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Amtsgericht Koblenz Urteil vom 27.03.2015 - 411 C 2121/14 - Verjährung von Ansprüchen in Filesharing-Fällen
AG Koblenz v. 27.03.2015: Verjährung von Ansprüchen in Filesharing-Fällen
Das Amtsgericht Koblenz (Urteil vom 27.03.2015 - 411 C 2121/14) hat entschieden:
Ansprüche auf Zahlung von Lizenzgebühren in Filesharing-Fällen unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist, da die Bestimmungen gemäß § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB nicht anzuwenden sind.
Siehe auch Tauschbörsen - File-Sharing und Lizenzgebühren - Schadensersatz - Rechtsanwaltskosten bei Urheberrechtsverletzungen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des Filmwerks „Midnight Chronicles“ auf Schadensersatz sowie auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung im Zusammenhang mit einer angeblichen Urheberrechtsverletzung des Beklagten durch Bereitstellung des Filmwerks „Midnight Chronicles“ im Internet zum Download vom 05.12.2009 in Anspruch. Nach Durchführung des Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG hat sie die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2010 (Bl. 29 ff. d.A.) abmahnen lassen.
Die Klägerin behauptet, ihr stehe ein Anspruch auf Ersatz eines Lizenzanalogieschadens und darüber hinaus ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
Sie beantragt,
- die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 555,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich u.a. auf die Verjährung der Ansprüche.
Am 18.12.2013 hat die Klägerin Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt, woraufhin dieser am 20.12.2013 erlassen und jedenfalls vor dem 30.12.2013 der Beklagten zugestellt wurde. Nach dem Widerspruch des Beklagten wurde das Verfahren am 16.07.2014 zum Amtsgericht Koblenz abgegeben.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Beklagten steht gemäß § 214 Abs. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch sowie ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung gemäß § 195 BGB verjährt ist.
a) Gemäß § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die von Klägerseite geltend gemachten Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche drei Jahre. Zwar existiert mit der Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingklagen verjähren, bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der BGH hat sich bislang lediglich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung vom 27.10.2011 (Az: I ZR 175/10) auseinandergesetzt. Die dort angenommene Verjährungsfrist von 10 Jahren betrifft jedoch eine völlig andere Fallkonstellation und ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn während die dortige Verwertungsgesellschaft einem Nutzer den Abschluss eines urheberrechtlichen Lizenzvertrages ermöglicht, besteht in Filesharingfällen keine solche Möglichkeit.
Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit der Auskunft der Deutschen Telekom vom 10.02.2010 Kenntnis von den hinter der ermittelten IP-Nummer stehenden Person erlangt. Die Verjährung sowohl des Schadensersatzanspruchs als auch des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz von Abmahnkosten wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung begann daher am 31.12.2010 und lief am 31.12.2013 ab.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheides gehemmt worden.
aa) Voraussetzung für eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB ist, dass der Anspruch in dem Mahnbescheid ausreichend individualisiert bezeichnet ist. Denn die Bestimmung des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlangt lediglich eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung.
Für die hinreichende Individualisierung ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich hiergegen zur Wehr setzen will. Der Schuldner, nicht ein außenstehender Dritter, muss bereits bei Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird und woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will. Nur dann ist ihm eine sachgerechte Entscheidung innerhalb der Widerspruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen die Ansprüche sinnvoll ist. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden. Vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art der Forderung ab (st. Rspr.; BGH, NJW 2001, 305; BGH, NJW 2008, 1220; BGH, NJW 2009, 56; BGH NJW, 2011, 613; BGH, NJW 2013, 3509; Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 204 Rn. 32 m.w.N.).
Wird eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht, muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Ist in dem Mahnbescheid auf eine Rechnung oder eine sonstige Urkunde Bezug genommen, so kann diese für die Individualisierung der Forderung herangezogen werden, wenn die Rechnung oder sonstige Urkunde dem Gegner zugegangen ist. Wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht zwingend in Abschrift beigefügt zu werden (BGH, NJW 2011, 613; NJW 2008, 1220; NJW-RR 2010, 1455; NJW 2008, 3498).
bb) Im vorliegenden Fall wird der Mahnbescheid vom 20.12.2013 jedoch den Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung nicht gerecht.
Zwar ist der Anspruch gemäß § 97a UrhG in diesem Mahnbescheid mit „Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Abmahnung K0052-... vom 26.04.2010“ bezeichnet und mit 555,60 € beziffert worden. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 97 UrhG wird im Mahnbescheid mit den Worten „Schadensersatz aus Lizenzanalogie (Abmahnung vom 26.04.2010, AZ: K0052-...) vom 26.04.10“ umschrieben und mit 400,00 € beziffert. Auch wurde der Beklagten von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unstreitig unter dem 26.04.2010 eine Abmahnung übersandt.
Das Abmahnschreiben vom 26.04.2010 enthält indes nur eine individuell auf die Beklagte bezogene Information, nämlich dass am 05.12.2009 um 08:35:02 MEZ mindestens einmal ein Upload des verfahrensgegenständlichen Films „Midnight Chronicles“ über den Internetanschluss mit der dynamischen IP-Adresse ... dokumentiert und zum Download angeboten wurde.
Im Übrigen erschöpft sich das Abmahnschreiben in pauschal vorformulierten Rechtsausführungen, die in zahlreichen anderweitigen Abmahnschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ebenfalls überwiegend wortgleich Eingang gefunden haben, sowie in dem Vorschlag, gegen Zahlung von „pauschal 850,00 €“ von einer gerichtlichen Auseinandersetzung Abstand nehmen zu wollen. Auch bei der Mitteilung an die Beklagte, die Klägerin habe gegen sie einen Unterlassungsanspruch, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung, einen Schadensersatzanspruch und einen Auskunftsanspruch (Bl. 30 f. d.A.), handelt es sich um Textbausteine, die in zahlreichen anderen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ebenfalls verwendet wurden. Insbesondere hat die Klägerin im Vorfeld des Mahnbescheides zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten konkret dargelegt, in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch aus Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gegen den Beklagten konkret geltend gemacht wird und wie sich die einzelnen Forderungspositionen zusammensetzen oder berechnen lassen.
Dies genügt den Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung nicht.
cc) Auch die bislang ergangene Rechtsprechung spricht nicht für die Annahme einer Hemmung der Verjährung im vorliegenden Fall.
Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Mahnbescheiden, der zugleich auf vorprozessuale Anspruchsschreiben Bezug nahmen, bereits mehrfach verjährungshemmende Wirkung zugebilligt (BGH, NJW 2008, 1220; NJW-RR 2010, 1455; NJW 2011, 613; NJW 2013, 3509; vgl. auch BGH, NJW 2007, 1952). In diesen Fällen bestanden zwischen den Parteien jedoch bereits zuvor Miet- oder Werkverträge, also konkrete vertragliche Beziehungen. Darüber hinaus wurden die vorprozessualen Schreiben, die zur Individualisierung der in den dortigen Mahnbescheiden geltend gemachten Forderungen dienten, den jeweiligen Anspruchsgegnern nur wenige Wochen oder Monate vor dem Erlass der Mahnbescheide übersandt. Der Zeitablauf zwischen den vorprozessualen Anspruchsschreiben und der Zustellung der Mahnbescheide betrug in der Entscheidung vom 23.01.2008 (BGH, NJW 2008, 1220) nur etwa 4 Monate, in der Entscheidung vom 14.07.2010 (BGH, NJW-RR 2010, 1455) knapp zwei Wochen, im Urteil vom 17.11.2010 (BGH, NJW 2011, 613) weniger als einen Monat und in der Entscheidung vom 10.10.2013 (BGH, NJW 2013, 3509) etwa einen Monat. Angesichts dieser kurzen Zeitspannen hatten die Anspruchsgegner mithin noch konkrete Kenntnis von den anspruchsbegründenden Sachverhalten und den jeweiligen Ansprüchen, die Anspruchssteller als (ehemalige) Vertragspartner gegen sie geltend machten.
Im Gegensatz zur hiesigen Fallgestaltung war den höchstrichterlich entschiedenen Fällen, in denen eine Bezugnahme auf vorprozessuale Schreiben als ausreichend angesehen wurde, mithin gemein, dass dort zwischen den Parteien bereits länger andauernde vertragliche Rechtsbeziehungen bestanden und die vorprozessualen Anspruchsschreiben erst kurze Zeit vor der Zustellung der Mahnbescheide den Schuldnern zugegangen waren.
Vorliegend hingegen bestanden zwischen der Beklagten und der Klägerin vor dem Abmahnschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.04.2010 keinerlei vertragliche Vereinbarungen oder sonstige konkrete Rechtsbeziehungen. Im Gegenteil, es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte vor dem 26.04.2010 überhaupt Kenntnis von der Existenz der Klägerin oder ihrer Prozessbevollmächtigten hatte.
Darüber hinaus waren zwischen der Abmahnung vom 26.04.2010 und der Zustellung des Mahnbescheids Ende 2013 mehr als 3 1/2 Jahre verstrichen. Die Beklagte erhielt im Anschluss an die von ihr abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 04.05.2010 (Bl. 42 f. d.A.) am 16.06.2010 lediglich ein weiteres Forderungsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ohne nähere Differenzierung zwischen geltend gemachten Ansprüchen (Bl. 43 f. d.A.). Nachdem die in diesem Schreiben gesetzte Frist vom 04.07.2010 jedoch verstrichen war, ohne dass die Klägerseite erneut tätig wurde, durfte die Beklagte davon ausgehen, nicht mit weiteren Forderungen der Klägerin konfrontiert zu werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Praxis unseriöser Abmahnungen durch darauf spezialisierte Abmahnvereine oder Rechtsanwaltskanzleien heute gang und gäbe ist. In den Medien und seitens des Gesetzgebers wird immer wieder diskutiert, dass oftmals überzogene oder auch unberechtigte Abmahnungen eine lukrative Geldquelle sind, und die Frage aufgeworfen, wie dieser Praxis entgegen getreten werden kann.
Es kann der Beklagten daher nach Auffassung des Gerichts nicht zugemutet werden, auf der Grundlage eines einzigen mehr als 3 1/2 Jahre zurückliegenden, ganz überwiegend aus allgemein gehaltenen Textbausteinen zusammengesetzten Schreibens zu beurteilen, welche Ansprüche in einem Mahnbescheid überhaupt geltend gemacht werden, ob der Anspruchsteller tatsächlich anspruchsberechtigt ist und zu entscheiden, ob und gegen welchen Anspruch im Einzelnen sie sich zur Wehr setzen will.
Die Klage hatte daher keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.