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Amtsgericht Bochum Urteil vom 21.11.2013 - 47 C 178/13 - Übernahme fremder Texte

AG Bochum v. 21.11.2013: Urheberrechtsverstoß durch die Übernahme eines fremden Textes


Das Amtsgericht Bochum (Urteil vom 21.11.2013 - 47 C 178/13) hat entschieden:
  1. Jeder, der ein fremdes Werk oder einen nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Leistungsschutzrecht nutzen will, muss sich über die Rechtsmäßigkeit seiner Handlungen Gewissheit verschaffen. Er muss dazu gegebenenfalls die Legitimation dessen, von dem er das Recht erwirbt, nachweisen lassen und sich über den Umfang, der ihm zustehenden Benutzungsbefugnisse erforderlichenfalls rechtskundigen Rat einholen. Ein Rechtsirrtum entschuldigt nicht.

  2. Die Berechnung für journalistische Leistungen für Online-Dienste kann auf der Basis der Vergütungsregelungen des Deutschen Journalisten-Verbandes erfolgen. Eine hypothetische Lizenzgebühr in Höhe von 100,00 EUR ist als zurückhaltend anzusehen.



Siehe auch Urheberrechtsschutz - Urheberrechtsverletzungen und Lizenzgebühren - Schadensersatz - Rechtsanwaltskosten bei Urheberrechtsverletzungen


Tatbestand:

Ohne Tatbestand gemäß § 313 Abs. 1 ZPO.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Beklagte schuldet Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz in beantragter Höhe.

Sie hat das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich und fahrlässig verletzt.

Aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin ist von ihrer Urhebereigenschaft auszugehen. Die Erstveröffentlichung des Werkes ist unter "www.....de am 28.04.2004 erfolgt (vgl. überreichter Screenshot und E-Mail, Blatt 15 und 16). Darüber hinaus ergibt sich die Urhebereigenschaft der Klägerin aus der unbestritten namentlichen Nennung der Klägerin in der Veröffentlichung seitens des ...Verlages (Blatt 204 d. A.), vgl. § 10 Urheberrechtsgesetz.

Aus den im Schriftsatz der Klägerin vom 27.07.2013 dargelegten Gründen unter Bezugnahme auf die dort zitierten Kommentare ist ebenfalls von Fahrlässigkeit der Beklagten auszugehen. Denn jeder, der ein fremdes Werk oder einen nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Leistungsschutzrecht nutzen will, muss sich über die Rechtsmäßigkeit seiner Handlungen Gewissheit verschaffen. Er muss dazu gegebenenfalls die Legitimation dessen, von dem er das Recht erwirbt, nachweisen lassen und sich über den Umfang, der ihm zustehenden Benutzungsbefugnisse erforderlichenfalls rechtskundigen Rat einholen (Fromm, Nordemann Urheberrechtskommentar 10. Auflage, 208, § 97 Rdn. 64). Ein Rechtsirrtum entschuldigt nicht. Das gilt insbesondere, wenn dem Verletzer nicht bewusst ist, dass das genutzte Werk oder die genutzte Leistung geschützt ist. Die Rechtsprechung verlangt, dass derjenige, der fremde Rechte verwertet, sich über die einschlägigen Rechtsfragen unterrichtet (Fromm an angegebenem Ort, Rdn. 65).

Die Berechnung für journalistische Leistungen für Online-Dienste kann auf der Basis der Vergütungsregelungen des Deutschen Journalisten-Verbandes erfolgen. Danach ist die hypothetische Lizenzgebühr, hier in Höhe von 100,00 EUR beantragt, als zurückhaltend anzusehen. Das Gericht ist aber gehindert mehr zuzusprechen als die Klägerin beantragt hat.

Soweit die Klägerin allerdings Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren verlangt, ist ihr Anspruch lediglich in Höhe von 83,54 EUR begründet.

Nach der neueren Rechtsprechung des OLG Hamm und der Berufungskammer des Landgerichts Bochum, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist für das Unterlassungsbegehren lediglich die doppelte Lizenzgebühr zugrunde zu legen. Ausgehend von einem Betrag in Höhe von 600,00 EUR errechnet sich der ausgeurteilte Betrag.

Zinsen schuldet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 269, 92 I, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.



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