1. |
Im Rahmen einer Werbeaktion gebietet es die fachliche Sorgfalt, mit Testergebnissen nur dann zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht offenbar angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen.
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2. |
Diese Regeln gelten auch für die Werbung mit Auszeichnungen.
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3. |
Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist.
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4. |
Wirbt ein Unternehmen mit der Aussage „Auszeichnung für den besten Reifen-Service", ist die Fundstelle auf dem Werbeprospekt aber nicht hinreichend deutlich erkennbar, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Eine nicht lesbare Fundstelle steht dem gänzlichen Fehlen einer solchen Angabe gleich (Anschluss OLG Oldenburg (Oldenburg), 31. Juli 2015, 6 U 64/15, MMR 2016, 37).
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1. |
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeprospekten oder sonst werblich mit der Wiedergabe von Ergebnissen einer Leserwahl in Zeitschriften zu werben, ohne die Fundstelle der Auszeichnung in deutlich lesbaren Schriftgrößen wiederzugeben, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in dem Werbeprospekt "Ehrliches Angebot" wie nachfolgend abgebildet
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2. |
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2015 zu zahlen.
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3. |
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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4. |
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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5. |
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
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