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Die Werbung mit einer Alleinstellung - Alleinstellungsmerkmale und unlauterer Wettbewerb - Spitzenstellung

Die Werbung mit einer Alleinstellung - Alleinstellungsmerkmale und unlauterer Wettbewerb - Spitzenstellung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Werbung mit Auszeichnung
-   Beweislast



Einleitung:


Werbung, die behauptet, das werbende Unternehme zeichne sich im Branchenvergleich durch eine gewisse Einmaligkeit, Größe, Bedeutung oder durch bestimmte Alleinstellungsmerkmale aus, ist zulässig und nicht wettbewerbswidrig, wenn die Darstellung der Wahrheit entspricht.




Siehe hierzu auch folgende Beispiele im Modul Verschiedene Werbeaussagen:

Alleinstellung
Besondere Qualifikationen
„Beste(r) ...“
„Deutsches (Spitzen-)Erzeugnis“
„Erste(r)...“
„Europas größte(r) ...“
„Keiner ist schneller“
Spitzenstellung
Testsieger

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Werbung

Vergleichende Werbung

Preiswerbung - Reklame mit Niedrigpreisen

Die Werbung mit Testergebnissen

Einzelne Werbeaussagen




BGH v. 03.05.2001:
Die Werbung für Frühstücksprodukte mit dem Slogan "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" stellt eine reklamehafte Anpreisung dar. Sie enthält nicht die Behauptung einer Alleinstellung, die dem Irreführungsverbot im Sinne von UWG § 3 unterfällt.

BGH v. 13.02.2003:
Ein Händler, der über die auf dem Markt befindlichen, teilweise auch von ihm vertriebenen Produkte einen Katalog erstellt, in dem deren Eigenschaften beschrieben und bewertet werden, handelt zu Zwecken des Wettbewerbs. Das gleichzeitig mit dem Katalog verfolgte Ziel, das interessierte Publikum sachlich über Vor- und Nachteile der verschiedenen Produkte zu informieren, ist im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands - hier: der irreführenden Werbung - zu berücksichtigen. Werden in einem solchen Katalog Tatsachen unter Berufung auf "unbestätigte Meldungen" berichtet, die ein Produkt in günstigem, die Konkurrenzprodukte dagegen in weniger günstigem Licht erscheinen lassen (hier: Weigerung eines Schachweltmeisters, gegen ein bestimmtes Schachprogramm anzutreten), muss der Werbende belegen, worauf sich seine Angabe stützt. Andernfalls ist ihm die Wiederholung der Aussage als irreführende Werbung zu untersagen (Schachcomputerkatalog).

OLG Hamm v. 19.06.2008:
In der Kombination der Berufsbezeichnung mit einem Ortsnamen in der Domain liegt nicht die Anmaßung einer örtlichen Spitzenstellung. Es liegt auch kein Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Umleitung von Besucherströmen in Suchmaschinen vor (anwaltskanzlei-ortsname.de).

LG Hannover v. 30.06.2009:
Ein Unternehmen für Finanzdienstleistungen handelt unlauter und wettbewerbswidrig, wenn es sich in der Werbung als „Europas größter unabhängiger Finanzdienstleister“, „Europas Nr. 1 für unabhängige Finanzoptimierung“ oder als „weltweite Nr. 1 der eigenständigen Finanzvertriebe“ und „weltweit größter eigenständiger Finanzvertrieb“ bezeichnet, sofern diese Angaben nicht wahrheitsgemäß sind.

KG Berlin v. 03.08.2010:
Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher versteht die Werbung regelmäßig ihrem Wortsinn nach, wobei allerdings der (allein maßgebliche) durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher eher erkennen wird, wenn es sich bei einer Werbeaussage um eine reklamehafte Übertreibung handelt. - Die als Blickfang ausgestaltete Werbeaussage "Der beste Powerkurs aller Zeiten" für bestimmte Fremdsprachenfernkurse versteht der Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres als Alleinstellungsbehauptung gegenüber den Konkurrenzangeboten.




OLG Köln v. 18.12.2009:
Der Telekommunikationsdienstleister, der mitteilt, er liege nach dem Messergebnis einer Fachzeitschrift „im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwindigkeiten hinweg … vorn“, wirbt irreführend, wenn er mit seinem Angebot nur in einigen städtisch strukturierten Ballungsregionen vertreten ist.

OLG München v. 28.04.2010:
Die Aufnahme einer Ortsangabe in den Namen einer Firma stellt, gleich ob diese in attributiver oder substantivischer Form erfolgt, in der Regel nicht allein deshalb einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar, weil die Firma keine führende oder besondere Stellung in dem Ort nachgewiesen hat.(Rn.13) Anderes kann gelten, wenn zusätzliche Angaben in dem Firmennamen die Berühmung einer solchen besonderen Stellung nahelegen. Die Firma "Münchner Hausverwaltung GmbH" für eine Gesellschaft mit Sitz in einer Münchner Nachbargemeinde ist eintragungsfähig; auf eine führende oder besondere Stellung der Gesellschaft im Wirtschaftsraum München kommt es nicht an.

LG Bremen v. 27.05.2010:
Die Werbung für ein Produkt mit dem Attribut „Erster“ stellt keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung dar, wenn die Behauptung beweisbar der Wahrheit entspricht.

OLG Hamm v. 27.05.2010:
Verbraucher sehen in der Aussage "beste Preise" zunächst nicht nur eine werbliche Anpreisung, der sie keinerlei Bedeutung beimessen. Zwar rechnen sie gerade in Zusammenhang mit einer pauschalen Preiswerbung, die sich nicht auf einzelne Artikel bezieht, mit Übertreibungen, die in diesem Werbebereich mitunter üblich sind. Das ändert aber nichts daran, dass sie der sie besonders interessierenden Werbebehauptung einen Tatsachenkern beimessen. Sie sehen darin jedoch keine Alleinstellungswerbung wie bei "Der beste Preis der Stadt" oder "Best price in town" oder "Simply the best". Der fehlende Artikel macht ihnen vielmehr deutlich, dass es nicht um die besten Preise allgemein oder in einem bestimmten Zusammenhang gehen soll.

LG Osnabrück v. 02.06.2010:
Bei verständiger Würdigung enthält die Werbung mit dem Slogan "die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands" die Alleinstellungsbehauptung, bei den von ihm vertriebenen Medikamenten jeweils den günstigsten Preis anzubieten. Die Einschränkung durch Verwendung des Wortes "wahrscheinlich" enthält keine Beschränkung dieser Aussage, da sie - entgegen der Behauptung des Beklagten - von dem durchschnittlichen Verbraucher nicht im mathematischen Sinn einer über 50 % hinausgehenden Wahrscheinlichkeit verstanden wird, sondern als die Erklärung des Beklagten, dass er nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu dem Ergebnis gelangt ist, durchgehend die günstigsten Preise anzubieten.




LG Düsseldorf v. 23.07.2010:
Aussagen zur Marktführerschaft können nur dann getroffen werden, wenn der Markt ein Bild bietet, das eindeutige Zuordnungen ermöglicht. Es handelt sich bei der Behauptung der Marktführerschaft um eine für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens bedeutsamen Umstand, der für potentielle Kunden Vertrauen erweckend wirken soll.

OLG Zweibrücken v. 01.09.2011:
Es ist irreführend, wenn ein Unternehmer mit einer Spitzenstellung als "Branchensieger" wirbt, weil er bei einem Branchentest "Platz 1" belegt habe, kleingedruckt in der Werbung jedoch auf prozentuale Fehlerquoten hinweist, die nach einem gewissen Rechenaufwand Zweifel an dem beworbenen Testergebnis begründen können.

BGH v. 08.03.2012:
Bei dem Verständnis des für die Spitzenstellung maßgeblichen Vergleichsmarkts zieht der durchschnittlich verständige Verkehrsteilnehmer erfahrungsgemäß die übrigen Marktteilnehmer nur insoweit in Betracht, als sie ihm in tatsächlicher Hinsicht mit dem die Spitzenstellung beanspruchenden Marktteilnehmer vergleichbar erscheinen (Marktführer Sport).

OLG Hamburg v. 27.06.2013:
Die Werbung mit der Angabe "Testsieger" ist eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, wenn in der Werbung für ein Blutzuckermessgerät nicht darauf hingewiesen wird, dass das beworbene Produkt sich den behaupteten "ersten Platz" im Testergebnis mit weiteren, gleich gut bewerteten Produkten teilt. Die Entscheidung "Schachcomputerkatalog" des BGH (13. Februar 2003, I ZR 41/00, GRUR 2003, 800) steht dieser Annahme nicht entgegen, weil sie den Werbenden nur in solchen Fällen von der Pflicht zum Nachweis seiner Alleinstellung ausnimmt, in denen das in der Werbung verwendete Prädikat - wie vorliegend nicht - tatsächlich vergeben wurde (Spitzentrio).

LG Frankfurt am Main v. 01.06.2016:

    Wirbt ein Fensterproduzent in einer Pressemeldung damit, "Europas größter Fensterhersteller" zu sein, obwohl andere Mitbewerber in Europa ein größeres Umsatzvolumen aufweisen und auch größere Produktionsflächen haben, so ist dies rechtswidrig, weil die Aussage eine unzulässige Alleinstellungswerbung darstellt und damit irreführend ist.

    Die Bewerbung von Fenstern in einer Pressemeldung als "DIE BESTEN FENSTER", ohne, dass die beworbenen Produkte den Fenstern anderer Hersteller bzgl. konkreter Eigenschaften wie Wärmedämmung, Schallschutz und oder Sicherheit überlegen sind, ist rechtswidrig, weil die Aussage eine unzulässige Alleinstellungswerbung darstellt und damit irreführend ist.

OLG Saarbrücken v. 18.12.2013:
Ein Energieversorger, der mit dem Slogan "Wir haben die bessere Energie!" wirbt, handelt nicht unter dem Gesichtspunkt einer Alleinstellungswerbung unlauter, weil der Durchschnittsverbraucher in dieser Aussage keine ausreichend identifizierbaren unternehmensbezogenen oder produktspezifischen Merkmale erblickt, sondern vielmehr weiß, dass es bei Energie keine Qualitätsunterschiede gibt

OLG Düsseldorf v. 10.11.2016:
Der für die Beurteilung maßgebliche durchschnittliche Verbraucher versteht die Aussage „Keiner ist schneller“ bei der Online-Werbung für ein Schmerzmittel nicht als Alleinstellungsbehauptung, sondern lediglich als Hinweis, dass das beworbene Medikament zu den am schnellsten wirkenden Präparaten gehört.

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Werbung mit Auszeichnung:


LG Kaiserslautern v. 08.11.2016:
Wirbt ein Unternehmen mit der Aussage "Auszeichnung für den besten Reifen-Service", ist die Fundstelle auf dem Werbeprospekt aber nicht hinreichend deutlich erkennbar, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Eine nicht lesbare Fundstelle steht dem gänzlichen Fehlen einer solchen Angabe gleich.

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Beweislast:


BGH v. 22.10.2009::
Nimmt ein Wettbewerber den anderen wegen der Behauptung einer Spitzenstellung gerichtlich in Anspruch, trifft den Beklagten zwar grundsätzlich eine prozessuale Aufklärungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Alleinstellungsbehauptung. Dies gilt aber nicht, wenn der Kläger ausnahmsweise selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die Richtigkeit der beanstandeten Behauptung beurteilen zu können (Hier spiegelt sich Erfahrung).

LG Düsseldorf v. 23.07.2010:
Grundsätzlich ist derjenige, der sich auf die Unrichtigkeit einer Behauptung einer Marktführerschaft beruft, hierfür darlegungs- und beweisbelastet. Wenn es sich jedoch um Umstände handelt, die aus der Sphäre des Anspruchsgegners stammen und für den Anspruchsteller nur eingeschränkt erkennbar und nachprüfbar sind, muss der Anspruchsgegner die maßgeblichen Umstände für die Richtigkeit seiner Darstellung mitteilen. Fehlt es an derartigen relevanten Darlegungen, dann ist die Behauptung einer Marktführerschaft wettbewerbswidrig.

BGH v. 03.07.2014:
Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.

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