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das Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Ist Art. 16 lit. m der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dahingehend auszulegen,
dass einem Verbraucher, der mit einem Unternehmen einen Vertrag geschlossen, der Vertragsausführung ausdrücklich zugestimmt und bestätigt hat, dass er durch die Vertragsausführung sei Widerrufsrecht verliere, auch dann kein Widerrufsrecht nach den Artikeln 9 bis 15 (mehr) zustehen soll,
wenn Gegenstand des Vertrags nicht die datenträgerlose Lieferung konkreter und als solcher zu vergütender digitaler Inhalte, sondern die dauernde und nach Zeitabschnitten zu vergütende Gewährung eines internetvermittelten Zugangs zu einer Plattform ist, auf der der Unternehmer nach eigenem Ermessen Filme und Fernsehkanäle zum Abruf bereithält, und der Verbraucher, ohne schon auf einen bestimmten Film oder Kanal zuzugreifen, eine ihm vom Unternehmer für den Zugang zur Plattform übermittelte PIN verwendet,
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