1. | Eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) dar, es sei denn, eine solche Praxis widerspricht den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht und beeinflusst in Bezug auf dieses Erzeugnis das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich oder ist dazu geeignet, es wesentlich zu beeinflussen; es ist Sache des nationalen Gerichts, dies unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen. |
2. | Im Rahmen eines im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software bestehenden Kopplungsangebots stellt das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme keine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und Art. 7 der Richtlinie 2005/29 dar. |
„(13) ... Das durch diese Richtlinie eingeführte einzige, gemeinsame generelle Verbot umfasst ... unlautere Geschäftspraktiken, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen. ... Das generelle Verbot wird durch Regeln über die beiden bei weitem am meisten verbreiteten Arten von Geschäftspraktiken konkretisiert, nämlich die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken. (14) Es ist wünschenswert, dass der Begriff der irreführenden Praktiken auch Praktiken, einschließlich irreführender Werbung, umfasst, die den Verbraucher durch Täuschung davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen. In Übereinstimmung mit dem Recht und den Praktiken der Mitgliedstaaten zur irreführenden Werbung unterteilt diese Richtlinie irreführende Praktiken in irreführende Handlungen und irreführende Unterlassungen. Im Hinblick auf Unterlassungen legt diese Richtlinie eine bestimmte Anzahl von Basisinformationen fest, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. ... ... (17)Es ist wünschenswert, dass diejenigen Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, identifiziert werden, um größere Rechtssicherheit zu schaffen. Anhang I enthält daher eine umfassende Liste solcher Praktiken. Hierbei handelt es sich um die einzigen Geschäftspraktiken, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 als unlauter gelten können. ... (18)... Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend und um die wirksame Anwendung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu ermöglichen, nimmt diese Richtlinie den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren in der Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab ...“ |
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ... c)‚Produkt‘ jede Ware oder Dienstleistung ... d)‚Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern‘ (nachstehend auch ‚Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt; e)‚wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers‘ die Anwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte; ... h)‚berufliche Sorgfalt‘ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Gewerbetreibende sie gegenüber dem Verbraucher gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten und/oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich anwendet; i)‚Aufforderung zum Kauf‘ jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen; ... k)‚geschäftliche Entscheidung‘ jede Entscheidung eines Verbraucher[s] darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen; ...“ |
„Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.“ |
„Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken.“ |
„(1)Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten. (2)Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn a)sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und b)sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet[,] oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen. ... (4)Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die a)irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7 oder b)aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind. (5)Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. ...“ |
„Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte: ...“ |
„(1)Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. (2)Als irreführende Unterlassung gilt es auch, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte. ... (4)Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: a)die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang; ... c)der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können; ...“ |
„Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung ... von Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen) ...“. |
„Jeder Händler von Waren und jeder Dienstleistungserbringer muss dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags ermöglichen, von den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung Kenntnis zu erlangen.“ |
„Jeder Verkäufer von Erzeugnissen und jeder Dienstleistungserbringer muss den Verbraucher durch Kennzeichnung, Etikettierung, Anzeige oder ein anderes geeignetes Verfahren über die Preise, eventuelle Beschränkungen der vertraglichen Haftung und die besonderen Verkaufsbedingungen gemäß den vom Minister ... durch Verordnung festgelegten Modalitäten informieren.“ |
„Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten. Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und sie in Bezug auf eine Ware oder eine Dienstleistung das wirtschaftliche Verhalten des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen. ... II. – Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere die in den Art. L. 121-1 und L. 121-1-1 definierten irreführenden Geschäftspraktiken sowie die in den Art. L 122-11 und L. 122-11-1 definierten aggressiven Geschäftspraktiken.“ |
„I. – Eine Geschäftspraxis ist irreführend, wenn sie unter folgenden Umständen begangen wird: ... 2.wenn sie auf falschen oder irreführenden Behauptungen, Angaben oder Aufmachungen beruht ... ... II. – Eine Geschäftspraxis ist auch irreführend, wenn sie unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums und der Umstände, die sie begleiten, eine wesentliche Information vorenthält, verheimlicht oder auf unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn sie ihren kommerziellen Zweck nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. ... In jeder geschäftlichen Mitteilung, die eine Aufforderung zum Kauf enthält und für den Verbraucher bestimmt ist und in der der Preis und die Merkmale der angebotenen Ware oder Dienstleistung genannt werden, gelten folgende Informationen als wesentlich: 1.die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung; ... 3der Preis einschließlich aller Abgaben und die dem Verbraucher auferlegten Lieferkosten oder die Art ihrer Berechnung, wenn sie nicht im Voraus festgestellt werden können; ... III. – Abs. I gilt für Praktiken, die sich an Gewerbetreibende wenden.“ |
„Es ist verboten, den Verkauf eines Erzeugnisses oder die Erbringung einer Dienstleistung an einen Verbraucher ohne berechtigten Grund zu verweigern oder vom Kauf einer vorgeschriebenen Menge oder vom gleichzeitigen Kauf eines anderen Erzeugnisses oder einer anderen Dienstleistung abhängig zu machen sowie die Erbringung einer Dienstleistung von der Erbringung einer anderen Dienstleistung oder vom Kauf eines Erzeugnisses abhängig zu machen.“ |
„Es ist verboten, den Verkauf eines Produkts oder die Erbringung einer Dienstleistung an einen Verbraucher ohne berechtigten Grund zu verweigern oder vom Kauf einer vorgeschriebenen Menge oder vom gleichzeitigen Kauf eines anderen Erzeugnisses oder einer anderen Dienstleistung abhängig zu machen sowie die Erbringung einer Dienstleistung von der Erbringung einer anderen Dienstleistung oder vom Kauf eines Erzeugnisses abhängig zu machen, wenn darin eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. L. 120-1 liegt.“ |
„Die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, ohne dass der Verbraucher sie vorher bestellt hat, ist verboten, wenn sie in Rechnung gestellt wird. Dem Verbraucher, der eine Ware oder eine Dienstleistung unter Verstoß gegen dieses Verbot erhält, kann keine Verpflichtung auferlegt werden.“ |
1. | Sind die Art. 5 und 7 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass ein Kopplungsangebot, das aus dem Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, eine unlautere irreführende Geschäftspraxis darstellt, wenn der Hersteller des Computers über seinen Weiterverkäufer Informationen über jedes einzelne der vorinstallierten Programme bereitgestellt, nicht aber die Kosten jedes einzelnen Bestandteils angegeben hat? |
2. | Ist Art. 5 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass ein Kopplungsangebot, das aus dem Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, wenn der Hersteller dem Verbraucher keine andere Wahl lässt, als diese Software zu akzeptieren oder die Rückgängigmachung des Verkaufs zu bewirken? |
3. | Ist Art. 5 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass das Kopplungsangebot, das aus dem Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, wenn es dem Verbraucher nicht möglich ist, vom selben Hersteller einen Computer ohne vorinstallierte Software zu beziehen? |
1. | Eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) dar, es sei denn, eine solche Praxis widerspricht den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht und beeinflusst in Bezug auf dieses Erzeugnis das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich oder ist dazu geeignet, es wesentlich zu beeinflussen; es ist Sache des nationalen Gerichts, dies unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen. |
2. | Im Rahmen eines im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software bestehenden Kopplungsangebots stellt das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme keine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und Art. 7 der Richtlinie 2005/29 dar. |