|   I.  | 
Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 05.05.2009, Az. 55 O 632/09, zugestellt am 25.05.2009, wird aufgehoben.
 
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|   II.  | 
Der Rechtsstreit wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
 
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|   III.  | 
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin € 24 267,20 nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung sowie weitere außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 911,20 € zu bezahlen.
 
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|   IV.  | 
Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren Schaden aus der Nichterfüllung des Softwarevertrages Nr. 611/2415/57 TA vom 18.12.2006 zu ersetzen.
 
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|   V.  | 
Die Beklagten haben samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
 
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|   VI.  | 
Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen stelle ich bereits jetzt Antrag auf Erlass eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils.
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