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Außergerichtliche Kostendeckelung bei kleinen Urheberrechtsverletzungen

Außergerichtliche Kostenbegrenzung bei kleinen Urheberrechtsverletzungen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Verfassungsrechtsprechung



Einleitung:


Mit der Reformierung des Urheberrechts wurde in § 97a UrhG eine Begrenzung des Aufwendungsersatzes für außergerichtliche Verfolgung kleiner Urheberechtsverletzungen auf 100,00 € eingeführt. Dies betrifft in erster Linie die Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen.

Es sind für die Kostendeckelung vier Voraussetzungen erforderlich:

Es muss sich um eine erstmalige Abmahnung handeln.

Der Fall muss einfach gelagert sein.

Die Rechtsverletzung muss unerheblich sein.

Die Rechtsverletzung muss außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt sein.




Man durfte gespannt sein, ob von dieser Möglichkeit gegenüber "kleinen Sündern" Gebrauch gemacht werden würde, die einmalig eine geschützte Datei über eine Tauschbörse heruntergeladen haben. Die Rechtsprechung war jedoch sehr zurückhaltend; erst in neuester Zeit hat erstmalig das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 01.02.2010 - 30 C 2353/09-75) in einem solchen Fall alle vier Voraussetzungen als gegeben angesehen und eine entsprechende Deckelung der Anwaltskosten vorgenommen.

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Allgemeines:


OLG Brandenburg v. 03.02.2009:
Den Kostenerstattungsanspruch für urheberrechtliche Abmahnungen hat die Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums v. 7. 7. 2008 (BGBl. I S. 1191) aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet. Mit dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes ab dem 1.9.2008 ergibt sich der Erstattungsanspruch aus § 97a Abs. 1 UrhG. Nach § 97a Abs. 2 UrhG werden für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,00 € beschränkt.

LG Köln v. 13.05.2009:
Sind die urheberrechtlichen Rechtsverletzungen und auch die Ansprüche auf Kostenerstattung für die außergerichtlichen Abmahnungskosten vor dem Inkrafttreten des § 97a UrhG n.F. entstanden, gilt die Gebührendeckelung nicht. Da eine Rückwirkung des § 97a Abs. 2 UrhG nicht ausdrücklich angeordnet wurde, kommt eine solche nicht in Betracht. Darüber hinaus kommt die Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG auch nur in Betracht, wenn eine unerhebliche Rechtsverletzung eingetreten ist. Dies ist 964 zum Download angebotenen Audiodateien nicht der Fall.

AG Frankfurt am Main v. 01.02.2010:
Liegt ein Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vor, ist § 97a UrhG einschlägig, sodass die erstattungsfähigen Aufwendungen - also auch die Rechtsanwaltskosten für eine außergerichtlliche Abmahnung - auf 100,00 € beschränkt sind.

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Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 20.01.2010:
Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift, so muss der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) geltend machen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein. Eine Verfassungsbeschwerde gegen § 97a UrhG ist ohne vorheriges Durchlaufen der Fachinstanzgerichte wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips unzulässig. Ob § 97a UrhG auf sog. Altfälle (Abmahnung vor dem 01.09.2008) anwendbar ist, ist derzeit fraglich.

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