Die Bearbeitung eines Fotos durch Herauskopieren des prägenden Teils und dessen Verwendung im Internet zum Verkauf eigener Produkte in mindestens 400 Fällen in einem Zeitraum von etwa einem Jahr verpflichten zum Schadenersatz. Dieser kann im Wege einer Lizenzanalogie auf Grundlage der Bildhonorare nach den Grundsätzen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing geltend gemacht werden. Der Inhaber der Nutzungsrechte kann zudem einen 100-prozentigen Verletzerzuschlag beanspruchen, wenn der Urheber der Fotografie nicht benannt wurde. |