Einer Grundstückseigentümerin steht gegen ein Unternehmen, das Fotos von Häusern im Internet veröffentlicht, kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern von ihrem Haus in Verbindung mit der Nennung des Straßennamens und der Hausnummer aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB analog, § 4 Abs. 1 BDSG zu. Durch eine derartige Veröffentlichung erfolgt weder ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht noch steht ihr nach Abwägung ein Unterlassungsanspruch aus datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu. |
„T-Buch fängt da an, wo Google Earth aufhört – bei Einzelfotos von Häusern, Straßen und Plätzen in Köln. Mit vielen (zehn)tausend aktuellen und Historischen Fotos wird unsere Stadt abgebildet, wie sie heute ist, aber auch früher war. In den kommenden Jahren wollen wir von jedem Kölner Haus ein Foto zeigen können. Die Verknüpfung von Fotos mit Geodaten und Google Maps ermöglicht eine einfache virtuelle Navigation durch Köln. Schlagworte ermöglichen eine thematische Darstellung. Alle Straßen, zu denen es Fotos gibt, sind gelistet. Mehr und mehr Text zu den einzelnen Fotos, Straßen und Stadtteilen kommt hinzu. Neu ist die Möglichkeit der direkten Verknüpfung von Fotos (Foto-Tagging). Damit können Teile von Fotos mit anderen Fotos verlinkt werden und so ganze Fotofolgen, Stadtrundgänge oder Bildergeschichten entstehen. Bei Restaurants z.B. kann bis auf die Speisekarte gesehen werden.“ |
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, es zu unterlassen, |
die in der Anlage K 6, K 7 und K 8 beigefügten Bilder im Zusammenhang mit der Benennung der Straße und Hausnummer „O- Straße 89“ ohne Erlaubnis der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie es durch öffentliche Zugänglichmachung auf dem von der Beklagten zu verantwortenden Internetangebot, www.....de, unter den Links http://www.....de/Fotos/5796, http://www.....de/Fotos/5797, http://www.....de/Fotos/5795 geschehen ist. |
die Klage abzuweisen. |