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Digitale Inhalte bezeichnet Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen, Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit, von einem materiellen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird. Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten sollten in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Werden digitale Inhalte auf einem materiellen Datenträger wie einer CD oder einer DVD bereitgestellt, sollten diese als Waren im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden. Wie bei Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder über die Lieferung von Fernwärme, sollten Verträge über digitale Inhalte, die nicht auf einem materiellen Datenträger bereitgestellt werden, für die Zwecke dieser Richtlinie die weder als Kaufverträge noch als Dienstleistungsverträge betrachtet werden. Für derartige Verträge sollte der Verbraucher ein Widerrufsrecht haben, es sei denn, er hat während der Widerrufsfrist dem Beginn der Erfüllung zugestimmt und zur Kenntnis genommen, dass er infolgedessen sein Widerrufsrecht verliert. Über die allgemeinen Informationspflichten hinaus sollte der Gewerbetreibende die Verbraucher über die Funktionen und die Interoperabilität digitaler Inhalte informieren. Der Begriff der Funktion sollte sich darauf beziehen, wie digitale Inhalte verwendet werden können, etwa Weiterverfolgung des Verhaltens des Verbrauchers oder Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von technischen Beschränkungen wie z. B. Schutz mittels digitalem Urheberrechtsschutz oder Regionalcodierung. Der Begriff der Interoperabilität beschreibt die Information in Bezug auf die standardmäßige Umgebung der Hard- und Software, mit der die digitalen Inhalte kompatibel sind, etwa das Betriebssystem, die notwendige Version, bestimmte Eigenschaften der Hardware. Die Kommission sollte prüfen, inwieweit für digitale Inhalte weiter harmonisierte Bestimmungen erforderlich sind und gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
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