Die Werbung für ein Produkt mit dem Attribut „Erster“ stellt keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung dar, wenn die Behauptung beweisbar der Wahrheit entspricht. |
1. | die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der in der Anlage K4 beigefügten Werbung zu werben und/oder werben zu lassen; |
2. | festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen. |
die Klage abzuweisen. |