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Preiswerbung - Preismarketing - Werbung mit Preisen - Preisdumping - Mondpreise - Referenzpreise - Dumpingpreise

Preiswerbung - Werbung mit Verkaufspreisen - Preisdumping - Mondpreise - Referenzpreise - Dumpingpreise




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   „50% günstiger als Hotels“
-   „Sparen bis zu 60%“
-   "Ab"-Preise
-   Abwrackprämie
-   Apotheken-Rabatte
-   "Dauertiefpreis"
-   Dumpingpreise
-   Durchgestrichene Preise
-   "Jetzt nur"-Preise
-   Geld-zurück-Garantie
-   "Günstigste Top-Preise"
-   Handy"geschenke"
-   Neukundenrabatt
-   Niedrigster-Preis-Garantie / Tiefstpreisgarantie
-   Mengenbeschränkung bei Sonderpreisen
-   Mouse-over-Effekt
-   "Ohne Mehrwertsteuer"
-   Preisempfehlung (UVP)
-   Preissuchmaschinen
-   Rabattaktionen - Sonderpreise - Bonussysteme - Zugaben
-   Referenzpreise / "statt"-Preise
-   Sonderveranstaltungen
-   Zahnimplantate



Einleitung:


Da die Preisgestaltung eines der machtvollsten Marketinginstrumente ist, werden mit ihr auch schnell die Grenzen zulässigen Wettbewerbs ausgelotet. Dies kann in verschiedenen Formen geschehen:

Es werden unzutreffende Preisangaben gemacht (beispielsweise Nichtaufführen von Versandkosten.

Es werden Mondpreise genannt, um mit einer anschließenden vermeintlichen Preissenkung zu punkten.

Es werden über eine gewisse Zeitlang Dumpingpreise genommen, um Konkurrenten auf diese Weise in die Knie zu zwingen.

Es werden unzutreffende Angaben über angebliche Preisempfehlungen von Herstellern (UVP) oder sonstige unzutreffende Referenzpreise gemacht.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Preisangaben im Onlinehandel

PAngV - Preisangabenverordnung

Preisangaben im Internethandel

Angabe des Grundpreises je Mengeneinheit bei Fertigpackungen

Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer

Versandkosten

Verkaufsförderungsmaßnahmen

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Allgemeines:


BGH v. 27.11.2003:
Für die Behauptung, dass eine Werbung mit einer bestehenden unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Hinblick auf die Marktverhältnisse zur Irreführung geeignet ist, trägt der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast (Mondpreise?).

LG Hamburg v. 03.03.2009:
Die Werbung mit dem Slogan dass ein Produkt "auch preislich die beste Wahl" ist, ist wettbewerbswidrig, wenn der Verbraucher hinsichtlich des Preis-Leistungs-Vergleichs irregeführt wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn diese Alleinstellungsbehauptung zwar im Verhältnis Preis pro Milliliter nicht bestreitbar ist, es jedoch auf Grund der Eigenarten des Produkts auf die unterschiedliche Darreichungsform der in den Preisvergleich einzubeziehenden Produkte ankommt.

OLG Hamburg v. 23.04.2009:
Die Angaben "Enorme Preisersparnis gegenüber Erstanbietern" und "Maximale Budgetentlastung pro Verordnung" in einer Werbeanzeige für ein Arzneimittel sind irreführend und eine Werbung außerhalb der Zulassung, wenn in ihrem unmittelbaren Zusammenhang nicht auf die im Vergleich zu den Präparaten der Erstanbieter bestehenden Einschränkungen hinsichtlich des zugelassenen Indikationsbereichs hingewiesen wird.

OLG Hamm v. 04.06.2009:
Die Werbung mit dem Slogan "Beste Preise" auf einer Internetseite ist nicht wettbewerbswidrig. Der Verkehr sieht in einer solchen Werbung vielmehr, dass es sich allgemein um "beste Preise" im Sinne von "sehr gute Preise" handelt und dass die Antragsgegnerin im Vergleich mit entsprechenden Produkten anderer Internetanbieter zur Spitzengruppe der Anbieter mit einem günstigen Preis-Leistungsverhältnis gehört.

LG Hamburg v. 18.06.2009:
Es ist wettbewerbswidrig, mit "ab"-Preisen zu werben, wenn zu diesen regelmäßig noch zusätzlich weitere Preisbestandteile hinzukommen. Zusatzgebühren wie beispielsweise Vorverkaufs- oder Systemgebühren müssen beim Online-Ticketkauf direkt erkennbar sein.

LG Stuttgart v. 10.07.2009:
Die Aussage „Die besten Küchen zum besten Preis!“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass sowohl die angebotene Ware – die Küchen – die beste ist, als auch der geforderte Preis, d.h. der billigste. Das ist eine Spitzenstellungsbehauptung, die nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Beklagte sowohl bezüglich der Leistung, als auch bezüglich des Preises, einen erheblichen und dauerhaften Vorsprung vor ihrer gesamten Konkurrenz hätte.

OLG Celle v. 30.07.2009:
Nach der Rechtsprechung ist der Ausdruck „regulärer Preis“ für den Verbraucher mehrdeutig und daher irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG, weil darunter der Preis eines Mitbewerbers, ein empfohlener Preis, ein gebundener Preis oder ein eigener früherer Preis verstanden werden kann.

BGH v. 19.04.2012:
Die Aussage "Bester Preis der Stadt" versteht der Verkehr im Zusammenhang mit einer Preisgarantie so, dass das fragliche Gerät nach dem Wissensstand des Werbenden zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige in der Stadt Freiburg nicht günstiger angeboten wurde. Die von einer solchen Anzeige angesprochenen Verkehrskreise erkennen aber auch, dass der Werbende keine Aussage darüber machen kann, ob der herausgestellte Sonderangebotspreis auch in der Zeit nach Erscheinen der Anzeige der "beste Preis der Stadt" sein wird.

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„50% günstiger als Hotels“:


KG Berlin v. 11.03.2016:
Die Werbung „50% günstiger als Hotels“ einer Online-Vermittlung von Übernachtungen in Ferienhäusern und -wohnungen vermittelt dem Verkehr den Eindruck, dass die Preisgestaltung sich dergestalt an den Preisen von Hotelübernachtungen orientiert, dass (zumindest weitgehend) gewährleistet ist, dass die Unterkunft, die die Beklagte vermitteln kann, nur die Hälfte einer Übernachtung in einem Hotel in vergleichbarer Lage und Qualität kostet. Die geweckte Erwartung einer garantierten Ersparnis der Hälfte der Übernachtungskosten in einem Hotel stimmt mit der Wirklichkeit nicht überein und ist wettbewerbswidrig (50% günstiger als Hotels).

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„Sparen bis zu 60%“:


BGH v. 16.11.1995:
Bei dem Verbot der Preisgegenüberstellung nach § 6 e UWG - aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 UWGÄndG vom 25.7.1994 (BGBl. I S. 1738) - handelt es sich um eine Verkaufsmodalität im Sinne der Keck-Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 1994, 296 ff. - Keck und Mithouard).

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"Ab"-Preise:


OLG Celle v. 21.03.2013:
Zu den Anforderungen an eine Angabe einer Fahrschule zu den Kosten der Fahrschulausbildung/-prüfung. Ein Verstoß gegen die in § 19 Abs. 1 Satz 5 FahrlG niedergelegten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit liegt auch dann vor, wenn der Betreiber einer Fahrschule auf einem Werbeplakat vor den bezeichneten Gesamtpreis das Wort "ab" stellt.

OLG Hamburg v. 13.04.2016:
Wird innerhalb einer sogenannten Bannerwerbung ohne sonstige Erläuterungen ein Telefontarif zum Preis von "ab 5,95 €* mtl.!" beworben, dann rechnet das angesprochene Publikum aufgrund der nur rudimentären Werbeangabe und angesichts des Sternchenhinweises nicht damit, dass die dort mitgeteilte monatliche Gebühr für einen bereits klar festgelegten Zeitraum oder einen Zeitraum, der der Mindestvertragslaufzeit des Vertrages entspricht, Gültigkeit haben soll. Es ist deshalb hinreichend, wenn die Vertragsdetails des Angebots, also etwa die Erhöhung der monatlichen Grundgebühr im 2. Vertragsjahr, erst auf einer mit der Bannerwerbung verlinkten Internetseite mitgeteilt werden.

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Abwrackprämie:


OLG Köln v. 11.09.2009:
Wird der Preis für ein Neufahrzeug unter Abzug der Abwrackprämie angegeben und zudem deutlich hervorgehoben, während der tatsächliche Fahrzeugpreis mehr oder weniger kleingedruckt versteckt ist, dann liegt sowohl ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor wie auch gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß.

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Apotheken-Rabatte:


Apotheken-Rabatte - Bonusgewährung durch Apotheken

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"Dauertiefpreis":


BGH v. 11.12.2003:
Werden in einem Lebensmittelmarkt lagerfähige Produkte mit dem Begriff „Dauertiefpreise“ beworben, rechnet der Verkehr nicht nur damit, dass die Preise unter den sonst üblichen Marktpreisen liegen; er erwartet auch, dass die entsprechenden Waren für eine gewisse Zeitspanne – angemessen erscheint ein Monat – zu diesem Preis angeboten werden. Einem Handelsunternehmen, das mit seinen Preisen unter dem Niveau der Marktpreise liegt und diese Preise durchweg unter Verzicht auf Sonderangebote mit einer geringen Spanne kalkuliert, kann die Verwendung des Begriffs „Dauertiefpreise“ in der Werbung nicht verwehrt werden, wenn gleichzeitig deutlich gemacht wird, dass Preisänderungen insbesondere für den Fall der Änderung der Einkaufskonditionen vorbehalten bleiben (Dauertiefpreise).

OLG Stuttgart v. 08.02.2007:
Der Begriff „Dauertiefpreis“ kennzeichnet neben einer weiteren Verständnismöglichkeit die Ankündigung eines dauerhaft niedrig gehaltenen Preises, damit einen Allgemein- oder Normalpreis. Der Verkehr erwartet bei dem Werbeschlagwort „Dauertiefpreis“ eine signifikant unter dem Marktpreis liegende Preisherabsetzung für eine gewisse angemessene Zeitspanne. Werden in einem Lebensmittelmarkt lagerfähige Produkte mit dem Begriff „Dauertiefpreis“ beworben, erwartet der Verkehr, dass die entsprechenden Waren für eine gewisse Zeitspanne - angemessen erscheint ein Monat - zu diesem Preis angeboten werden.

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Dumpingpreise:


OLG Düsseldorf v. 12.11.2009:
Nach den Grundsätzen lauteren Wettbewerbs und den allgemeinen Verboten von Wettbewerbsbeschränkungen ist es Unternehmen mit überlegener Marktmacht nicht erlaubt, Waren dauerhaft gegen Bezahlung unterhalb des Einstandspreises abzugeben und so die Gefahr einer konkreten Behinderung kleiner und mittlerer Unternehmen zu begründen. Es stellt jedoch keinen Verstoß gegen das Dumpingpreisverbot dar, wenn Drogeriewarenhersteller eine Verrechnung von Werbekostenzuschüssen auf die Rechnungspreise gestatten, solange damit die Einstandspreise nicht unterschritten werden.

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Durchgestrichene Preise:


Werbung mit durchgestrichenen Preisen

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"Jetzt nur"-Preise - Preisknaller:


BGH v. 15.12.1999:
Zur Frage der Irreführung der Verbraucher über die Durchführung einer Preisherabsetzung mit der Werbeangabe "Jetzt nur". - Die Frage, wann ein als herabgesetzt bezeichneter Preis nicht mehr als Vergleichswert geeignet ist, weil seine Geltung zu lange zurückliegt und überdies zuvor schon einmal mit dem herabgesetzten Preis ohne Hinweis auf die Preisreduzierung geworben worden ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung und lässt sich nicht einheitlich beantworten. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Warenart, die Verhältnisse des Betriebs und die Wettbewerbssituation (Fortführung BGH, 1998-10-29, I ZR 163/96, GRUR 1999, 507 = WRP 1999, 657 - Teppichpreiswerbung)

LG München v. 01.04.2010:
Eine Werbung im Internet mit den Worten "jetzt nur 99,00 €" und einem durchgestrichenen "ehemaligen Verkaufspreis 129,00 €" weckt bei durchschnittlichen Verbrauchern den Eindruck, der Werbende habe in jüngster Zeit die Preise gesenkt, weshalb der angesprochene Kunde sich gerade jetzt zu dem Kauf entschließen sollte, um diese günstige Gelegenheit wahrzunehmen. Bei diesem Verständnis wird der Verbraucher jedenfalls dann irregeführt, wenn die Preissenkung schon mehr als vier Wochen zurück liegt und es sich statt einer vermeintlich aktuellen Aktion in Wahrheit um einen Preis handelt, der nach der Verkehrsauffassung bereits zum „Normalpreis“ geworden ist". Bei Leuchten ist eine Werbung für eine Preissenkung über vier Wochen hinaus unzulässig.

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Geld-zurück-Garantie:


Werbung mit einer "Geld-zurück-Garantie"

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"Günstigste Top-Preise":


LG Bochum v. 22.09.2010:
Bei der abgemahnten Werbung mit "günstigsten Top-Preisen" handelt es sich lediglich um eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Werbung gerade nicht den bestimmten Artikel "die" verwandt hat, zum anderen auch daraus, dass sich gerade aus der Kombination "günstigste" und "Top" ergibt, dass es sich um eine reklamehafte Anpreisung handelt, der Verbraucher keinen Tatsachengehalt zumessen.

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Handy"geschenke":


Irreführung durch "Handy für 0,00 Euro"

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Neukundenrabatt:


OLG Frankfurt am Main v. 03.03.2017:
Ein Werbevergleich zwischen den für Stromlieferung anfallenden Jahrespreisen verschiedener Anbieter ist irreführend, wenn der Werbende in seinen - niedrigeren - Jahrespreis einen Neukundenbonus einbezogen hat, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass dieser Vorteil nur für das erste Bezugsjahr gilt. Für den danach gebotenen Hinweis reicht es nicht aus, wenn an anderer Stelle des Werbemittels der Neukundenbonus zwar erwähnt, in der vergleichenden Preistabelle jedoch - etwa durch einen Sternchenhinweis - kein Bezug dazu hergestellt wird.

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Niedrigster-Preis-Garantie / Tiefstpreisgarantie:


Werbung mit "Niedrigster Preis"-Garantie - Tiefstpreisgarantie

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Mengenbeschränkung bei Sonderpreisen:


OLG Stuttgart v. 19.07.2007:
Es verstößt gegen das Transparenzgebot (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) und ist zur Irreführung geeignet (§§ 3, 5 I, II Nr. 2 UWG), wenn ein Elektro-Discounter in der Werbung für eine auf 1 Tag befristete Rabattaktion für Fotogeräte nicht bekannt gibt, dass der Rabatt nur für an diesem Tag vorrätige, nicht aber für zu bestellende Geräte gewährt wird. Dieser Hinweispflicht wird nicht dadurch entsprochen, dass die Gerätepreise als “Abholpreise” bezeichnet sind.

BGH v. 10.12.2009:
Die Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot, wenn nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Vergünstigung nur für vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Preisnachlass nur kurzfristig - hier am Tage der Werbung - gewährt wird (Preisnachlass für Vorratsware).

OLG Hamm v. 26.01.2010:
Werden in einer Adwords-Anzeige für eine Internet-Suchmaschine Produkte mit einem niedrigen Preis - hier Kondome - beworben, ohne dass aus der Anzeige selbst ersichtlich ist, dass der Anbieter pro Kunden nur einmalig 100 Stück zu diesem Preis verkaufen will, so ist dies dennoch nicht wettbewerbswidrig, wenn der interessierte Verbraucher alsbald nach dem Klick auf die Anzeige auf der Webseite des Anbieters unzweideutig auf diese Mengenbeschränkung hingewiesen wird.

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Mouse-over-Effekt:


OLG Frankfurt am Main v. 23.02.2011:
Richtet sich ein Unterlassungsgebot gegen eine isoliert verwendete, als irreführend beanstandete Aussage, wird gegen diesen Titel in der Regel nicht verstoßen, wenn die Aussage mit einem als Aufklärungsversuch verstandenen Zusatz versehen wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn dieser Zusatz in derart versteckter Form erfolgt, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen wird. Ein derartiges Verstecken liegt vor, wenn ein aufklärende Zusatz allein über einen sogenannten "Mouse-over-Effekt" sichtbar wird.

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"Ohne Mehrwertsteuer":


Preiswerbung "Ohne Mehrwertsteuer"

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Preisempfehlungen (UVP):


Unverbindliche Preisempfehlung (UVP)

Werbung mit durchgestrichenen Preisen

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Preissuchmaschinen:


Preissuchmaschinen

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Rabattaktionen - Sonderpreise - Bonussysteme - Zugaben:


Rabattaktionen - Sonderpreise - Sonderaktionen - Gutscheine - Bonussysteme - Zugaben

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Referenzpreise - "statt"-Preise - durchgestrichene Preise:


Durchgestrichene Preise

BGH v. 25.01.1980:
Wird mit Preissenkungen in der Weise geworben, dass einem aufgehobenen früheren Preis ein neuer niedrigerer gegenübergestellt wird ("statt ... DM ... DM"), muss zur Vermeidung eines Irrtums des Käuferpublikums in der Werbeanzeige klargestellt werden, dass es sich bei den früheren Preisen um eigene, aufgehobene Preise des Werbenden handelt. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Werbung ganz oder überwiegend auf Markenartikel bezieht.(Preisgegenüberstellung III).).

BGH v. 12.12.1980:
Eine Werbung durch Gegenüberstellung des eigenen Preises mit einem "ca-Preis lt Test" oder "Preis lt Test" ist wegen Irreführungsgefahr und Mehrdeutigkeit unzulässig (Testpreiswerbung).).

BGH v. 04.05.2005:
Die Bezugnahme auf einen "statt"-Preis ist irreführend, wenn in der Werbeanzeige nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei dem "statt"-Preis handelt („statt“-Preis).

OLG Hamm v. 24.01.2013:
Die Werbung einer sog. Postenbörse mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen ist mehrdeutig und damit irreführend, wenn nicht klargestellt ist, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, und wenn nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutreffen.

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Sonderveranstaltungen:


OLG Stuttgart v. 08.02.2007:
Die Bewerbung einer Preisreduzierung durch einen Lebensmittel-Discounter im Internet unter der Bezeichnung "billiger" verstößt dann gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG, wenn die Reduzierung bereits im Zeitpunkt der Werbung als eine befristete geplant ist und die Befristung weniger als 1 Monat beträgt. Die in einem solchen Fall notwendige Information über die Befristung wird nicht hinreichend dadurch erbracht, dass in einer weiteren Internetseite zwar auf die Befristung hingewiesen wird, auf diesen Hinweis aber nicht deutlich in der die Preisreduzierung mitteilenden Seite aufmerksam gemacht wird.

OLG Hamm v. 23.03.2010:
Sonderveranstaltungen sind grundsätzlich zulässig und finden ihre Grenze allein in dem Irreführungsverbot. Wer im Bereich des Warenhandels im Rahmen des Abschlusses von Kaufverträgen irreführende Angaben macht, verstößt gegen § 5 UWG. Es handelt sich dann um einen Irrtum über die Umstände des Verkaufs. Eine derartige Irreführung liegt insbesondere vor, wenn fälschlicherweise eine Geschäftseröffnung mit dem Ziel des schnellen Verkaufs von Teppichen zu Niedrigpreisen als Geschäftsaufgabe bezeichnet wird.

OLG Bamberg v. 18.02.2015:
Da in Print-Medien blickfangmäßig herausgestellte und mit sog. Sternchenhinweis versehene Angaben einer Verkaufsförderungsmaßnahme für sich genommen nicht unrichtig oder missverständlich sein dürfen, ist zur Erläuterung dieser Angaben die bloße Verweisung auf eine Internetseite nicht ausreichend. Eine derartige Werbung ist daher wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 4 Nr. 4 UWG wettbewerbswidrig (19% MwSt geschenkt).

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Zahnimplantate:


Werbung von Zahnärzten und Zahnkliniken

OLG Stuttgart v. 08.02.2007:
Die Bewerbung einer Preisreduzierung durch einen Lebensmittel-Discounter im Internet unter der Bezeichnung "billiger" verstößt dann gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG, wenn die Reduzierung bereits im Zeitpunkt der Werbung als eine befristete geplant ist und die Befristung weniger als 1 Monat beträgt. Die in einem solchen Fall notwendige Information über die Befristung wird nicht hinreichend dadurch erbracht, dass in einer weiteren Internetseite zwar auf die Befristung hingewiesen wird, auf diesen Hinweis aber nicht deutlich in der die Preisreduzierung mitteilenden Seite aufmerksam gemacht wird.

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