1. | Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist ("empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"), ist nicht bereits deshalb irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind. |
2. | Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist ("UVP"), ist gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig. |
[folgen Abbildungen] |
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Sportbekleidungsstücke oder Sportschuhe, insbesondere der Marke "adidas", unter Angabe von Preisen zu werben, denen ein höherer Preis gegenübergestellt wird, wenn der höhere Preis als "empfohlener Verkaufspreis", "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" oder ohne weitere Angabe als "UVP" bezeichnet wird, insbesondere wenn dies geschieht gemäß den Anlagen K 2 und K 3. |