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UVP - Unverbindliche Preisempfehlung
UVP - Unverbindliche Preisempfehlung
Gliederung:
Allgemeines:
Stichwörter zum Thema Peisangaben im Onlinehandel
Werbung mit durchgestrichenen Preisen
BGH v. 15.09.1999:
Ein generelles Verbot jeglicher Preiswerbung durch Gegenüberstellung der ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers mit den vom Händler aktuell verlangten Preisen läßt sich weder aus UWG § 1 noch aus UWG § 3 begründen. - Zu den Voraussetzungen, unter denen eine solche Werbung im Einzelfall als irreführend zu beurteilen ist (Ehemalige Herstellerpreisempfehlung).
BGH v. 28.06.2001:
Ein Händler, der im Inland das Alleinvertriebsrecht für eine bestimmte Markenware hat, wirbt irreführend, wenn er in Zeitungsanzeigen einer nur ihm gegenüber ausgesprochenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einen eigenen niedrigeren Preis gegenüberstellt (Preisempfehlung bei Alleinvertrieb).
BGH v. 14.11.2002:
Von einer zulässigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist nicht auszugehen, wenn ein Hersteller an einen beschränkten Kreis von Händlern Sondermodelle zu einem besonderen Preis vertreibt (Preisempfehlung für Sondermodelle).
BGH v. 29.01.2004:
Von der Fortgeltung einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers kann jedenfalls nach einer kurzen Übergangsfrist regelmäßig nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Hersteller diese in der aktuellen Preisliste nicht mehr aufführt (Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung).
BGH v. 07.12.2006:
Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist ("empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"), ist nicht bereits deshalb irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind. Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist ("UVP"), ist gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig (UVP).
OLG Köln v. 31.10.2007:
Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung ist nicht nur irreführend i.S.d. § 5 UWG, wenn die Empfehlung nicht auf einer ernsthaften Kalkulation beruht oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis zeitlich überholt ist, sondern auch dann, wenn der Preis nur intern beim Hersteller kalkuliert, aber den Händlern nicht bekannt gemacht worden ist.
OLG Köln v. 28.05.2014:
Ein Amazon-Händler haftet für falsche UVP-Preise von Amazon, auch wenn die Informationen von Amazon vorgegeben werden und der Händler hierauf keinen Einfluss hat.
LG Köln v. 24.06.2014:
Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet für Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen wurden (hier: Werbung mit einem veralteten UVP-Preis). Er kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte berufen.
LG Köln v. 04.09.2014:
Den Onlineverkäufer auf dem Amazon Marketplace treffen gewisse Überwachungspflichten hinsichtlich von Rechtsverstößen, die von Amazon selbst begangen werden. Auch im Ordnungsmittelverfahren sind derartige Rechtsverstöße von Amazon dem Händler zuzurechnen.
OLG Köln v. 23.09.2014:
Ein Händler haftet für Rechtsverletzungen, die durch Amazon auf dem Amazon-Marketplace in Form der Nennung eines veralteten UVP-Preises begangen werden. Er kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte berufen.
LG Köln v. 02.10.2014:
Die Online-Handelsplattform Amazon haftet für die Wiedergabe falscher UVP-Preise. Die Menge der von Amazon angebotenen Produkte entbindet das Unternehmen nicht zur Anwendung der entsprechenden Sorgfalt bei der Erstellung der Verkaufsdaten. Es reicht nicht aus, sich durch Dritte die Richtigkeit der angelieferten Informationen vertraglich bestätigen zu lassen.
LG Bochum v. 26.11.2014:
Ein Amazon-Marketplace-Händler ist für die Wettbewerbsverletzungen, die von Amazon begangen werden (hier: fehlerhafte UVP-Preise) verantwortlich. Er muss sich Angaben in seinen Angeboten, die von Amazon stammen, als eigene Handlung zurechnen lassen, ohne dass es auf den tatsächlichen Einfluss des Händlers ankommt.
OLG Köln v. 06.05.2015:
Auch im Ordnungsmittelverfahren wegen fehlerhafter Angabe von UVP-Preisen sind Rechtsverstöße von Amazon dem jeweiligen Amazon-Marketplace-Händler zuzurechnen.
OLG Frankfurt am Main v. 03.03.2016:
Wird in der Werbung dem verlangten Preis ein durchgestrichener, als "UVP (unverbindliche Preisempfehlung)" bezeichneter höherer Preis gegenübergestellt, erweckt dies beim Verbraucher den Eindruck, der höhere Preis sei vom einem Dritten, nämlich dem Hersteller oder einem anderen Vorlieferanten, festgesetzt worden. Eine solche Werbung ist daher irreführend, wenn der so bezeichnete höhere Preis vom Anbieter selbst festgelegt worden ist.
BGH v. 03.03.2016:
Die irreführende Werbung mit einer nicht mehr bestehenden Herstellerpreisempfehlung ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit von Marktangeboten dar (Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).
BGH v. 03.03.2016:
Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung ist irreführend, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig ist.
LG Hamburg v. 10.01.2017:
Die Bewerbung von Brillen mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist irreführend, wenn der Hersteller des entsprechenden Produktes aktuell keine Preisempfehlung ausspricht. Ein werbender Optiker muss dann zur Vermeidung einer Irreführung jedenfalls darauf hinweisen, dass es sich nicht mehr um eine aktuelle UVP handelt. - Es ist ebenfalls irreführend, wenn die genannte Preisempfehlung lediglich die errechnete Summe der unverbindlichen Preisempfehlung für die Fassung einerseits und für die Gläser andererseits ist und ohne dass es in der genannten Höhe eine unverbindliche Preisempfehlung eines Herstellers für die komplette Brille gibt.
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