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Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 08.11.2016 - HK O 2/15 - Anforderungen an die Fundstellenangabe und deren Lesbarkeit bei Werbung mit einer Auszeichnung

LG Kaiserslautern v. 08.11.2016: Anforderungen an die Fundstellenangabe und deren Lesbarkeit bei Werbung mit der Auszeichnung „Bester Reifen-Service"


Das Landgericht Kaiserslautern (Urteil vom 08.11.2016 - HK O 2/15) hat entschieden:

1.  Im Rahmen einer Werbeaktion gebietet es die fachliche Sorgfalt, mit Testergebnissen nur dann zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht offenbar angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen.

2.  Diese Regeln gelten auch für die Werbung mit Auszeichnungen.

3.  Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist.

4.  Wirbt ein Unternehmen mit der Aussage „Auszeichnung für den besten Reifen-Service", ist die Fundstelle auf dem Werbeprospekt aber nicht hinreichend deutlich erkennbar, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Eine nicht lesbare Fundstelle steht dem gänzlichen Fehlen einer solchen Angabe gleich (Anschluss OLG Oldenburg (Oldenburg), 31. Juli 2015, 6 U 64/15, MMR 2016, 37).




Siehe auch

Verschiedene Werbeaussagen

und

Stichwörter zum Thema Werbung


Tenor:


1.  Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeprospekten oder sonst werblich mit der Wiedergabe von Ergebnissen einer Leserwahl in Zeitschriften zu werben, ohne die Fundstelle der Auszeichnung in deutlich lesbaren Schriftgrößen wiederzugeben, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in dem Werbeprospekt "Ehrliches Angebot" wie nachfolgend abgebildet

2.  Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2015 zu zahlen.

3.  Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4.  Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5.  Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.





Tatbestand:


Die Klägerin ist ein branchenübergreifender Zusammenschluss von Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen zum Zweck der Förderung gewerblicher Interessen, zu dessen satzungsgemäßer Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Rechte aller Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte, selbst Mitglied der Klägerin, betreibt ein Netz von mehr als 350 Filialen mit Werkstätten für Reifen und Autoservice. Sie warb im Rahmen einer Aktion im April 2014 mit einem Prospekt mit der Überschrift "Ehrliches Angebot" für diverse Reifen und Felgen. Auf der Rückseite des Prospektes wird mit einer "Auszeichnung für den besten Reifen-​Service" geworben, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 27.09.2016 K1 (Bl. 153, Werbung Bl. 156 Rs) Bezug genommen.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.04.2014 ab und forderte sie vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 3 Abs. 2 S. 1 UWG i. V. m. § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG, weil die Fundstelle für diese Auszeichnung für einen normalsichtigen Leser nicht lesbar sei und es ein Gebot der fachlichen Sorgfalt darstelle, mit Testergebnissen nur dann zu werben, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen die Fundstelle dieser Ergebnisse eindeutig und leicht zugänglich angegeben werde und ihm so eine Möglichkeit eröffnet werde, die Testergebnisse gegebenenfalls selber nachprüfen zu können. Fehle es an dieser Nachprüfbarkeit, sei die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, beeinträchtigt. Die Lesbarkeit der Fundstellenangabe sei selbst mit einer Lupe nicht lesbar.

Die Klägerin beantragt,

   wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.



Sie vertritt die Auffassung, dass es sich vorliegend nicht um Testergebnisse, sondern um Auszeichnungen bzw. Ehrungen der Zeitschriften " " bzw. " " handele, sodass die zur Frage von Testergebnissen ergangene Rechtsprechung nicht einschlägig sei. In der angegriffenen Werbung seien alle notwendigen Informationen enthalten, um die Auszeichnung durch die angesprochenen Verkehrskreise richtig einzuordnen. So sei über den Bestand der Auszeichnung, das ausgezeichnete Objekt, die auszeichnende Stelle, den Anlass und den Zeitpunkt informiert worden. Zwar mag es zutreffend sein, dass das Logo der " " im Halbkreis über dem Anfangszeichen A kaum zu lesen sei, angesichts des in ausreichender Schriftgröße rechts neben dem Symbol der Auszeichnung geschriebenen erläuternden Textes unter der Überschrift "Was uns auszeichnet" komme es hierauf indes nicht an, weil der Text, der insbesondere den Anlass und den Zeitpunkt beschreibt, ausreichend beschrieben sei und in seiner Gestaltung nicht die Vorgaben der Rechtsprechung zur deutlichen Lesbarkeit verletze. Weiterhin sei der Antrag als zu weitgehend anzusehen.

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der im Tenor näher bezeichneten Werbung ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5a Abs. 2 UWG.

1. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Falle unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Nach § 3 Abs. 2 UWG sind geschäftliche Handlungen Verbrauchern gegenüber dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund einer Information zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Nach obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur dann zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht offenbar angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH WRP 2010, 370). Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist. Denn nur so erfüllt sie den Zweck, eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten (vgl. u. a. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24.01.2012, Az.: 5 W 161/11, zitiert nach Juris, Randnr. 15 m. w. N.).

Diesen Anforderungen genügt die Werbung der Beklagten nicht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt eine Werbung vor, auf die die dargestellten Anforderungen Anwendung findet. Ein erheblicher Teil des durch die Werbung angesprochenen Verkehr wird den Hinweis "Auszeichnung für den besten Reifenservice" so verstehen, dass konkurrierende Dienstleistungen miteinander entsprechend vorgefasster Kriterien verglichen wurden. Denn angesprochen werden soll kein Fachpublikum oder ein stark autofiner Verbraucher, sondern ein durchschnittlicher Verbraucher. Für eine Übertragung der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall streitet auch die für die Beklagte offensichtlich bestehende Wichtigkeit der Aussage, da die Werbeaussage an prominenter Stelle platziert ist. Weiterhin dürfte lediglich einem Fachpublikum bekannt sein, was Hintergrund dieser Auszeichnung ist. Für einen normalen Kunden ist nicht nachvollziehbar, worauf sich diese "Auszeichnung" stützt. Der Verbraucher hat indes ein Interesse zu erfahren, welche einzelnen Kriterien im Ergebnis einer entsprechenden Befragung zu Grunde zu legen sind und ob dieses Ergebnis seriös gewonnen wurde und repräsentativ ist.




Die Fundstelle ist auf dem Werbeprospekt nicht hinreichend deutlich erkennbar. Deutlich erkennbar ist ein Text, wenn er für einen normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist. Die Fundstellenangabe ist für die Kammer kaum, höchsten mit erheblicher Mühe, entzifferbar. Dies genügt den Anforderungen an einen eindeutigen, leicht lesbaren Hinweis auf eine Fundstelle jedenfalls nicht. Eine nicht nach diesen vergaben lesbare Fundstelle steht dem gänzlichen Fehlen einer solchen Angabe gleich (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.07.2015, Az.: 6 U 64/15, Randnr. 27 m. w. N.).

2. Im Hinblick darauf, dass die vorliegende Problematik nicht nur in Werbeprospekten, sondern auch im Internet auftreten kann, ist der Klageantrag schließlich auch als nicht zu weitgehend anzusehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

4. Die Streitwertfestsetzung hat die Kammer nach dem Interesse der Klägerin an Unterlassung der angegriffenen Werbung bemessen.

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