Bei Verträgen über eine aus objektiver Sicht teilbaren Leistung steht dem Verbraucher das Recht zu, im Wege des Teilwiderrufs seine Willenserklärung auf Teile der von ihm bestellten Lieferung oder Leistung zu beschränken. Aufgrund des mit dem Widerrufsrecht verfolgten Verbraucherschutzzwecks sind die gesetzlichen Bestimmungen so auszulegen, dass ein möglichst umfassender Verbraucherschutz gewährt wird. Bei der häufig im Fernabsatz vorkommenden Sammelbestellung mehrerer Personen oder der gleichze en Bestellung mehrerer Vertragsgegenstände wäre das Widerrufsrecht erheblich eingeschränkt, würde man den Widerruf nur im Hinblick auf den Vertrag im Ganzen zulassen. |