Die Aussage „Die besten Küchen zum besten Preis!“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass sowohl die angebotene Ware – die Küchen – die beste ist, als auch der geforderte Preis, d.h. der billigste. Das ist eine Spitzenstellungsbehauptung, die nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Beklagte sowohl bezüglich der Leistung, als auch bezüglich des Preises, einen erheblichen und dauerhaften Vorsprung vor ihrer gesamten Konkurrenz hätte. |
wie erkannt. [Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Produkte ihres Sortiments mit den blickfangmäßig herausgestellten Hinweisen
zu bewerben wie auf den nachfolgend wiedergegebenen Seiten 2 und 12/13 des Prospekts der Beklagten für den Aktionszeitraum 3. November bis 8. November 2008 ersichtlich.] |
die Klage abzuweisen. |