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Gewerbliches Ausmaß illegaler Downloads von urheberrechtlich geschützten Werken

Gewerbliches Ausmaß illegaler Downloads von urheberrechtlich geschützten Werken







Gliederung:


-   Allgemeines
-   Verwertungsphase



Allgemeines:


LG Darmstadt v. 09.10.2008:
Nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, der zum integralen Bestandteil der Richtlinie gehört und daher zur Auslegung unmittelbar heranzuziehen ist, zeichnen sich „in gewerblichem Ausmaß“ vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines „wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden“. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben begegnet es keinen Bedenken, eine Auskunftsverpflichtung auch mit Blick auf Nutzer eines Filesharings anzunehmen, soweit die von ihnen gleichsam als Gegenleistung zum eigenen Download über das Netz bereitgestellten Musiktitel von nicht unerheblicher Anzahl und die sog. Sessions von nicht unerheblicher Dauer sind. Denn die Erlangung eines „wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils“ muss nicht notwendig auf Geld gerichtet sein. Sie kann sich vielmehr auf jeden beliebigen Vermögensvorteil beziehen, mithin auch – wie es Wesensmerkmal der Tauschbörsen ist – auf das Herunterladen gesuchter Musikstücke, die auf legalem Wege grundsätzlich nur gegen Entgelt zu erlangen wären und daher einen Marktwert besitzen.

OLG Zweibrücken v. 27.10.2008:
Der Drittauskunftsanspruch setzt neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß“ durch den Dritten voraus, dass die Rechtsverletzung selbst in „gewerblichem Ausmaß“ begangen worden ist. Demnach zeichnen sich in „gewerblichem Ausmaß“ vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, werden hiervon in der Regel nicht erfasst. Der Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet (z.B. über Tauschbörsen) ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde.

LG Frankenthal v. 06.03.2009:
Die Voraussetzungen des Merkmals des gewerblichen Ausmaßes im Zusammenhang mit dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch ist unklar und vom Gesetzgeber nicht näher umrissen oder gar definiert worden. Der Gesetzgeber hat jedoch letztlich zielgerichtet eine eindeutige Entscheidung zu Gunsten privater Nutzer von Tauschbörsen getroffen, gegenüber denen der neu geschaffene Anspruch häufig oder gar regelmäßig nicht greifen wird. Solange nur feststeht, dass ein Internetnutzer lediglich ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk zum Download zur Verfügung gestellt hat, kann von einem gewerblichen Ausmaß im Sinne der Norm grundsätzlich nicht ausgegangen werden.

LG Köln v. 30.04.2009:
Die Regelung des § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG verdeutlicht dabei - wie bereits ausgeführt - den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, für die Bestimmung des "gewerblichen Ausmaßes" im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen. Hiernach soll ein "schwere" Rechtsverletzung beispielsweise dann vorliegen, wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch unmittelbar vor oder nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde. Nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Veröffentlichungszeitpunkt ist ein "unmittelbarer" Zusammenhang in der Regel nicht mehr gegeben, wenngleich sich bei dieser Beurteilung eine starre zeitliche Frist verbietet.

LG Köln v. 06.05.2009:
Die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes ist nicht nur bei einer Vielzahl von Rechtsverletzungen berechtigt, sondern auch bei einer Verletzungshandlung, wenn sie eine umfangreiche Datei in Form eines Films betrifft, der erst kurz zuvor erschienen ist. Liegt das Erscheinungsdatum eines pornografischen Films jedoch länger als 6 Monate - dem Zeitraum der sog. heißen Verkaufsphase für Pornovideos - zurück, dann ist keine Verletzung von gewerblichem Ausmaß gegeben.

LG Kiel v. 06.05.2009:
Eine Urheberrechtsverletzung von gewerblichem Ausmaß, die einen Auskunftsanspruch rechtfertigen würde, liegt nicht vor, wenn der Musikkünstler relativ unbekannt und sein Werk nur sehr kurz in den Charts war. Dabei darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass die Auslegung des vom Gesetzgeber nicht näher definierten Begriffs des „gewerblichen Ausmaßes“ im Lichte von Verfassungs- und Europarecht zu erfolgen hat, wonach auf gespeicherte Verkehrsdaten nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts derzeit nur bei Verdacht auf Vorliegen einer schweren Straftat nach § 100a Satz 2 StPO zugegriffen werden darf.

LG Bielefeld v. 05.08.2009:
Voraussetzung einer Drittauskunft im Sinne des § 101 Abs. 2 und 9 UrhG ist nicht, dass auch die Verletzungshandlung selbst, auf welche sich die begehrte Auskunft bezieht, ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG aufweist.




OLG Karlsruhe v. 01.09.2009:
Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist in der Regel anzunehmen, wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm, in Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird.

LG Kiel v. 02.09.2009:
Der einmalige Download eines Musikalbums ist keine Rechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaß" im Sinne des § 101 Abs. 1 und 2 UrhG anzusehen.

OLG Zweibrücken v. 21.09.2009:
Für die Beurteilung der Schwere der Rechtsverletzungen können allein die Art und der wirtschaftliche Wert des Werkes, das im Wege des Filesharings heruntergeladen wurde, herangezogen werden. Im Hinblick auf die Qualität der Rechtsverletzung kommt es entscheidend darauf an, wann und wie das betroffene Werk im Zeitpunkt der Rechtsverletzung am Markt platziert ist. Dabei muss gelten, dass eine schwere Rechtsverletzung umso eher anzunehmen ist, je näher diese zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung bzw. Markteinführung des Werkes erfolgt. Das Ende dieser Zeitspanne richtet sich nach der Dauer der „relevanten Vertriebsphase“. Keinen Unterschied kann es im Hinblick darauf machen, ob das Werk gegen Entgelt oder kostenfrei angeboten wird.

OLG Schleswig v. 05.02.2010:
Der Anspruch auf Drittauskunft nach § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 UrhG setzt nach herrschender Meinung eine Rechtsverletzung in „gewerblichem Ausmaß“ voraus, auch wenn in § 101 Abs. 2 UrhG ausdrücklich nur ein gewerbliches Handeln des auf Auskunft in Anspruch genommenen Dienstleisters genannt ist. Gewerbliches Ausmaß hat jede Rechtsverletzung, die auf einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil ausgerichtet ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauer sind danach für ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung nicht erforderlich. Dasselbe gilt für die Erzielung dauerhafter Einnahmen.

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Verwertungsphase:


OLG Hamburg v. 17.02.2010:
Das gewerbliche Ausmaß im Rahmen des urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruchs ist nicht nur qualitativ sondern auch quantitativ zu bewerten. Es ist bereits dann erreicht, wenn ein einziges Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase zum Upload angeboten wird.

OLG Köln v. 27.12.2010:
Ein gewerbliches Ausmaß urheberrechtsverletzender Downloadtätigkeiten kann vorliegen, wenn das betroffene Werk in seiner konkreten Vervielfältigungsform unterschiedliche Kriterien aufweist. Solche Kriterien können sein der hohe Wert des Werks oder dass sich ein umfangreiches Werk wie z. B. ein Film oder eine DVD noch in der Verwertungsphase befindet. Die relevante Verwertungsphase für Werke der Unterhaltungsmusik ist auf sechs Monate zu bemessen. Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen können dagegen längere Verwertungsphasen anzunehmen sein, ohne dass ein zeitlichen Rahmen festgelegt werden kann. Bei Filmwerken ist für den Beginn der relevanten Verwertungsphase nicht auf den Kinostart, sondern auf den Verkauf der DVD abzustellen.

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