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Landgericht Berlin Urteil vom 04.06.2009 - 27 O 322/09 - Zur Beweislast für die Einwilligung einer Person zu Film- und Videoaufnahmen Betreiberhaftung - Bilder/Fotografien . Filesharing - Filme/Videos/DVDs - Gewerbliches Ausmaß . IP-Adresse - IP-Adressen-Auskunft - Musik - Tauschbörsen - Überwachungspflicht - Urheberschutz


LG Berlin v. 04.06.2009: Wer Personen auf Fotos oder in Filmaufnahmen ablichtet, ist für deren - ggf. auch konkludente - Einwilligung beweispflichtig.

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 04.06.2009 - 27 O 322/09) hat entschieden:
Wer Personen auf Fotos oder in Filmaufnahmen ablichtet, ist für deren - ggf. auch konkludente - Einwilligung beweispflichtig.




Tatbestand:

Die Antragsgegnerin berichtete in ihrer Fernsehsendung „…“ vom 20. Febr. 2009 über die Insel Valentinswerder im Tegeler See in Berlin und zeigte hierbei auch deren Inselwart, den Antragsteller, im Bild. Nach ca. 10 Sekunden des Films ist der Antragsteller über mehrere Sekunden zu sehen, wie er sich der Insel auf seinem Boot nähert. Dazu heißt es im Off-Text: „Ein Dutzend Menschen wohnt das ganze Jahr über auf dem Eiland“. Der Antragsteller wird hierbei in Großaufnahme gezeigt. Hinsichtlich des Sendemitschnitts im Einzelnen wird auf die Anlage Ast 1 verwiesen.

Der Antragsteller, der unter Berufung auf seine eidesstattliche Versicherung vom 26. März 2009 geltend macht, die Filmaufnahmen nicht bemerkt, geschweige denn diesen zugestimmt zu haben, nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch, weil er sich in seinem Persönlichkeitsrecht und seinem Recht am eigenen Bild verletzt sieht. Er hat die einstweilige Verfügung vom 31. März 2009 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,
das Bildnis des Antragstellers zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen zu lassen und / oder verbreiten zu lassen, wie in der Sendung „…“ vom 20.02.2009 in dem Beitrag über die Insel Valentinswerder geschehen.
Gegen die ihr zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

Sie hält die Ausstrahlung der Filmaufnahmen, in die der Antragsteller konkludent eingewilligt habe, für zulässig. Unter Berufung auf die eidesstattlichen Versicherungen der Herren … und … (AG 1-3) macht sie geltend, dass der Antragsteller bemerkt habe, vom Drehteam, welches aufgrund der entsprechenden Aufkleber auf der Kamera erkennbar gewesen sei, gefilmt zu werden. Er habe mit dem ihm – unstrittig – bekannten Reporter … gesprochen und dem gesamten Team noch die Frage zugerufen, wann er denn in der … zu sehen sein werde, was Herr … mit „voraussichtlich heute Abend“ beantwortet habe. Nach dem Verhalten des Antragstellers und seinen Äußerungen gegenüber ihren Mitarbeitern sei von einer konkludenten Einwilligung auszugehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Er verteidigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und vertieft sein bisheriges Vorbringen unter Bezugnahme auf seine ergänzende eidesstattliche Versicherung vom 3. Juni 2009 (Ast 4). Er habe Herrn …, mit dem er schon einmal wegen Dreharbeiten auf der Insel Ärger gehabt habe, in der Befürchtung, dass es wieder Ärger gebe, lediglich gefragt „Was habt Ihr hier gedreht?“. Herr … habe auf die Grundstückseigentümer … und … gezeigt. Er hält die gleichlautenden und statischen eidesstattlichen Versicherungen des Drehteams anders als seine eigenen für nicht glaubhaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 936, 925 ZPO). Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 823 Abs. 1, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

Die ausgestrahlten Filmaufnahmen verletzen das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers in der Ausprägung des Rechtes am eigenen Bild. Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller eine solche Einwilligung nicht, auch nicht konkludent erteilt hat.

Die Antragsgegnerin ist ihrer Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der erforderlichen Einwilligung nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Es ist ihr nicht gelungen überwiegend glaubhaft zu machen, dass der Antragsteller bemerkt hätte, gefilmt worden zu sein und ihrem Drehteam gar noch die Frage zugerufen habe, wann er denn in der „…“ zu sehen sein werde.

Vorliegend stehen die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers den eidesstattlichen Versicherungen des Drehteams gegenüber, ohne dass letztere, nämlich die der Herren … und …, überzeugender wären. Der Antragsteller hat in seinen eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft bekundet, beim Aufeinandertreffen mit Herrn … nicht bemerkt zu haben, dass die Kamera läuft. Gegenteiliges kann weder dem Umstand entnommen werden, dass er Herrn … als Reporter erkannte noch der Tatsache, dass sich Aufkleber an der Kamera befanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bemerkt haben muss, dass die Kamera bei der Begegnung lief, hat die Antragsgegnerin nicht zu benennen vermocht.

Dass der Antragsteller gefragt habe, wann er denn in der „…“ zu sehen sein werde, konnte die Antragsgegnerin nicht hinreichend glaubhaft machen. Den gleichlautenden eidesstattlichen Versicherungen des Drehteams, wonach der Antragsteller sich entsprechend geäußert hätte, steht das konkrete und detaillierte Vorbringen des Antragstellers entgegen, wonach er lediglich gefragt habe, was gedreht worden sei, was angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller und der Redakteur … schon einmal unwidersprochen bei unerwünschten Filmaufnahmen vor Valentinswerder aufeinandergetroffen waren, nachvollziehbar erscheint.

Dass der Antragsteller in die Filmaufnahmen konkludent eingewilligt hätte, hat die Antragsgegnerin nicht überwiegend glaubhaft machen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.









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