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Handy - Handyverträge - Mobilfunkvertrag - Mobilfunkverträge - Handykaufvertrag - verbundenes Geschäft - Providervertrag

Mobiltelefon - Handyverträge - Mobilfunkanbieter




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Rechnung
-   Regelung von Fälligkeit und Verzug

-   Geschenkwerbung
-   Google-Adwords-Werbung

-   Widerruf bei verbundenen Geschäften?
-   Teilwiderruf bei teilbaren Leistungen?

-   Pfand für SIM-Karte
-   Unerlaubte Weitergabe eines SIM-Unlocks



Einleitung:


Am 10.05.2012 ist die novellierte Fassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten. Damit werden EU-Vorgaben und Änderungsrichtlinien in Deutschland in innerstaatliches Recht umgesetzt. Ziel sind ein stärkerer Verbraucherschutz sowie verbesserte und wettbewerbskonforme Rahmenbedingungen für Infrastrukturinvestitionen und Innovationen auf dem Telekommunikationsmarkt und schließlich auch eine Verhinderung der Monopolisierung der Märkte.




Die wichtigsten Neuerungen sind:

Kostenfreiheit von telefonischen Warteschleifen bei Sonderrufnummern

Bei Umzug des Nutzers: Fortführung der mit dem Telekommunikationsanbieter vereinbarten Vertragslaufzeit, Sonderkündigungsrecht des Kunden mit einer Frist von drei Monaten, falls die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird.

Bei Anbieterwechsel: Unterbrechung der Leistung höchstens für einen Kalendertag und eine reibungslose Rufnummernmitnahme

Telefon- und Internetanbieter müssen den Nutzern auch einen Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten anbieten.

Anbieter werden verpflichtet das angebotene Mindestniveau der Dienstqualität anzugeben, wie z. B. die Mindestgeschwindigkeit bei DSL.

Verbesserter Schutz vor heimlicher Handy-Ortung.

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Allgemeines:


Google Android

Telefonkarten - Prepaidguthaben

Matthias Kremp in Spiegel Netzwelt vom 26.03.2010:
- Handys der nächsten Generation - Die Megabit-Mobiltelefone kommen





LG Bonn v. 08.05.2009:
Bei Mobilfunkverträgen dürfen wegen des natürlichen Interessengegensatzes der Parteien die Anforderungen an eine Aufklärungspflicht nicht überhöht werden. Die Klägerin als Mobilfunkanbieter kann aber ausnahmsweise zu einer erhöhten Aufklärung verpflichtet sein, wenn der Kunde geschäftlich oder sachlich unerfahren ist oder auf die Fachkenntnisse und den Rat des Mobilfunkanbieters vertraut. Der Verkäufer des Anbieters muss aber nicht über die Internetnutzung des Handys informieren, wenn der Käufer noch nie ein Mobiltelefon hatte und sich lediglich für das Telefonieren interessiert.

OLG Schleswig v. 14.05.2009:
Preisanpassungsklauseln in den AGB eines Mobilfunkanbieters sind nur dann zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann.

OLG Koblenz v. 30.09.2010:
Entscheidung zu einer Reihe von unzulässigen AGB-Klauseln eines Mobilfunk-Anbieters

BGH v. 09.06.2011:
Zur Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge mit bestimmter Laufzeit und für Mobilfunkverträge über vorausbezahlte Leistungen (Prepaidkarten).

OLG Schleswig v. 15.09.2011:
Die Anbieterin eines Mobilfunkvertrages verletzt ihre Nebenpflicht aus dem Dauerschuldverhältnis, das Vermögen ihres Kunden zu schützen, indem sie ihm im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses Mobilfunkvertrag durch gesonderten Vertrag ein Mobiltelefon mit einer Navigationssoftware verkauft, ohne nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die automatisch startende Kartenaktualisierung bei seinem Vertrag, der sich nach ihrer Nutzungsempfehlung nur bis 0,5 MB rechnet, wegen sonst entstehender besonders hoher Kosten unbedingt abgebrochen werden müsse. Sie ist deshalb nach Treu und Glauben gehindert, Kosten für eine Internetnutzung im Umfang von 589 MB (hier: ca. 11.500,00 €) geltend zu machen.

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Rechnung:


Rechnung - Online-Rechnung

Bezahlen im Internet - Zahlungsabwicklung im Onlinehandel

BGH v. 16.07.2009:
Die in den AGB eines Mobilfunk-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten "Online-Tarifs" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Internet-Portal des Anbieters bereitgestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, ist zulässig und ist keine unangemessene Benachteiligung. Es gibt keine gesetzliche Norm, nach der eine Rechnung in einer bestimmten Form, insbesondere in Schriftform, zu erstellen und mit Briefpost, Fax oder auch nur mittels einer E-Mail zu übermitteln ist.

OLG Düsseldorf v. 29.01.2015:
Eine Klausel, nach welcher der Verwender von den Kunden ein Entgelt pro Papier-Rechnung im postalischen Versand verlangen kann, stellt eine gemäß § 307 BGB kontrollfähige Preisnebenabrede dar. - Wird aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Zahlungsanspruch des Verwenders gegenüber dem Kunden erst mit Zugang einer Rechnung fällig, dient eine Entgeltklausel für den Versand einer Papier-Rechnung der Abgeltung des eigenen betrieblichen Aufwandes des Verwenders. Dessen Erstattung kann zumindest solange nicht über Allgemeine Vertragsbedingungen geregelt werden, wie der „elektronische Rechtsverkehr“ noch nicht allgemein üblich ist.

OLG München v. 05.02.2015:
Da der elektronische Rechtsverkehr derzeit noch nicht als allgemein üblich angesehen werden kann, sind AGB-Klauseln unzulässig, wonach der Abnehmer für die Erstellung von Papierrechnungen Extra-Kosten bezahlen muss.

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Regelung von Fälligkeit und Verzug:


OLG Schleswig v. 14.05.2009:
Eine Klausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters, die ihn berechtigt, den Anschluss des Teilnehmers bereits bei einfachem Verzug komplett zu sperren, stellt eine unangemessene Benachteiligung darf und ist unwirksam.

OLG Köln v. 22.01.2010:
Die Klauseln

   "Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von D gutgeschrieben ist."

und

"Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 EUR in Verzug, kann D den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen."

in den AGB eines Telekommunikationsunternehmens sind unzulässig.


BGH v. 17.02.2011:
Zwar ist § 45k Abs. 2 TKG nicht auf Mobilfunkverträge anwendbar (Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08, NJW 2009, 1334 Rn. 18). Gleichwohl kann die Wertung des Gesetzgebers bei Telefondienstleistungsverträgen im Festnetzbereich bei der Beurteilung der Angemessenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Mobilfunkbereich nicht außer Acht gelassen werden. Auch bei Mobilfunkverträgen gilt daher der Schwellenbetrag von 75,00 € für eine Sperre.

BGH v. 09.06.2011:
Eine Klausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters, die ihn berechtigt, den Anschluss des Teilnehmers bereits bei einfachem Verzug komplett zu sperren, stellt eine unangemessene Benachteiligung darf und ist unwirksam.

BGH v. 09.06.2011:
Die Klausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters:

   7.1 E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme von Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn

  a)  es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von E.-Forderungen kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten,

  b)  der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet,

  c)  das Kreditlimit nach Ziffer 2.7 überschritten ist,

ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (Bestätigung der 75,00-€-Grenze).


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Geschenkwerbung:


BGH v. 08.10.1998:
Das in der Werbung herausgestellte Angebot für den Erwerb eines Mobiltelefons, das bei gleichzeitigem Abschluss eines Netzkartenvertrags nichts oder fast nichts kosten soll, stellt nicht die Ankündigung einer Zugabe dar. Ein solches blickfangmäßig herausgestelltes Angebot ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig nach UWG § 1. Eine derartige Werbung ist jedoch irreführend und verstößt gegen die Preisangabenverordnung, wenn die für den Verbraucher mit Abschluss des Netzkartenvertrags verbundenen Kosten nicht deutlich kenntlich gemacht werden. Dies bedeutet, dass die Angaben über die Kosten des Netzzugangs räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zugeordnet sowie gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein müssen.

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Google-Adwords-Werbung:


Adwords-Werbung bei Google und anderen Plattformen und Suchmaschinen

OLG Hamburg v. 25.02.2016:
Wird innerhalb einer Google-AdWords-Anzeige ein konkretes Mobiltelefon zu einem Preis von "ab 1,- €" beworben und ist die Werbeangabe mit einer Internetseite des Werbenden verlinkt, dann erwartet der Verkehr, weil es sich bei der Preisangabe um die wesentliche und prägende Information handelt, dass er beim Anklicken der Anzeige auf eine Internetseite gelangt, auf der er unmittelbar zumindest ein Tarifangebot findet, bei dem er das beworbene Gerät zu einem Preis von 1 € erwerben kann. Ist dies nicht der Fall, ist die deshalb irreführende Angabe geeignet, den Verbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

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Widerruf bei verbundenen Geschäften?


AG Düsseldorf v. 02.11.1999:
Der Kaufvertrag mit einem Mobilfunknetzbetreiber über ein Mobiltelefon und der Netzkartenvertrag mit demselben Netzbetreiber sind, auch wenn sie zeitgleich abgeschlossen werden, zwei selbständige, voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte. Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Netzkartenvertrages liegt nicht vor, wenn das Mobiltelefon verloren geht. Dasselbe gilt beim Verlust der Telefonkarte, wenn der Mobilfunknetzbetreiber dem Kunden eine neue Karte zur Verfügung stellt.

AG Karlsruhe v. 12.10.2007:
Zwar liegt in der konkreten Vertragsgestaltung (Erlass des Kaufpreises mit Blick auf die während der Vertragslaufzeit des Mobilfunkvertrages auflaufenden Grundgebühren) weder ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB noch eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 499 BGB oder ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 501 BGB. Jedoch erstreckt sich in Vertragsgestaltungen wie der vorliegenden das auf den Kaufvertragsteil bezogene Teil-Widerrufsrecht nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB auch auf den Mobilfunk-Teil. Denn im Regelfall hat der Verbraucher - erkennbar - am Mobilfunkvertrag nur in Verbindung mit dem zugleich geschlossenen, subventionierten Handy-Kaufvertrag Interesse.

AG Dortmund v. 13.10.2010:
Die Kopplung zwischen dem Mobilfunkvertrag und kaufpreissubventionierten Handy stellt eine entgeltliche Finanzierung über Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfe dar. Dem Kunden steht deshalb ein Widerrufsrecht hinsichtlich des Mobilfunkvertrages zu, wenn er einen Mobilfunkvertrag mit gleichzeitigen Erwerb eines Handys geschlossen hat.

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Teilwiderruf bei teilbaren Leistungen?


Ausschluss des Widerrufsrechts bei Beginn mit der Ausführung der Dienstleistung auf Wunsch des Verbrauchers

AG Montabaur v. 15.01.2008:
§ 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nur bei unteilbaren Dienstleistungen gilt. Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen - wie z.B. bei einem Miet-, Provider- oder Mobilfunkvertrag - ist es dem Unternehmer zuzumuten, den Vertrag bei Widerruf des Verbrauchers ex nunc zu beenden. Lediglich im Hinblick auf die Vergangenheit bleibe es dabei, dass eine Rückabwicklung nicht stattfindet.

AG Hannover v. 26.02.2008:
Verlängert der Kunde einen noch laufenden Handy-Provider-Vertrag (gegen Lieferung eines neuen Mobiltelefons), dann handelt es sich nicht um einen neuen Vertrag; das Widerrufsrecht ist daher nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Kunde während der Widerrufsfrist telefoniert und der Provider mit der Dienstleistung begonnen hätte.

AG Berlin-Charlottenburg v. 22.04.2008:
Nimmt der anbietende DSL-Provider in die Urkunde über eine Vertragsverlängerung eine Klausel auf, wonach wegen des sofortigen Beginns der Dienstleistung das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein soll, ist dies rechtsmissbräuchlich; das Widerrufsrecht besteht dennoch, und der Anbieter kann im Fall des Widerrufs für die Dauer der Widerrufsfrist kein Entgelt für die Inanspruchnahme der Leistung fordern.




AG Berlin-Mitte v. 23.10.2008:
§ 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB ist in der Art und Weise auszulegen, dass das Widerrufsrecht nur erloschen ist, soweit die Dienstleistung erbracht worden ist. Das Widerrufsrecht ist damit teilbar. Dies folgt aus einer teleologischen Reduktion des § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB. Schutzzweck des § 312d BGB ist, dass dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben wird, sich vor der Erfüllung des Vertrages zu lösen, weil er vor der Erfüllung des Vertrages nicht die Chance hat, die Qualität der Vertragserfüllung zu überprüfen. Dieser Schutz wird versagt, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit genommen wird, sich auch bei einer teilbaren Dienstleistung für die noch nicht erbrachten Teile der Dienstleistung genommen wird.

AG Wuppertal v. 01.12.2008:
Das Widerrufsrecht bezüglich eines Telekommunikationsvertrages erlischt nicht gemäß § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB, wenn der Besteller den Auftrag zum sofortigen Beginn der Dienstleistung in Unkenntnis seines Widerrufsrechts erteilt.

OLG Brandenburg v. 11.02.2009:
Die Auffassung, dass das Erlöschen des Widerrufsrechts durch den Beginn der Ausführung der Dienstleistung auf Wunsch des Verbrauchers nur auf unteilbare Dienstleistungen anzuwenden sei, ist unzutreffend. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB ist derzeit nicht geboten.

BGH v. 03.12.2009:
Die Formulierung in einer Widerrufsbelehrung

   "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn E. mit der Ausführung der Dienstleistungen mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie selbst diese veranlasst haben (z.B. durch Nutzung der Mobilfunkleistungen)."

ist nach der Änderung des § 312d Abs. 3 BGB mit Wirkung vom 4. August 2009 nicht mehr zulässig.

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Pfand für SIM-Karte:


BGH v. 09.10.2014:
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein "Pfand" in Höhe von 29,65 € erhoben wird, das als "pauschalierter Schadensersatz" einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.

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Unerlaubte Weitergabe eines SIM-Unlocks


OLG Karlsruhe v. 29.01.2016:
Der Entsperr-Code ("Unlock-Code") zur Aufhebung der Kartensperre eines Mobiltelefons ("SIM-Lock") stellt ein Betriebsgeheimnis im Sinne des § 17 Abs. 2 UWG dar. - Der Entsperr-Code wird nicht dadurch offenkundig, dass er im Internet - gesondert für jedes einzelne Mobiltelefon - unter erheblichen Schwierigkeiten unbefugt in Erfahrung zu bringen ist.

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