Zur Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge mit bestimmter Laufzeit und für Mobilfunkverträge über vorausbezahlte Leistungen (Prepaidkarten). |
"2.7 E. [= Beklagte] ist berechtigt, die Leistung von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig zu machen. Bei der Überschreitung des Kreditlimits ist E. berechtigt, die E.-Mobilfunkkarte(n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung sofort zu sperren; ... 5.15 E. kann ihre Leistungen jederzeit von der Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstituts abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit den Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen im Rückstand ist; 7.1 E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme von Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn
8.11 Der Kunde verpflichtet sich, die E.-Leistungen nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere 8.11.1 das E. Mobilfunknetz oder das E. UMTS-Mobilfunknetz und seine logische Struktur und/oder die anderer Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen; 8.11.2 keine Viren, unzulässige Werbesendungen, Kettenbriefe oder sonstige belästigende Nachrichten zu übertragen; 8.11.3 keine Rechte Dritter, insbesondere keine Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Markenrechte) zu verletzen; und 8.11.4 nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen. 9.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für E. liegt ein wichtiger Grund vor, wenn ...
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"6.3 … (Satz 3) Mit dem Ende der zweimonatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die Prepaid Card endgültig deaktiviert und das Vertragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden endet." |