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Fotos von Gebäuden, Parks und öffentlichen Kunstwerken
Fotos und Videoaufnahmen von Gebäuden, Parks und öffentlichen Kunstwerken
Gliederung:
Allgemeines:
Google StreetView
BGH v. 20.09.1974:
Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird, so bedarf es in der Regel zu deren gewerblicher Verbreitung selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen gestattet hat. Störer im Sinne des BGB § 1004 ist sowohl derjenige, der die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken anfertigt ohne hierzu die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt zu haben, wie auch derjenige der die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung solcher Aufnahmen durchführt (Schloss Tegel).
BGH v. 09.03.1989:
Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie - ohne daß das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird (Friesenhaus).
BGH v. 09.12.2003:
Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht. Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen..
LG Potsdam v. 21.11.2008:
Für die Frage, ob der Eigentümer eines Parks oder Gebäudes das Fotografieren oder Filmen der in seinem Eigentum stehenden Objekte verbieten kann, kommt dem Standort, von dem aus Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken gefertigt werden, entscheidende Bedeutung zu. Erfolgen die Aufnahmen von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und ohne Betreten des Grundstücks, hat der Eigentümer dies hinzunehmen. Wird hingegen das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten, dann hat der Eigentümer die rechtliche und aufgrund seiner Sachherrschaft die tatsächliche Macht, Foto- und Filmaufnahmen der in seinem Eigentum stehenden Sache zu unterbinden (Schlösser & Gärten).
LG Hamburg v. 22.05.2009:
Ungenehmigte Fotoaufnahmen eines privat bewohnten Hauses stellen einen Angriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Hausbesitzers dar. Werden derartige Fotos zu Demozwecken im Internet benutzt, entsteht ein Anspruch des Verletzten auf Zahlung angemessener fiktiver Lizenzgebühren.
LG Köln v. 13.01.2010:
Einer Grundstückseigentümerin steht gegen ein Unternehmen, das Luftbilder von Häusern im Internet veröffentlicht, kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern von ihrem Haus in Verbindung mit der Nennung des Straßennamens und der Hausnummer aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB analog, § 4 Abs. 1 BDSG zu. Durch eine derartige Veröffentlichung erfolgt weder ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht noch steht ihr nach Abwägung ein Unterlassungsanspruch aus datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu (Bilderbuch Köln).
OLG Brandenburg v. 18.02.2010:
Das Eigentumsrecht an einem Grundstück beschränkt sich auf den Schutz der Sache bzw. die Sachsubstanz und auch das Verwertungsrecht kann nur innerhalb dieses Bereiches liegen. Geschützt ist die Verwertung der Sachsubstanz, welche durch Ablichtung und Verwertung von Ablichtungen nicht berührt wird. Nur dann, wenn der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache durch gewerbliche Verwertung eines Dritten beeinträchtigt wird, stehen ihm Rechte aus §§ 903, 1004 BGB zur Seite. Der Fotografiervorgang als Realakt lässt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt. Eines Rückgriffes auf § 59 UrhG bedarf es insoweit nicht. Da das Eigentum nicht zur Abwehr von Ablichtungen berechtigt, kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Aufnahmen nicht verboten werden (Schlösser & Gärten).
OLG Brandenburg v. 18.02.2010:
Aus dem Urheberrecht ergeben sich erhebliche Bedenken, das äußere Erscheinungsbild dem Schutzbereich des Eigentums zu unterstellen. Das Fotografieren eines Kunstgegenstandes ist eine Vervielfältigungshandlung, die dem Urheber zugewiesen ist (§ 16 UrhG). Einem Eigentümer werden durch den bloßen Erwerb dieses Gegenstandes keine Nutzungsrechte eingeräumt (§ 44 Abs. 1 UrhG). Während der Dauer des Urheberschutzes ist jegliche Vervielfältigung dem Urheber vorbehalten; auch der Eigentümer darf mit seinem Eigentum während dieses Zeitraumes nur innerhalb der Schranken des Urheberrechtes verfahren. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen Eigentum und Urheberrecht bezüglich des Ablichtens und der Verwertung der Ablichtungen zugunsten des Urhebers entschieden hat (Schlösser & Gärten).
BGH v. 17.12.2010:
Das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind. Ein öffentlich-rechtlicher Grundstückseigentümer kann öffentlich-rechtlich verpflichtet sein, die Anfertigung und Verwertung solcher Fotografien zu gestatten. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg ist nicht verpflichtet, die Anfertigung und Verwertung von Fotografien ihrer Schlösser und Gärten zu gewerblichen Zwecken unentgeltlich zu gestatten.
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