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die Beklagte zu verurteilen,
1. |
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Fotoaufnahmen der von der Stiftung gemäß dem Staatsvertrag über ihre Errichtung vom 23. August 1994 verwalteten Gebäude, Denkmäler, Gartenanlagen und sonstigen Kulturgüter zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich wiederzugeben/wiedergeben zu lassen, soweit nicht die Fotoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Plätzen außerhalb der von der Stiftung verwalteten Anlagen gemacht wurden oder zu privaten Zwecken von geringem Umfang erfolgen, insbesondere, wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht,
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2. |
Auskunft zu erteilen über die Anzahl und Art der Herstellung, Verbreitung, Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe von Fotografien der in Ziffer 1 des Antrages beschriebenen Art, und zwar unter Angabe des Motivs, des Jahres der Aufnahme, der Art der Veröffentlichung, deren Auflagenhöhe, der Größe des Bildes sowie der mit dem Verkauf der Fotografie erzielten Einnahmen,
ferner
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3. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag zu Ziffer 1 genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
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