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Landgericht Stuttgart Urteil vom 10.07.2009 - 40 O 44/09 KfH - Zur Behauptung einer Spitzenstellung durch Werbung mit bester Leistung zu besten Preisen

LG Stuttgart v. 10.07.2009: Zur Behauptung einer Spitzenstellung durch Werbung mit bester Leistung zu besten Preisen


Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 10.07.2009 - 40 O 44/09 KfH) hat entschieden:

   Die Aussage „Die besten Küchen zum besten Preis!“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass sowohl die angebotene Ware – die Küchen – die beste ist, als auch der geforderte Preis, d.h. der billigste. Das ist eine Spitzenstellungsbehauptung, die nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Beklagte sowohl bezüglich der Leistung, als auch bezüglich des Preises, einen erheblichen und dauerhaften Vorsprung vor ihrer gesamten Konkurrenz hätte.




Siehe auch
Alleinstellungswerbung
und
Preiswerbung


Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung einer Werbung, die sie für wettbewerbswidrig hält.

Die Klägerin ist die …. Die Beklagte ist Möbeldiscounter und betreibt in mehr als 80 Filialen Einrichtungsmärkte, in denen u.a. Möbel zum Mitnehmen verkauft werden. Für die in der … Filiale angebotenen Möbel, Küchen und sonstigen Produkte warb die Beklagte für den Aktionszeitraum 03. November bis 08. November 2008 mit einem Prospekt (Anlage K 1).

Die Klägerin beanstandet die im Tenor bezeichnete Werbung, die in diesem Prospekt enthalten ist. Sie ist der Ansicht, die Aussage auf Seite 2 des Prospekts „Die besten Küchen zum besten Preis!“ und „… – Wir haben den besten Preis!“ auf Seite 12, 13 des Prospekts enthielten die unzulässige Behauptung einer Allein- oder Spitzenstellung. Damit werde der Verbraucher Irre geführt, weil die Beklagte tatsächlich nicht die besten Küchen zum billigsten Preis habe. Verschiedene im Prospekt angebotene Produkte würden von Mitbewerbern zu einem niedrigeren Preis angeboten. Es handle sich nach der Gestaltung nicht um eine zulässige Werbung mit einer Tiefpreisgarantie.

Sie hat die Beklagte deshalb am 19.11.2008 abgemahnt (Anlage K 2).

Sie beantragt,

   wie erkannt.

[Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Produkte ihres Sortiments mit den blickfangmäßig herausgestellten Hinweisen

   Die besten Küchen zum besten Preis!

Deutschlands Preismacher Nr. 1 – wir haben den besten Preis!

zu bewerben wie auf den nachfolgend wiedergegebenen Seiten 2 und 12/13 des Prospekts der Beklagten für den Aktionszeitraum 3. November bis 8. November 2008 ersichtlich.]

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie behauptet:

Die Werbeaussagen würden bereits seit langem in den bundesweit wöchentlich gestreuten Prospekten verwendet. Die Beklagte gewähre eine Tiefpreisgarantie, gemäß der sie ihren Kunden die Preisdifferenz erstatte, sofern diese innerhalb von fünf Tagen nachweisen, dass sie das gekaufte Produkt bei einem Mitbewerber günstiger erhalten. Diese Tief Preisgarantie werde alternativ und kumulativ mit den beiden Aussagen „Wir haben den besten Preis!“ bzw. „I..." beworben. In einem Begleittext, der mit diesen Aussagen jeweils über ein Sternchen verbunden sei, stelle die Beklagte den Zusammenhang mit ihrer Tiefpreisgarantie dar. Die Werbung habe einen hohen Wiedererkennungswert. Den Kunden sei der Zusammenhang der Aussagen mit der Tiefpreisgarantie bekannt. Mit der Tiefpreisgarantie werde den Kunden lediglich versprochen, dass die Klägerin zur Spitzengruppe der günstigsten Anbieter gehöre, was den Tatsachen entspreche. Im Übrigen werde ein erheblicher Teil der Verkehrskreise der Aussage überhaupt keinen sachlichen Gehalt zuweisen, sondern sie als allgemeine Anpreisung verstehen. Das gelte insbesondere für die Werbung mit dem Begriff „Preismacher“. Im Ergebnis nehme die Beklagte mit keiner der beanstandeten Aussagen für sich in Anspruch, einen erheblichen und dauerhaften Vorsprung vor ihrer gesamten Konkurrenz zu haben. Jedenfalls liege im Zusammenhang mit der Tiefpreisgarantie betrachtet eine wettbewerbsrechtlich relevante über der Bagatellschwelle liegende Irreführung der Verkehrskreise nicht vor.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien die von ihnen vorgelegten schriftlichen Unterlagen verwiesen.

Die Parteien sind mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende einverstanden.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

1. Die Klägerin ist klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

2. Die beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten „Die besten Küchen zum besten Preisl“ und „… – Wir haben den besten Preis!“ sind irreführend. Es handelt sich nicht nur um allgemeine Anpreisungen ohne sachlichen Gehalt.

a) Die Aussage „Die besten Küchen zum besten Preis!“ auf Seite 2 des Prospekts wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch das Gericht gehört, dahingehend verstanden, dass sowohl die angebotene Ware – die Küchen – die beste ist, als auch der geforderte Preis, d.h. der billigste. Das ist eine Spitzenstellungsbehauptung, die nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Beklagte sowohl bezüglich der Leistung, als auch bezüglich des Preises, einen erheblichen und dauerhaften Vorsprung vor ihrer gesamten Konkurrenz hätte, was sie Jedoch selbst nicht behauptet und substantiiert darlegt. Ein Zusammenhang dieser Behauptung mit der so genannten Tiefpreisgarantie besteht nicht. Unstreitig und wie aus dem Prospekt Seite 2 ersichtlich, ist die Aussage nicht mit einem Sternchen versehen. Auf der Seite 2 findet sich weder das Wort Tiefpreisgarantie, noch eine Erläuterung dazu.

b) Auch die Aussage „… Wir haben den besten Preis!“ ist irreführend. Die Aussage erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch das Gericht gehört, den Eindruck, dass die unter der Aussage auf den beiden Katalogseiten 12 und 13 abgebildeten Gegenstände bei der Beklagten zum besten, d.h. billigsten Preis bezogen werden können. Die Aussage „D.…“ verstärkt die Aussage „Wir haben den besten Preis!“, weil „Preismacher Nr. 1“ den Eindruck erweckt, die Beklagte sei der zeitlich erste und vom Preis-Leistungsverhältnis günstigste Anbieter auf diesem Markt.

Der Zusammenhang mit der „Tiefpreisgarantie“ ist für den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, nicht zu erkennen. Die Aussage „… – Wir haben den besten Preis!“ ist die Überschrift über der Doppelseite 12/13 des Prospekts. Das Sternchen findet sich in der selben Farbe wie die Überschrift (rot mit weißem Rand), aber in kleinerer Schriftgröße rechts oben neben dem Ausrufungszeichen in der rechten oberen Ecke der Seite 13. Auf der vorangehenden Seite 12 ist knapp über dem unteren Rand eine Anmerkung, die mit einem Sternchen beginnt. Diese Anmerkung ist schwarz in einer sehr kleinen Schriftgröße gedruckt. Darin heißt es: „Mit Tiefpreisgarantie: Sie erhalten die Differenz zurück, wenn Sie innerhalb von fünf Tagen nachweisen, dass Sie den gebrauchten Artikel bei gleicher Leistung anderswo günstiger bekommen. Jeder Artikel nur so lange Vorrat reicht! Alle Preise sind Abholpreise!“ Die Schriftgröße ist wesentlich kleiner als die sonst auf den beiden Doppelseiten verwendeten und kaum lesbar. Auch muss der Leser nicht damit rechnen, dass Anmerkungen zu einem Text sich auf der vorangehenden Seite befinden. Damit ist der Hinweis auf die Tiefpreisgarantie, die noch dazu mit anderen Aussagen gekoppelt ist, nicht hinreichend deutlich. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ihren Kunden bekannt ist, dass sie ständig mit der Tiefpreisgarantie wirbt. Denn der Prospekt wendet sich auch an neue Kunden. Damit verstößt die Werbung gegen §§ 3, 5 Nr. 1 und 2 UWG.

Dass die Bagatellgrenze überschritten ist, ergibt sich bereits aus den Angaben der Beklagten zum Streitwert.

3. Der Klägerin stehen gemäß § 12 Abs. 1 UWG die durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 208,65 € samt Zinsen zu.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Das Gericht hat den Streitwert gemäß § 3 ZPO – wie von der Klägerin beantragt – auf 15.000,00 € festgesetzt. Dabei ist berücksichtigt, dass die Klägerin nicht unmittelbarer Wettbewerber der Beklagten ist.

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