzern in verschiedenen Mitgliedstaaten rechtlich selbständige Niederlassungen (Tochtergesellschaften) unterhält, nach Art. 4, Art. 28 Abs. 6 EGRL 46/95 die Kontrollstelle eines Mitgliedstaates zur Ausübung der nach Art. 28 Abs. 3 EGRL 46/95 übertragenen Befugnisse gegen die im eigenen Hoheitsgebiet gelegene Niederlassung auch dann befugt, wenn diese Niederlassung allein für die Förderung des Verkaufs von Werbung und sonstige Marketingmaßnahmen mit Ausrichtung auf die Einwohner dieses Mitgliedstaates zuständig ist, während der in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen selbständigen Niederlassung (Tochtergesellschaft) nach der konzerninternen Aufgabenverteilung die ausschließliche Verantwortung für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im gesamten Gebiet der Europäischen Union und damit auch in dem anderen Mitgliedstaat obliegt, wenn tatsächlich die Entscheidung über die Datenverarbeitung durch den Mutterkonzern getroffen wird?

Sind Art. 4 Abs. 1 Buchst. a), Art. 28 Abs. 3 EGRL 46/95 dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates besitzt und eine weitere, rechtlich selbständige Niederlassung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates besteht, die u.a. für den Verkauf von Werbeflächen zuständig ist und deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist, die in diesem anderen Mitgliedstaat zuständige Kontrollstelle Maßnahmen und Anordnungen zur Durchsetzung des Datenschutzrechts auch gegen die nach der konzerninternen Aufgaben- und Verantwortungsverteilung für die Datenverarbeitung nicht verantwortliche weitere Niederlassung richten kann oder sind Maßnahmen und Anordnungen dann nur durch die Kontrollbehörde des Mitgliedstaates möglich, in dessen Hoheitsgebiet die konzernintern verantwortliche Stelle ihren Sitz hat?

Sind Art. 4 Abs. 1 Buchst. a), Art. 28 Abs. 3 und 6 EGRL 46/95 dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen die Kontrollbehörde eines Mitgliedstaates eine in ihrem Hoheitsgebiet tätige Person oder Stelle nach Art. 28 Abs. 3 EGRL 46/95 wegen der nicht sorgfältigen Auswahl eines in den Datenverarbeitungsprozess eingebundenen Dritten in Anspruch nimmt, weil dieser Dritte gegen Datenschutzrecht verstoße, die tätig werdende Kontrollbehörde an die datenschutzrechtliche Beurteilung der Kontrollbehörde des anderen Mitgliedstaates, in dem der für die Datenverarbeitung verantwortliche Dritte seine Niederlassung hat, in dem Sinne gebunden ist, dass sie keine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung vornehmen darf, oder darf die tätig werdende Kontrollstelle die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dritten als Vorfrage des eigenen Tätigwerdens selbständig auf seine Rechtmäßigkeit prüfen?

Soweit der tätig werdenden Kontrollstelle eine selbständige Überprüfung eröffnet ist: Ist Art. 28 Abs. 6 Satz 2 EGRL 46/95 dahin auszulegen, dass diese Kontrollstelle die ihr nach Art. 28 Abs. 3 EGRL 46/95 übertragenen wirksamen Einwirkungsbefugnisse gegen eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Person oder Stelle wegen der Mitverantwortung für die Datenschutzverstöße des in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dritten nur und erst dann ausüben darf, wenn sie zuvor die Kontrollstelle dieses anderen Mitgliedstaates um die Ausübung ihrer Befugnisse ersucht hat?

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AGB von Facebook:


LG Berlin v. 06.03.2012:
Auf Facebook ist deutsches Datenschutzrecht anzuwenden.

E-Mails, die Facebook während des Registrierungsprozesses an die Besitzer von durch Facebook mit der Funktion "Freunde finden" abgegriffenen E-Mail-Adressen verschickt, sind rechtswidrige Werbung, weil es an einer Zustimmung der Empfänger fehlt.

Die Klauseln "IP-Lizenz", "Über Werbung auf Facebook", die Abänderungsermächtigung, "Beendigung" und die Klausel "Informationen von anderen Webseiten" sind unwirksam und dürfen nicht verwendet werden..

KG Berlin v. 24.01.2014:
E-Mails, die das soziale Netzwerk Facebook "im Namen" eines registrierten Benutzers an Personen richtet, die sich im E-Mail-Adressbuch des "Versenders" befinden, sind eine unzumutbare Belästigung, da der Empfänger zum Empfang einer solchen Werbemail für das Netzwerk keine Einwilligung erteilt hat.

Die dem sozialen Netzwerk zurechenbare Datenerhebung nach Betätigung des Buttons "Freunde finden" verstößt gegen § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG.

Die Klausel „Über Werbung auf Facebook” ist wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, weil sie den Verbraucher nicht umfassend über Art und Weise der Nutzung der Daten sowie über die Reichweite der in der Klausel vorformulierten Erklärung informiert.

Die Klauseln „Informationen von anderen Webseiten” und „Informationen, die du mit Dritten teilst” sind gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil im vorgesehenen Einwilligungstext zu den Datenschutzrichtlinien der Nutzer nicht über den Umstand und den Zweck der Erhebung und Verwendung der Daten informiert wird.

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Accountsperre / Kündigung:


Virtuelles Hausrecht - virtuelles Hausverbot - Ausschluss von Benutzern

Verbot der „Hassrede“ auf social-media-Plattformen

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Herausgabe von Daten (Künast- Schmähungen):


LG Berlin v. 09.09.2019:
Gemäß § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtwidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Nach § 1 Abs. 3 NetzDG sind rechtswidrige Inhalte solche, die den Tatbestand der §§ 86, 86 a, 89 a, 91, 100 a, 111, 126, 129 bis 129 b, 130, 131, 140, 166, 184 b in Verbindung mit 184 d, 185 bis 187, 201 a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, soweit die angeführten Äußerungen auf ... sich sämtlich als Meinungsäußerungen darstellen.

LG Berlin v. 20.01.2020:
Gemäß § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtwidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. - Nach § 1 Abs. 3 NetzDG sind rechtswidrige Inhalte solche, die einen der dort abschließend aufgezählten Straftatbestände erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

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Vererblichkeit des Accounts?


Online-Nachlass - Erbmasse im Internet

LG Berlin v. 17.12.2015:
Der Erbe, der zugleich Sorgeberechtigter eines 15-jährigen Kindes war, ist berechtigt, den Zugang zu dessen Netzwerk-Account zu fordern. Weder Vorschriften des Datenschutzes noch Persönlichkeitsrechte Dritter stehen dem entgegen.

BGH v. 12.07.2018:
Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.

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Impressumpflicht:


LG Aschaffenburg v. 19.08.2011:
Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.

LG Regensburg v. 31.01.2013:
Nach § 5 TMG müssen Diensteanbieter, die ihre angebotenen Leistungen letztlich gegen Entgelt erbringen, ihre Daten darlegen. Für denjenigen, der den Facebookauftritt als Eingangskanal in die eigene Website benutzt, auf der die Darstellung ihrer entgeltlichen Leistungen erfolgt, greift die Pflicht nach § 5 TMG auf derartige Facebookseiten ein, die einen gewissen Grad von Selbständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma haben.

OLG Düsseldorf v. 13.08.2013:
Nutzer von sozialen Netzwerken wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese Accounts zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt. Es ist unzureichend, wenn der gewerbsmäßige Facebook-Auftritt nur eine Anbieterkennung über die unter dem Button "Info" enthaltene Verlinkung zum Internetauftritt des Anbieters enthält, da die Bezeichnung "Info" dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber auch Anbieterinformationen abgerufen werden können.

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Like-Button ("Gefällt mir"):


LG Berlin vom 14.03.2011:
Die Verwendung des Facebook-Gefällt-Mir- oder Like-Buttons ist nicht als Wettbewerbsverstoß zu werten, weil § 13 TMG keine Regelung des Marktverhaltens, sondern lediglich die Einhaltung des Datenschutzes bezweckt. Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.

KG Berlin v. 29.04.2011:
Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt aber nur derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Erfassen personenbezogener Daten der Facebookmitglieder, die die Webseite des Antragsgegners besuchen, und die Weiterleitung der Daten an Facebook sowie die an diese Vorgänge anknüpfende Informationspflicht des § 13 Abs. 1 TMG betreffen den Marktauftritt des Antragsgegners nicht unmittelbar. Außenwirkung im Sinne einer Tätigkeit auf dem Markt mit dem Ziel der Einwirkung auf andere Marktteilnehmer entfalten diese Vorgänge erst, wenn nach der Datenverarbeitung durch Facebook werbende Inhalte auf der Seite des Antragsgegners erscheinen, die Facebook als Nachrichten oder Empfehlungen von Freunden bezeichnet.

LG Hamburg v. 10.01.2013:
Mit der Bestätigung des "Gefällt mir"-Button bei F. kommt nach dem Verkehrsverständnis lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck, mit der das Netzwerk des betroffenen Nutzers keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbindet. Dem Netzwerk bleibt vielmehr das Motiv und die Hintergründe der Gefallensäußerung durch den "Gefällt mit"-Button in Ermangelung weiterer Angaben des Nutzers unbekannt.

OLG Hamburg v. 27.06.2013:
§ 13 TMG, wonach der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs u.a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat, ist eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm. Denn nach den Erwägungsgründen der dieser Norm zugrundeliegenden Datenschutzrichtlinie 95/46/EG soll durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers geschützt werden. Den Erwägungsgründen zur Richtlinie ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die in § 13 TMG geregelten Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme dienen, weil sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.

LG Stuttgart v. 06.08.2014:
Macht ein Wettbewerber durch Vorlage von Urkunden glaubhaft, dass sein Konkurrent durch gekaufte Facebook-Likes den Eindruck erwecken will, dass Personen den "Gefällt mir-Button" geklickt haben, weil ihnen das Unternehmen bzw. die Produkte des Konkurrenten gefallen, so steht ihm ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu.

LG Frankfurt am Main v. 16.10.2014::
Es besteht kein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber einer Handelsplattform hinsichtlich eines fehlenden Hinweises in der Datenschutzerklärung über die Verwendung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ („Like-Button“). - Die fehlende Unterrichtung über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem "Gefällt mir" Button wirkt sich nicht auf das kommerzielle Verhalten des Besuchers einer Website aus.

LG Düsseldorf v. 09.03.2016:
Die Nutzung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ auf der Webseite eines Onlinehändlers, ohne dass dieser die Nutzer der Internetseite vor der Übermittlung deren IP-Adresse und Browserstring an Facebook über diesen Umstand aufklärt und ggf. die aktive Einwilligung des Nutzers vor der Datenverarbeitung einholt, ist unlauter im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG.

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Share-Button ("Teilen"):


LG Frankfurt am Main v. 17.07.2014:
Die Grundeinstellung von Facebook vor, dass nach Bedienung eines eingebundenen Teilen-"Buttons" auf dem Facebook-Profil des Nutzers nicht der gesamte Artikelinhalt erscheint, sondern lediglich die Überschrift einschließlich Quelle, der Link sowie ein Kurztext als Ankündigungstext und ggf. ein Miniaturbild. Allein der Umstand, dass es für den Nutzer theoretisch möglich ist, den Ankündigungstext dahin zu modifizieren, statt eines Kurztexts den vollständigen Text einzufügen, führt nicht dazu, dass ihm automatisch entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

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Fanpages:


VG Schleswig vom 19.10.2013:
Der Betreiber eine Fanpage bei Facebook ist nicht verantwortliche Stelle iSd. § 3 Abs. 7 BDSG.

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"Invite"-Mitteilungen sind Werbemails:


LG Berlin v. 06.03.2012:
Bei sog. "Invite"-Mails des sozialen Netzwerks Facebook, die an Nichtmitglieder versandt werden, und in denen sie die Nachricht erhalten, dass sie von einem Dritten als "Freunde" hinzugefügt werden möchten, handelt es sich um unerlaubte Werbung. Die Versendung derartiger Mails beruht nicht allein auf dem Entschluss der einladenden Nutzer. Vielmehr handeln diese und der Netzwerkbetreiber als Mittäter (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB), da sie bewusst und gewollt bei der Versendung der E-Mails zusammenwirken: Die Nutzer stellen die erforderlichen Adressdaten, während die Beklagte die Erstellung der Mails und deren Versand übernimmt.

KG Berlin v. 24.01.2014:
E-Mails, die das soziale Netzwerk Facebook "im Namen" eines registrierten Benutzers an Personen richtet, die sich im E-Mail-Adressbuch des "Versenders" befinden, sind eine unzumutbare Belästigung, da der Empfänger zum Empfang einer solchen Werbemail für das Netzwerk keine Einwilligung erteilt hat. Die dem sozialen Netzwerk zurechenbare Datenerhebung nach Betätigung des Buttons "Freunde finden" verstößt gegen § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG.

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Keine Abmahnung von Datenschutzverstößen durch Mitwettbewerber:


Martin Rätze im Shopbetreiber-Blog vom 18.05.2011:
- Like-Button: Mitbewerber können fehlende Datenschutzhinweise nicht abmahnen (kritische Auseinandersetzung mit den beiden Berliner Entscheidungen)


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Einverständnis mit Datenverwertung:


OLG Köln v. 09.02.2010:
Stellt jemand sein Bild auf einer Plattform - wie Facebook - ein, die auch von Suchmaschinen indiziert wird, und erklärt er durch die Akzeptanz der AGB des Plattformbetreibers sein Einverständnis mit der Veröffentlichung der Plattforminhalte und macht er darüber hinaus von der auf der Plattform vorhandenen Möglichkeit, seine Daten für Suchmaschinen zu sperren, keinen Gebrauch, dann ist von einer konkludenten Einwilligung in den Zugriff durch andere Medien auszugehen.

LG Berlin v. 28.10.2014:
Gibt ein Verbraucher mit der Betätigung des Buttons "Spiel spielen" eine Einwilligung dazu ab, dass der Betreiber des Portals über das Netzwerk des jeweiligen Nutzers personenbezogene Daten erhält und ermächtigt ist, diese im Namen des Verbrauchers an Dritte zu übermitteln, so verstößt die Weitergabe der Daten gegen § 4 Abs. 1 BDSG, wenn für den Verbraucher weder die Reichweite der Verwendung seiner personenbezogenen Daten noch der Zweck der Übertragung erkennbar ist. - Die Verlinkung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen genügt nicht, um dem Nutzer die Tragweite seiner Entscheidung vor Augen zu führen, wenn diese von der zu erteilenden Einwilligung nicht nur räumlich getrennt, sondern es auch an einer inhaltlichen Bezugnahme fehlt.

KG Berlin v. 22.09.2017:
§ 28 Abs. 3 Satz 1, § 4a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BDSG dienen auch dem Verbraucherschutz und sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG nF.

Eine Konzentration auf ein bestimmtes nationales Datenschutzrecht kommt nur dann in Betracht, wenn das datenverarbeitende Unternehmen innerhalb der EU seinen Sitz hat und keine Niederlassung in anderen EU-Ländern unterhält. Besteht aber eine solche Niederlassung in einem anderen EU-Land, findet allein Art. 4 Abs. 1 lit. a der Datenschutzrichtlinie Anwendung, der keinen Anhalt für eine Konzentration auf das Datenschutzrecht eines einzigen EU-Landes enthält.

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WhatsApp-Daten:


VG Hamburg v. 24.04.2017:
Die Nutzung der WhatsApp-Daten durch Facebook ist nur bei datenschutzkonformer Einwilligung des Whatsapp-Users zulässig.

OVG Hamburg v. 26.02.2018:
Facebook darf personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer mangels ausreichender Einwillungserklärung nach deutschem Recht nicht verwenden.

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StudiVZ ein Facebook-Plagiat?


LG Köln v. 16.06.2009:
Auch wenn Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten bzgl. der graphischen und funktionalen Gestaltung der Bildschirmoberflächen zweier sozialer Netzwerke nicht zu übersehen sind, liegt eine Unlauterkeit der Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 9 a) UWG nicht vor. Ausgehend vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit ist eine Nachahmung erst dann wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Nachahmen als unlauter erscheinen lassen (Facebook gegen StudiVZ).

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Haftung für Mitarbeiter:


LG Freiburg v. 04.11.2013:
Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.

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Haftung des Accountinhabers für Dritte:


OLG Frankfurt am Main v. 21.07.2016:
Zur Übertragbarkeit der sog. "Halzband"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2009 (I ZR 114/06), die zum Missbrauch eines Mitgliedskontos bei eBay ergangen ist, auf die missbräuchliche Nutzung eines Facebook-Accounts für persönlichkeitsrechtsverletzende Postings durch Dritte.

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Werbung auf Facebook:


LG Leipzig v. 06.10.2014:
Werbung auf Facebook mit Produkten zu einem konkreten Preis, die im Onlineshop des Werbenden gar nicht lieferbar sind, ist wegen Irreführung der Verbraucher wettbewerbswidrig.

OLG Celle v. 01.06.2017:
Bei dem Eintrag auf der Facebook-Seite eines Autohauses, mit dem das Autohaus ein von einem Kunden eingesandtes Foto seines Pkw veröffentlicht und unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells als "tolles Bild" kommentiert, handelt es sich um eine Werbung i. S. v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.

OLG Köln v. 19.05.2017:
Auch bei Werbepostings auf Facebook gelten die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV. - Hinsichtlich der in Abschnitt II Nr. 3 der Anlage 4 zu § 5 PKW-EnVKV geregelten Pflichten, wonach u.a. sicherzustellen ist, dass dem Empfänger des Werbematerials die geschuldeten Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zu Motorisierung auf der Internetseite angezeigt werden, kann der Werbetreibende sich nicht auf die technische Funktionalität von Facebook berufen, wonach ein Werbeposting ab einer speziellen Länge gekürzt wird und der komplette Text und die Pflichtangaben erst nach Anklicken des Buttons "Mehr anzeigen" dargestellt werden.

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Internationaler Gerichtsstand:


VG Schleswig vom 14.02.2013:
Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die auf deutsches Datenschutzrecht gestützte Anordnung auf Entsperrung von Konten auf Facebook registrierter (natürlicher) Personen in Schleswig-Holstein, die ausschließlich und alleine wegen des Grundes der Nichtangabe oder nicht vollständiger Angabe von Echtdaten bei der Registrierung gesperrt worden sind, rechtswidrig ist. Für die genannte Anordnung findet das deutsche materielle Datenschutzrecht keine Anwendung. Für Tätigkeoiten von Facebook in Bezug auf deutsche Nutzer findet irisches Datenschutzrecht Anwendung..

OVG Schleswig v. 22.04.2013:
Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche nur eine für die Verarbeitung der relevanten personenbezogenen Daten zuständige Niederlassung in der EU bzw. im EWR, findet nur das Recht, das sich nach dem Ort der Niederlassung bestimmt, Anwendung.

KG Berlin v. 24.01.2014:
Auf die Aktivitäten des sozialen Netzwerks Facebook ist deutsches Datenschutzrecht anzuwenden, weil eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Art. 4 Abs. 1 lit. c der EG-​Datenschutzrichtlinie schreibt eine Anwendung des nationalen Rechts (insgesamt) vor, wenn die Datenverarbeitung von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausgeführt wird, der nicht im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassen ist und zum Zwecke der Verarbeitung personbezogener Daten auf automatisierte oder nicht automatisierte Mittel zurückgreift, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats belegen sind (es sei denn, dass diese Mittel nur zum Zweck der Durchfuhr durch das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft verwendet werden). Das anwendbare deutsche Datenschutzrecht wird nicht gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BDSG durch irisches Datenschutzrecht ausgeschlossen.

OLG Düsseldorf v. 18.12.2019:
Verfügt ein Internetportal mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU wie Facebook Ireland Ltd. über viele Nutzer in Deutschland und werden diesen die Plattform und die Dokumente (AGB, Nutzungsbedingungen, sog. Gemeinschaftsstandards) in deutscher Sprache angeboten, ist die Zustellung von deutschsprachigen Schriftstücken im Wege der Rechtshilfe in Irland zulässig und die Verweigerung der Annahme rechtsmissbräuchlich.

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