1. |
Der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen ist zur Prozessführung in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten befugt, auch wenn dabeo das Datemschutzrecht heranzuziehen ist.
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2. |
§ 28 Abs. 3 Satz 1, § 4a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BDSG dienen auch dem Verbraucherschutz und sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG nF.
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3. |
Eine Konzentration auf ein bestimmtes nationales Datenschutzrecht kommt nur dann in Betracht, wenn das datenverarbeitende Unternehmen innerhalb der EU seinen Sitz hat und keine Niederlassung in anderen EU-Ländern unterhält. Besteht aber eine solche Niederlassung in einem anderen EU-Land, findet allein Art. 4 Abs. 1 lit. a der Datenschutzrichtlinie Anwendung, der keinen Anhalt für eine Konzentration auf das Datenschutzrecht eines einzigen EU-Landes enthält.
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4. |
Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a Satz 1 Datenschutzrichtlinie ist nur das Datenschutzrecht des Mitgliedstaats maßgeblich, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche niedergelassen ist, wenn nur eine Niederlassung in der EU besteht.
Art. 4 Abs. 1 lit. a Satz 2 Datenschutzrichtlinie regelt hingegen den Fall, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten besitzt. Dann muss dieser Verantwortliche dafür sorgen, dass jede dieser Niederlassungen das für die jeweilige Niederlassung maßgebliche nationale Recht beachtet.
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1. |
zu unterlassen,
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im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auf der Internetseite mit der Adresse www.facebook.com Spiele in einem so genannten "...-Zentrum" derart zu präsentieren, dass der Verbraucher mit dem Betätigen eines Buttons wie "Spiel spielen" die Erklärung abgibt, dass der Betreiber des Spiels über das von der Beklagten betriebene soziale Netzwerk Informationen über die dort hinterlegten personenbezogenen Daten erhält und ermächtigt ist, Informationen im Namen des Verbrauchers zu übermitteln (posten) wie in den nachfolgenden Bildschirmkopien ersichtlich:
[es folgt der Abdruck der Bildschirmkopien 1-4 wie im angefochtenen landgerichtlichen Urteil, Umdruck Seite 4-6]
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2. |
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern,
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zu unterlassen,
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nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Vereinbarungen mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, über die Nutzung von Applikationen (Apps) im Rahmen eines sozialen Netzwerkes einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Übertragung von Daten an die Betreiber der Spiele zu berufen:
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Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.
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3. |
an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2013 zu zahlen.
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