Aussagen über die Verringerung von Hautfalten in der Werbung für ein Lebensmittel sind als spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (sog. Health-Claims-Verordnung) einzuordnen, wenn der optische Effekt einer Steigerung körperlicher Funktionen beschrieben wird. Die Einordnung hängt von den Umständen der Werbung ab, insbesondere davon, ob die Angabe in einem gesundheitsbezogenen Kontext verwendet wird. Es reicht aus, dass sie bei einem Durchschnittsverbraucher einen entsprechenden Eindruck hervorrufen kann.
|
- |
"Wirkt von innen heraus. Der Collagen Youth Drink mit 2500 mg Kollagen und weiteren hocheffizienten Wirkstoffen verbessert das Erscheinungsbild der Haut durch... weniger Falten" (Ziff. I.1 der Entscheidungsformel des Landgerichts);
|
- |
"Kupfer stärkt das Bindegewebe." (Ziff. I.2 der Entscheidungsformel des Landgerichts, gegen die sich die Berufung nicht wendet);
|
- |
"Reduziert Falten" (Ziff. I.3 der Entscheidungsformel des Landgerichts);
|
- |
"#INNERBEAUTY wirkt gegen Hautalterung" (Ziff. I.4 der Entscheidungsformel des Landgerichts).
|
Die Urteilsverfügung des Landgerichts Heilbronn vom 28. Januar 2021 (Az.: 21 O 134/20 KfH) wird unter Zurückweisung der auf ihren Erlass gerichteten Anträge zu 1), zu 3) sowie zu 4) aufgehoben.
|
Zurückweisung der Berufung.
|
- |
"Wirkt von innen heraus. Der Collagen Youth Drink mit 2500 mg Kollagen und weiteren hocheffizienten Wirkstoffen verbessert das Erscheinungsbild der Haut durch... weniger Falten" (Ziff. I.1 der Entscheidungsformel des Landgerichts);
|
- |
"Reduziert Falten" (Ziff. I.3 der Entscheidungsformel des Landgerichts);
|
- |
"#INNERBEAUTY wirkt gegen Hautalterung" (Ziff. I.4 der Entscheidungsformel des Landgerichts).
|