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LG Hamburg v. 28.05.2010: Wer unbefugt gewerblich fremde Hochzeitsbilder veröffentlicht, hat - da die Herausgabe der Nutzung der Bildnisse nicht möglich ist - gemäß § 818 Abs.2 BGB Wertersatz zu leisten. Der zu leistenden Wertersatz ist nach dem Betrag zu bestimmen, den die Beklagte im Falle des Abschlusses eines Lizenzvertrages für die ohne Rechtsgrund erlangte Nutzung zu bezahlen verpflichtet wären. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe sie für eine Werbung mit Fotos der Kläger eine Vergütung zu zahlen bereit und in der Lage gewesen wäre. Bei der Bemessung der Vergütung ist darauf abzustellen, welches Entgelt vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien als angemessenes Honorar für die werbemäßige Verwertung der Fotos der Kläger ausgehandelt hätten. Bei einem Hochzeitsfoto in einer Zeitung können 2.500,00 € pro Person angemessen sein.
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 28.05.2010 - 324 O 690/09) hat entschieden:
Wer unbefugt gewerblich fremde Hochzeitsbilder veröffentlicht, hat - da die Herausgabe der Nutzung der Bildnisse nicht möglich ist - gemäß § 818 Abs.2 BGB Wertersatz zu leisten. Der zu leistenden Wertersatz ist nach dem Betrag zu bestimmen, den die Beklagte im Falle des Abschlusses eines Lizenzvertrages für die ohne Rechtsgrund erlangte Nutzung zu bezahlen verpflichtet wären. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe sie für eine Werbung mit Fotos der Kläger eine Vergütung zu zahlen bereit und in der Lage gewesen wäre. Bei der Bemessung der Vergütung ist darauf abzustellen, welches Entgelt vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien als angemessenes Honorar für die werbemäßige Verwertung der Fotos der Kläger ausgehandelt hätten. Bei einem Hochzeitsfoto in einer Zeitung können 2.500,00 € pro Person angemessen sein.
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der Beklagten Zahlung von jeweils EUR 5.000,00 wegen des Abdrucks eines Hochzeitsfotos der Kläger in einer Werbeanzeige einer Hochzeitszeitschrift sowie Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten.
Die Kläger sind Ehepartner, die im Mai 2008 in Hamburg in den Geschäftsräumen der Beklagten, einer Weinhandlung, die auch für gesellschaftliche Anlässe gemietet werden kann, standesamtlich geheiratet haben. Der Raum, in dem die Feierlichkeiten stattfanden, liegt im ersten Stock des Gebäudes an der G..E..straße und ist von außen nicht einsehbar. Die Hochzeitsfeier war eine geschlossene Gesellschaft, bei der die Familie und enge Freunde der Kläger anwesend waren. Zudem war ein von den Klägern engagierter Fotograf, Herr W.., vor Ort, welcher Fotos von der Trauung und der Hochzeitsfeier anfertigte.
Nach der Hochzeit fragte die Beklagte den Zeugen W.., ob sie die Fotos von der Hochzeitsfeier zur Ansicht übersandt bekommen könnte. Der Zeuge W.. erkundigte sich bei den in China lebenden Klägern und übersandte anschließend eine CD mit diversen Hochzeitsfotos an die Beklagte, welche später mit Fotos von der Hochzeitsfeier der Kläger auf Seite 25 der Zeitschrift "H...in H...", Ausgabe August/September/Oktober/November 2008 (Anlage B 2) für ihren Gastronomiebetrieb warb. Eines dieser Fotos zeigt die beiden Kläger von vorne während der Trauungszeremonie. Es ist das größte der fünf auf dieser Seite abgebildeten Fotos.
Die Zeitschrift "H..in H.." hat eine Auflage von 10.000 Stück und erscheint alle vier Monate. Sie liegt in allen Standesämtern Hamburgs und Umgebung aus, ebenso bei allen darin werbenden Unternehmen.
Nachdem die Kläger durch Zufall durch Dritte von der Veröffentlichung eines ihrer Hochzeitsfotos in dieser Zeitschrift erfahren hatten, teilten sie der Beklagten mit Schreiben vom 27.10.2008 ihre Verärgerung hierüber mit und forderten diese zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 38.000,00 Euro auf (Anlage K 2). Die Beklagte bot hierauf mit Schreiben vom 12.11.2008 eine Zahlung i.H.v. 300,00 Euro an und entschuldigte sich bei den Klägern für das „Missverständnis“. Später bot sie eine Zahlung von insgesamt 500,00 Euro an. Dieses Angebot nahmen die Kläger nicht an, sondern ließen die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 12.01.2009 (Anlage K 3) zur Zahlung von EUR 5.000,00 pro Person sowie zur Zahlung der hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten auffordern. Die Beklagte zahlte hierauf nicht.
Die Kläger tragen vor, sie seien mit einer (werblichen) Nutzung und Veröffentlichung ihres Hochzeitsfotos nicht einverstanden gewesen. Der Zeuge W.. habe der Beklagten die Foto-CD unter dem ausdrücklichen Hinweis übersandt, dass die Fotos lediglich zur Ansicht und nicht zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Beklagte habe das Bild trotz des ihr bekannten, entgegenstehenden Willens der Kläger zu werblichen Zwecken benutzt. Hierin sei ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger zu erblicken, da es sich um eine Aufnahme von der Trauung der Kläger handele. Eine Hochzeit – und insbesondere eine Trauung – sei ein zutiefst persönlicher Anlass, weshalb die Kläger auch Wert auf eine geschlossene Gesellschaft in von außen nicht einsehbaren Räumlichkeiten gelegt hätten. Die Beklagte habe diese – von den Klägern explizit gewünschte – Ermöglichung der Privatsphäre zugesagt, durch die Veröffentlichung des im Rahmen dieser Veranstaltung entstandenen Fotos ihre Zusage jedoch unterlaufen. Die Klägerin zu 1) sei noch dazu auf dem gewählten Foto aus einer Perspektive aufgenommen worden, die einen Einblick in ihr Dekolletee ermögliche, was einen besonders schwerwiegenden Eingriff bedeute. Besonders gravierend sei ferner der Umstand zu bewerten, dass die Beklagte die Fotos aus Gewinnerzielungsabsicht zu Werbezwecken veröffentlicht habe und das Foto, welches die Kläger zeige, durch seine Größe und die zentrale Position in der Anzeige besonders in Auge falle. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Foto mindestens vier Monate verbreitet worden sei und die Zeitschrift einen hohen Verbreitungsgrad habe. So erhielte jedes heiratswillige Paar in Hamburg diese Zeitschrift. Die Hochzeitsbilder seien – entgegen der Behauptung der Beklagten – niemals auf der Internetseite der Kläger allgemein für jedermann abrufbar gewesen.
Vor diesem Hintergrund sei ein Schmerzensgeld bzw. Zahlung einer fiktiven Lizenz i.H.v. EUR 5.000,00 pro Person hier angemessen.
Die geltend gemachten Anwaltsgebühren seien von der Beklagten zu erstatten, weil diese sich durch Fristsetzung der Kläger mit dem Schreiben vom 27.10.2008 seit dem 18.11.2008 in Verzug befänden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) EUR 5.000,00 sowie an den Kläger zu 2) weitere EUR 5.000,00, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2008 sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 978,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.01.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass sie die CD von dem Fotografen W.. erhalten habe, wobei ihr bekannt gewesen sei, dass die Kläger mit der Überlassung der CD einverstanden seien. Der Zeuge W.. habe nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass die Fotos nicht zur weiteren Verwendung durch die Beklagte übergeben würden. Es treffe zwar rechtlich zu, dass die Beklagte die Veröffentlichungsbefugnis hätte prüfen müssen. Allerdings sei die Beklagte kein Presseunternehmen, weswegen ihr der Vorwurf, sie habe die Bilder vorsätzlich veröffentlichen lassen, nicht gemacht werden könne. Sie sei höchstens leichtfertig gewesen und habe geglaubt, dass mit der Überlassung durch den Urheber (den Fotografen W..) ein Einverständnis zur Veröffentlichung vorgelegen habe. Es habe sich insoweit bei der unberechtigten Veröffentlichung des Fotos um ein Missverständnis gehandelt, für dass sich der Geschäftsführer der Beklagten entschuldigt habe.
Der Eingriff durch die Veröffentlichung wiege jedoch nicht schwer, denn die Kläger hätten ihre Hochzeitsfotos auch in einen Internetblog eingestellt. Dort seien die Bilder heute zwar nur noch für Freunde und Bekannte per Kennwort einsehbar, aus der dort zu findenden Passage
„ Steffis Fotoalbum – Hallo Freunde und Familie, haben beschlossen, die Fotos nicht mehr öffentlich in eine Galerie zu stellen. Wenn ihr also wirklich Freunde oder Familie seid, dann habt ihr ja die Berechtigung erhalten, die Fotos zu sehen. Wenn nicht, könnt ihr euch gerne bei mir melden. Eure Steffi .“
ergebe sich jedoch, dass die Bilder der Hochzeit zunächst für jedermann abrufbar gewesen seien.
Die Zeitschrift verfüge zudem weder über eine hohe Auflage noch werde sie weit verbreitet. Es treffe nicht zu, dass jedes Paar, das in Hamburg eine Eheschließung beantrage, ein solches bekomme. Dies wisse der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, weil er selber 2008 geheiratet und eine solche Zeitschrift nicht bekommen habe.
Die Beklagte meint, es liege keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Die Abbildung enthalte keine Geschehnisse aus dem Bereich der Intim-, sondern allenfalls aus dem der Privatsphäre. Auf dem streitgegenständlichen Foto seien 17 Personen zu erkennen, wobei die Kläger nicht besonders hervorgehoben seien. Dies sei bei dem Foto unten auf S. 25, welches nicht die Kläger zeige, anders. Der Leser empfinde das streitgegenständliche Foto – anders als dasjenige unten auf der Seite 25 – nicht als Werbung. Es werde nämlich suggeriert, dass es sich bei dem Beitrag um einen solchen mit redaktionellem, berichtendem Inhalt handele. Die Zeitschrift bestünde zudem aus 146 Seiten mit hunderten von Fotos mit im Wesentlichen gleichen Inhalten. Auf so gut wie jeder Seite seien Hochzeitsfotos zu sehen – das streitgegenständliche würde in dieser „Flut“ förmlich untergehen. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger ausgegangen werden. Wenn die Kläger ihre Hochzeit als intimen Anlass gesehen hätten, hätten sie die CD nicht überlassen dürfen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 16.04.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr nebst Zinsen zu. Die Lizenzgebühr beträgt jedoch pro Person EUR 2.500,00, so dass die weitergehende Klage abzuweisen ist (siehe hierzu Ausführungen unter 1.). Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist hingegen unbegründet (siehe hierzu Ausführungen unter 2.).
I.
Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr zu, allerdings lediglich in Höhe von EUR 2.500,00 pro Person.
1. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 812 Abs. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB. Mit der unbefugten werblichen Nutzung des streitgegenständlichen Fotos der privaten Hochzeitsfeier der Kläger hat die Beklagte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger in seiner besonderen Ausprägung als Recht am eigenen Bild eingegriffen. Die unbefugte Werbung mit einem Bildnis stellt einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild dar; das geschützte Rechtsgut, in das mit derartigen ungenehmigten Veröffentlichungen von Bildnissen zu Werbungszwecken für Waren oder gewerbliche Leistungen eingegriffen wird, ist die allein dem Abgebildeten zustehende freie Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise er sein Bild den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar machen will (BGHZ 20, 345, 350f.). Die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasste Befugnis der Kläger, über die werbemäßige Verwertung ihrer Bildnisse selbst zu entscheiden, stellt ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht dar (BGH NJW 1992, 2084, 2085 m.w.Nw.). Diese erlangte Nutzung der Bildnisse ist im Verhältnis zu den Klägern ohne Rechtsgrund erlangt, da die gemäß § 22 S. 1 KUG erforderliche Einwilligung der Abgebildeten fehlt. Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie vor der Veröffentlichung der in Rede stehenden Bilder zu Werbezwecken die Kläger um Zustimmung hätte ersuchen müssen. Damit ist unstreitig, dass die Kläger keine Einwilligung zur werblichen Nutzung der Fotos erteilt haben.
Um die Nutzungsmöglichkeit, den Gebrauchsvorteil, ist die Beklagte bereichert. Die Kläger hätten entsprechend der für die Vermarktung von Personen in Werbemaßnahmen herrschenden Übung ihre Erlaubnis von der Zahlung einer Vergütung abhängig machen können. Auch für den Bereicherungsanspruch kommt es dabei nicht auf den Ausgleich einer tatsächlichen Vermögensminderung im Vermögen der Kläger an. Die Beklagte hat die entsprechende Vergütung auf Kosten der Kläger erspart.
Die Beklagte hat - da die Herausgabe der Nutzung der Bildnisse nicht möglich ist - gemäß § 818 Abs.2 BGB Wertersatz zu leisten. Der zu leistenden Wertersatz ist nach dem Betrag zu bestimmen, den die Beklagte im Falle des Abschlusses eines Lizenzvertrages für die ohne Rechtsgrund erlangte Nutzung zu bezahlen verpflichtet wären. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe sie für eine Werbung mit Fotos der Kläger eine Vergütung zu zahlen bereit und in der Lage gewesen wäre. Die Beklagte muss sich vielmehr an der Rechtslage, die sie selbst geschaffen hat, festhalten lassen (vgl. BGH, a.a.O.).
Bei der Bemessung der Vergütung ist darauf abzustellen, welches Entgelt vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien als angemessenes Honorar für die werbemäßige Verwertung der Fotos der Kläger ausgehandelt hätten. Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, also unter anderem die Auflagenstärke und Verbreitung der die Werbeanzeige enthaltenen Zeitschrift, die Art und Gestaltung der Veröffentlichungen sowie deren Werbewirkung. Für die Bestimmung der Höhe der Lizenz ist nicht auf die Sichtweise des fiktiven Lizenznehmers abzustellen, denn dieser könnte auch im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen die Konditionen nicht einseitig bestimmen. Dies liefe auf ein Diktat der Vertragsbestimmungen durch die Beklagte hinaus: Sie könnte Personen ohne deren Einwilligung werblich vereinnahmen, um ihnen sodann im Wege der fiktiven Lizenz doch nur die eigene Vertragsvorstellung aufzudrängen. Das wäre unbillig. Im Falle einer werblichen Vereinnahmung ohne Einwilligung des Betroffenen muss sich der Werbende daher vielmehr an der Sachlage, die er selbst geschaffen hat, festhalten lassen (BGHZ 20, 345, 355).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hält die Kammer unter Anwendung des § 278 Abs.1, 2 ZPO eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von EUR 2.500,00 pro Person für angemessen. Für diese vergleichsweise hohe Lizenz hat die Kammer zunächst in ihre Abwägung einfließen lassen, dass es sich bei dem auf Seite 25 der Zeitschrift "H...in H...", Ausgabe August/ September/ Oktober/ November 2008, oben links befindlichen Foto nicht lediglich um eine Fotografie während einer Hochzeitsfeierlichkeit handelt, sondern um eine Aufnahme während der Trauung der Kläger, dessen werbemäßige Veröffentlichung eine überdurchschnittliche Eingriffsintensität inne wohnt. Denn der Moment der Trauung ist grundsätzlich ein sehr persönlicher, intimer Moment im Leben eines Ehepaares. Gerade im vorliegenden Fall fällt zusätzlich eingriffsintensivierend ins Gewicht, dass sich die Kläger nicht in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung wie einem Standesamt oder einer Kirche haben trauen lassen, sondern für diesen Moment absichtlich einen öffentlich nicht zugänglichen und nicht einsehbaren Raum gewählt haben, um ihre Trauung in einem privaten Kreis und nur unter Anwesenheit von einigen wenigen geladenen Gästen abzuhalten. Der anwesende Fotograf war von ihnen beauftragt worden, Fotos für ihren persönlichen Gebrauch anzufertigen; es handelte sich nicht um einen Pressefotografen. Für die Veröffentlichung eines Fotos, welches in einem derartig intimen Rahmen aufgenommen wurde, hat die Kammer einen deutlich höheren Wert in Ansatz gebracht, als sie es für eine Fotografie getan hätte, die in oder vor einer öffentlich zugänglichen Einrichtung entstanden wäre.
In die Abwägung der Kammer ist ferner der Umstand eingeflossen, dass der Aufmerksamkeitswert der Anzeige durch ihr ganzseitiges Format hoch ist, es sich bei dem die Trauung der Kläger abbildenden Foto um das größte Bildnis in der auf Seite 25 der Zeitschrift "H...in H...", Ausgabe August/ September/ Oktober/ November 2008, veröffentlichten Werbeanzeige handelt und es hierdurch und durch seine Position oben links auf der Seite dem Betrachter beim Aufschlagen der Seite geradezu ins Auge springt. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang allerdings wertmindernd berücksichtigt, dass es sich bei der Zeitschrift, in der das streitgegenständliche Bildnis veröffentlicht wurde, um eine Hochzeitszeitschrift handelt, in der mehrere hundert Hochzeitsfotos abgebildet sind, unter welchen das die Kläger zeigende nicht in besonderem Maße hervorsticht.
Ergänzend hat die Kammer den nicht ganz unerheblichen Verbreitungsgrad der Zeitschrift berücksichtigt. Die Zeitschrift hatte eine Auflage von mindestens 10.000 Stück und lag sowohl bei allen Standesämtern in und um Hamburg als auch bei allen darin werbenden Unternehmen sowie bei 12 Hochzeitsmessen aus. Auch ist der viermonatige Zeitraum der Nutzung der Fotos der Kläger in die Bemessung der Lizenzhöhe eingeflossen.
Unter zusammenfassender Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls hält die Kammer daher im vorliegenden Fall eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von EUR 2.500,00 pro Person für angemessen. Der darüber hinaus insoweit geltend gemachte Anspruch ist aus den dargelegten Gründen unbegründet.
2. Die Klage ist unbegründet, soweit die Kläger die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten geltend machen. Ein diesbezüglicher Erstattungsanspruch steht den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, er findet insbesondere in §§ 823 Abs.1, 249 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG keine tragfähige Grundlage.
Die angegriffenen Veröffentlichungen verletzen die Kläger zwar in ihrem Recht am eigenen Bild. Die Kosten für eine außergerichtliche Rechtsverfolgung stellen jedoch nur dann einen ersatzfähigen Schaden dar, wenn die diesbezüglich in Anspruch genommene anwaltliche Hilfe erforderlich und zweckmäßig war. Das ist hier nicht der Fall. Denn die anwaltliche Beauftragung und das Schreiben vom 12.01.2009 waren ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Geldentschädigungsanspruchs bezogen. Ein Geldentschädigungsanspruch steht den Klägern indes nicht zu.
Voraussetzung für die Zubilligung eines Anspruchs auf Geldentschädigung ist neben einer schweren Persönlichkeitsverletzung ein schuldhaftes Handeln des Verletzers, das Fehlen anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten sowie ein aus den Umständen des Einzelfalles zu folgerndes unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 2003, Kapitel 14, Rz. 101). Hier fehlt es bereits an einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung. Denn es handelt sich bei der Aufnahme oben links auf Seite 25 der Zeitschrift "H..in H.." zwar um ein Foto, das während der Trauungszeremonie der Kläger aufgenommen wurde, es ist jedoch dennoch kein Bildnis, welches der Intimsphäre der Kläger zuzuordnen wäre. Darüber hinaus sind die Kläger in keiner Weise ehrabträglich abgebildet. Auch der Umstand, dass auf dem Bild das Dekolletee der Klägerin zu 1) zu sehen ist, lässt die Veröffentlichung nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1) werden. Denn die Aufnahme bildet keine unbekleideten Körperteile der Klägerin zu 1) ab, so dass hierin kein schwerwiegender Eingriff zu erkennen ist. Schließlich lag hinsichtlich der Hochzeitsfotos der Kläger zwar keine Einwilligung in die Veröffentlichung der Aufnahmen zu Werbezwecken vor. Die Kläger müssen sich indessen entgegen halten lassen, dass sie dem Fotografen W.. gestattet hatten, die CD mit den Fotografien an die Beklagte zu übersenden. Die Beklagte trägt vor, irrtümlich angenommen zu haben, dass die Einwilligung des Fotografen in die Veröffentlichung der Bilder ausreichend gewesen sei. Auch vor diesem Hintergrund verletzt die streitgegenständliche Verbreitung der Fotografien das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger nicht in so schwerwiegender Weise, dass diese Verletzung die Zuerkennung einer Geldentschädigung gebieten würde.
III.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 291 ZPO. Die Zinsen waren den Klägern ab dem 16.04.2010 zuzusprechen, da in der Sitzung vom 16.04.2010 erstmals auch ein Lizenzanspruch geltend gemacht wurde.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1, 92 Abs.2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1, 2 ZPO.
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