|
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Möbel
a) |
mit der blickfangmäßigen Ankündigung einer Preisherabsetzung, beispielsweise der Angabe "REDUZIERT 60 %" blickfangmäßig zu werben, sofern nur das Höchstmaß der Preisherabsetzung diesen Betrag erreicht,
|
b) |
für einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Möbel mit der Nennung eines durchgestrichenen höheren und eines tatsächlich geforderten niedrigeren Preises zu werben, wenn dies geschieht wie in der H. ZEITUNG vom 10. Januar 1992, S. ... .
|
|