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OLG Köln Beschluss vom 10.12.2014 - 6 W 187/14 - Amazon-Händler haftet auch im Ordnungsmittelverfahren für Fehler von Amazon

OLG Köln v. 10.12.2014: Amazon-Händler haftet auch im Ordnungsmittelverfahren für Fehler von Amazon


Das OLG Köln (Beschluss vom 10.12.2014 - 6 W 187/14) hat entschieden:
Der Onlinehändler, der auf dem Amazon Marketplace Waren anbietet, ist auch im Ordnungsmittelverfahren verantwortlich für Rechtsverstöße, die von Amazon begangen werden; er muss Kontrollen durchführen, selbst wenn er auf der Plattform tausende Produkte anbietet.




Siehe auch Störerhaftung des Anbieters auf Handelsplattformen und UVP - Unverbindliche Preisempfehlung


Gründe:

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR wegen eines Verstoßes gegen das in der einstweiligen Verfügung des Senats vom 28.05. 2014 (Az. 6 U 178/14) ausgesprochene Verbot, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Handelns mit Armbanduhren unter Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu werben, die zum Zeitpunkt der Werbung nicht bestehen.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Der Senat entscheidet als Beschwerdegericht in der Sache selbst, obwohl das Landgericht das Abhilfeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.

Die Entscheidung über die Nichtabhilfe gemäß § 572 Abs. 1 ZPO stellt eine echte Sachentscheidung dar, welche deshalb - einschließlich ihrer tragenden Gründe - in den Gerichtsakten Ausdruck finden und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden muss. Aus der Sicht des Beschwerdeführers kommt ihr deshalb besondere Bedeutung zu, weil er sich entschließen muss, das Rechtsmittel nach Übergang in die (kostenpflichtige) Beschwerdeinstanz aufrecht zu erhalten oder zurückzunehmen. Aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) folgt bei vom Richter zu treffenden Entscheidungen die Verpflichtung des Gerichts, das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung - hier über die Frage der Abhilfe - erkennbar in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; BVerfGE 83, 24 [35]; BVerfG NJW 2000, 131) und die Entscheidung im Hinblick auf etwaiges neues Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu begründen. Eine bloß formelhafte Wendung - wie etwa die schlichte Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung trotz neuen Vorbringens eines Beteiligten - genügt dafür nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, vor § 128, Rdn. 6b). Dementsprechend ist es auch im Anwendungsbereich des § 572 Abs. 1 ZPO geboten, die Entscheidung über die Frage der Abhilfe durch einen Beschluss zu treffen, welcher den Beteiligten bekannt zu geben und jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Entscheidung seinen Vortrag ergänzt hat, zu begründen ist. Insbesondere darf der Amtspflicht, den Inhalt der Beschwerdeschrift darauf hin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist, nicht unter Berufung auf die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts ausgewichen werden (Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 572, Rdn. 3, 10; Zöller/Heßler, a.a.O., § 572, Rdn. 7 und 10 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt der Nichtabhilfebeschluss der Kammer für Handelssachen vom 27.11.2014, der sich in einer Vorlageverfügung erschöpft, ohne dass eine inhaltliche Befassung mit der Beschwerdebegründung in zwei Schriftsätzen der Schuldnerin vom 20.11.2014, die teilweise auch neuen Vortrag enthalten bzw. erstinstanzlichen Vortrag konkretisieren, auch nur im Ansatz erkennbar wird, nicht. Die Vorlage an das Beschwerdegericht ohne eigene Sachentscheidung (vgl. auch Bl. 71 d.SH) begründet einen schwerwiegenden Verfahrensmangel.

2. Der Senat macht gleichwohl von der bestehenden Möglichkeit, das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfe an die Ausgangsinstanz zurückzugeben, keinen Gebrauch. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren, den mit ihm verbundenen Devolutiveffekt oder für die Beschwerdeentscheidung selbst.

In der Sache hat das Landgericht zu Recht die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin angenommen; der Senat tritt der Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 04.09.2014 bei. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

Das Landgericht hat die Verteidigung der Schuldnerin, sie sei für die ihrem Angebot auf der Verkaufsplattform B von der B Service Europe S.A.R.L. gegenüber gestellte UVP nicht verantwortlich, rechtsfehlerfrei für nicht durchgreifend erachtet.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28.05.2014 ausgeführt, dass sich die Anbieter von Produkten auf der Verkaufsplattform B die dortigen Angaben für das von ihnen als Verkäufer angebotene und beworbene Produkt zu eigen machen und als eigene Angaben zurechnen lassen müssen, auch wenn - wie im Fall der in Rede stehenden UVP"s - einzelne Angaben von der Fa. B selbst und zunächst ohne Kenntnis der Anbieter dem Angebot hinzugefügt worden sind. Dies entspricht der bereits durch das Landgericht in der Beschlussverfügung vom 22.07.2013 ausdrücklich formulierten und der Schuldnerin bekannt gemachten Auffassung, nach der diese nicht auf die Praxis bei B verweisen kann, sondern zur Vermeidung einer Inanspruchnahme entweder die beanstandete Werbung einstellen oder bei B auf eine Änderung der Angaben hinwirken muss; soweit das Landgericht durch Urteil vom 10.10.2013 die einstweilige Verfügung zwischenzeitlich aufgehoben hatte, konnte die Schuldnerin daraus nichts Gegenteiliges entnehmen, da die Aufhebung der Beschlussverfügung lediglich aus tatsächlichen Gründen im Hinblick auf die nach Auffassung des Landgerichts nicht glaubhaft gemachte Unrichtigkeit der UVP erfolgt ist. Der sodann auch vom Senat erkannten Pflicht, die auf der Verkaufsplattform eingestellten Angebote in Bezug auf alle Angaben des konkreten Angebots in Bezug auf etwaige Wettbewerbsstöße zu kontrollieren, entspricht der Hinweis der Fa. B. in dem von der Schuldnerin selbst als Anlage 2 vorgelegten Schreiben vom 25.07.2013, wonach es grundsätzlich dem Anbieter nach dem von ihm akzeptierten Marketplace-​Bedingungen obliegt, die für sein Angebot angezeigten Produktinformationen und deren Rechtmäßigkeit regelmäßig zu kontrollieren.

Der Schuldnerin war daher spätestens mit Zustellung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 22.07.2013 (Az. 81 O 87/13) bekannt, dass den von ihr auf der Verkaufsplattform eingepflegten Angeboten durch die Fa. B UVP"s gegenüber gestellt werden, die im Einzelfall nicht gültig bzw. nicht mehr aktuell sind. Dass sie insoweit zwischen der Zustellung der einstweiligen Verfügung und dem mehr als 10 Monate später gerügten Verstoß vom 02.06.2014 ihrer Kontrollpflicht nachgekommen und B auf ggf. unrichtige UVP"s hingewiesen hat, ist nicht ersichtlich und begründet ohne weiteres das für die Verhängung eines Ordnungsgeldes erforderliche Verschulden; das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin nicht dargelegt hat, dass sie überhaupt Kontrollen vorgenommen hat, so dass Art und Umfang entsprechender Kontrollpflichten dahinstehen können. Jedenfalls verblieb ihr angesichts des genannten Zeitraumes genügend Zeit, um ihre Angebote daraufhin zu überprüfen, ob die angegebene UVP der aktuell gültigen UVP entspricht. Dass dies rein faktisch bei dem gebotenen Einsatz aller Kräfte nicht möglich gewesen wäre, wird von der Schuldnerin nicht substantiiert dargelegt. Die Überprüfung mag bei einer umfangreichen Geschäftstätigkeit einen gewissen Aufwand erfordern; dass sie der Schuldnerin, die die von ihr angebotenen Produkte und Waren kennt und für diese verantwortlich ist, unzumutbar oder tatsächlich unmöglich ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine solche Überprüfung erfordert im Übrigen auch keine komplizierten Recherchen, sondern kann mit Hilfe der aktuell gültigen Preislisten der Hersteller - im vorliegenden Ordnungsmittelverfahren wie im Ursprungsverfahren der Fa. D - durchgeführt werden. Dass eine entsprechende Kontrolle und Weitergabe von Erkenntnissen an die Fa. B tatsächlich möglich ist, bestätigen die Ausführungen der Schuldnerin in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 20.11.2014, namentlich der durch die Anlagen 9 bis 11 belegte elektronische Schriftwechsel zwischen der Schuldnerin und der Fa. B. Aus diesem ergibt sich, dass entsprechende "Beschwerden" seitens der Schuldnerin in Bezug auf ungültige UVP-​Angaben offenbar erstmals am 02.10.2014 und damit nach Einleitung des Ordnungsmittelverfahrens und mehr als ein Jahr nach Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgt sind. Dass entsprechende Maßnahmen gegenüber der Fa. B - wie die Schuldnerin behauptet - grundsätzlich nicht wirkungsvoll oder erfolgversprechend sind, wird widerlegt durch die im Anlagenkonvolut 9 enthaltene Antwort-​mail der Fa. B vom 28.10.2014, durch die die Schuldnerin - wenn auch mit zeitlicher Verzögerung - darüber informiert wird, dass die in der e-​mail bezeichneten UVP"s entfernt wurden.

Aus der von der Schuldnerin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 27.03.2014 (MMR 2014, 694, zitiert nach juris) folgt nichts anderes. Abgesehen davon, dass der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt nicht mitgeteilt ist, lassen die dortigen Entscheidungsgründe erkennen, dass entscheidungserhebliche Unterschiede bestehen. Vorliegend geht es nicht um einen Haftungstatbestand für eine Urheberverletzung in Gestalt einer Produktabbildung, deren Urheber und "Einsteller" der Anbieter nicht gekannt hat, sondern um Angaben von B selbst, die zu dem eingestellten Angebot in einen konkreten, nachprüfbaren Bezug gesetzt werden.

Da sich die das Verhalten der Schuldnerin bei dieser Sachlage mindestens als fahrlässig darstellte, ist auch die Höhe des vom Landgericht verhängten Ordnungsgeldes nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Abwägung, die die insbesondere auch die Dauer des Angebots und die Vorgehensweise der Fa. B berücksichtigt, lässt Ermessensfehler nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Anlass für die begehrte Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung zur Fortbildung des Rechts bei Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO). Insbesondere weicht der Senat mit seiner Auffassung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München ab.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 2.000 EUR.



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