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Urheberschutz
LG Mannheim v. 25.08.2008: Zur Erteilung einer gesamteuropäischen Lizenz zum Internetabruf auch in Deutschland durch eine nationale Wahrnehmungsgesellschaft aufgrund der Rechteeinräumung in einem Gegenseitigkeitsvertrag nach CISAC-Modell. Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten ist in Deutschland nicht möglich.
Das Landgericht Mannheim (Beschluss vom 25.08.2008 - 7 O 224/08) hat entschieden:
Zur Erteilung einer gesamteuropäischen Lizenz zum Internetabruf auch in Deutschland durch eine nationale Wahrnehmungsgesellschaft aufgrund der Rechteeinräumung in einem Gegenseitigkeitsvertrag nach CISAC-Modell (hier: einstweilige Verfügung).
Zum Sachverhalt: Die Antragsgegnerin zu 1) hatte sich von den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) eine Lizenz zum Download-Vertrieb von Musikstücken einräumen lassen. Über ein Downloadportal bot sie diese Musikstücke auch in Deutschland an. Die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) verfügten jedoch lediglich über eine übertragbare Verbreitungslizenz für das Gebiet der Niederlande, Indonesien, Surinam und die Niederländische Antillen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... 1. Die Kammer ist zur Entscheidung berufen.
Die internationale Zuständigkeit beruht hinsichtlich der Antragsgegnerin Ziff. 1 auf der doppelfunktionalen Anwendung der Gerichtsstände aus § 21 Abs. 1 bzw. § 32 ZPO, hinsichtlich der weiteren Antragsgegnerinnen auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Kammer folgt aus § 71 Abs. 1 GVG, § 32 ZPO / Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, § 105 Abs. 1 UrhG iVm. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu.
Der nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin durch das Internetangebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 - bestimmungsgemäß auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe - ermöglichte rechtswidrige Download der aus dem Tenor ersichtlichen Musikstücke begründet im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Mannheim als Gericht für Urheberrechtsstreitsachen einen Erfolgsort der unerlaubten Handlung. Art. 14 des Vertrags zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin Ziff. 2 aus dem Jahr 1971 trifft keine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung iS. Art. 23 Abs. 1 EuGVVO für eine Auseinandersetzung der Parteien über deliktische Ansprüche zwischen den Parteien, sondern ist bei verständiger Würdigung der vertraglichen Regelung auf Auseinandersetzungen im unmittelbaren Vertragszusammenhang begrenzt.
2. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft gemacht (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO).
a) Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr im zuletzt beantragten Umfang ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin Ziff. 1 zusteht nach §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG.
Die Antragstellerin hat mit Anlagen Ast 10 (Anmeldebögen), Ast 11 und den Anlagen Ast 5 und 12 (Berechtigungsverträge) sowie Ast 13 glaubhaft dargelegt, dass ihr zu treuen Händen die ausschließlichen Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung der im Tenor wiedergegebenen Musikwerke (Musik und Text) sowie entsprechende Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte (vgl. § 1 lit. g), h), l) der Berechtigungsverträge) von den Allein- bzw. Miturhebern der Werke eingeräumt worden sind. Sie ist hiernach als ausschließliche Nutzungsberechtigte (§ 31 Abs. 3 S. 1 UrhG) aktivlegitimiert iS. § 97 Abs 1 UrhG (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 97 Rz. 19 mwN.).
Das in der Bundesrepublik Deutschland bestimmungsgemäß abrufbare Downloadangebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 unter … erfasst die im Tenor wiedergegebenen Musikwerke. Ein Eingriff in das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) dieser Werke ist sonach glaubhaft gemacht.
Diese öffentliche Zugänglichmachung in der Bundesrepublik Deutschland ist rechtswidrig. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung des Herrn … vom 18.08.2007 (Ast 7, Ziff. II. und III.) und Vorlage der Gegenseitigkeitsverträge mit den Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 (Anlage Ast 8) glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin Ziff. 1 von der Antragstellerin als ausschließlich Nutzungsberechtigte keine Nutzungsrechte (Lizenzen) herleiten kann. Eine unmittelbare Lizenzerteilung an die Antragsgegnerin erfolgte nach den glaubhaften Darlegungen nicht. Eine Berechtigungskette von der Antragsgegnerin Ziff. 1 zur Antragstellerin durch Lizenznahme der Antragsgegnerin Ziff. 1 bei den anderen Antragsgegnerinnen besteht nicht. Die Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 haben aufgrund der nach Treu und Glauben auszulegenden (Art. 28 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, § 157 BGB) vorgelegten Gegenseitigkeitsverträgen am Repertoire der Antragstellerin das nichtausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe zur Weiterlizenzierung lediglich für das Gebiet der Niederlande, Indonesien, Surinam und Niederländische Antillen als dem der Verwaltung der Antragsgegnerinnen unterliegenden Gebiet (Art. 1 Abs. 2 iVm. Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. I Abs. 1 iVm. Art. III Abs. 2) erhalten. Für das Gebiet der Bundesrepublik haben die Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und 3 am Repertoire der Antragstellerin keine (Verwaltungs-) Rechte begründet. Mangels eines solchen Rechtserwerbs bekam die Antragsgegnerin Ziff. 1 keine Rechte nach § 19a UrhG wirksam eingeräumt. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist dem deutschen Recht mangels Rechtsscheinsträger unbekannt. Dem deutschen Recht als Recht des Schutzlandes (vgl. BGH, Urt.v. 02.10.1997 - I ZR 88/95, GRUR 1999, 152 - Spielbankaffaire) obliegt aber die Entscheidung, ob über urheberechtliche Befugnisse wirksam verfügt werden konnte.
Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) wird durch die bereits erfolgten Verletzungshandlungen indiziert.
b) Auch gegen die Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 hat die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG glaubhaft dargelegt.
Zwar stellt die Lizenzierung als Verfügung eines Nichtberechtigten über urheberrechtliche Befugnisse keine Werknutzung dar und greift als solche nicht in die Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk ein. Jedoch veranlassen die Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 ausweislich Anlage Ast 9 durch Erteilung der „Pan-European Licence“ die unter lit. a) dargestellte Urheberrechtsverletzung der sich auf die erteilte Lizenz berufenden Antragsgegnerin Ziff. 1. Die Antragsgegnerinnen können verschuldensunabhängig daher als mittelbare Handlungsstörerinnen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. ..."