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Vertragsabschluss - Angebot und Annahme

Vertragsabschluss im Internet - Zustandekommen von Onlineverträgen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Verfassungsrechtsprechung
-   Invitatio ad offerendum oder Angebot?
-   Preisangebot auf Anfrage
-   Bestellbestätigung / Bestättigungs-E-Mail
-   Elektronisches Buchungssystem
-   Vertragsabschluss per E-Mail
-   Auktionen / Handelsplattformen
-   Unbestellte Ersatzlieferung bei Versendungskauf
-   Information zur Speicherung des Vertragstextes
-   Kenntnisbestätigung von Tatsachen
-   Widerrufsbelehrung "bei" Vertragsabschluss
-   Verlängerungsklausel außerhalb von AGB
-   Anfechtung bei irrtümlicher Preisauszeichnung
-   Vertragssprache

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Einleitung:


Wo mündliche Willenserklärungen möglich sind, um einen Vertrag zustande zu bringen, kann dies auch durch auf elektronischem Wege abgegebene Erklärungen geschehen. Dies gilt grundsätzlich für jede Form der elektronischen Übermittlung von Erklärungen. Es sind also auch Erklärungen gültig, die in Internetchats, per Voice-over-IP-Telefonie, beim Gebrauch von Conferencing-Systemen oder per E-Mail übermittelt werden.




Ist also innerhalb eines Bestellvorgangs in einem Webshop ein Button "Bestellen" oder ähnlich vorhanden, so liegt im gewollten Mausklick auf diesen Button eine menschliche Willenserklärung. Der Computer selbst trifft keine Entscheidung. Die Erklärung wird lediglich mit Hilfe des Computers abgegeben. Dies gilt auch dann, wenn die Herstellung der individuellen Erklärung einer dafür entwickelten Software überlassen wird und demzufolge im Einzelfall gar kein konkreter Rechtsfolgewille besteht.

Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, Kapitel 4 Rn. 18:

   "Nach Mehrings arbeitet der Computer auf der Grundlage des „generellen“ Willens, des „allgemeinen Handlungswillens“ und des „allgemeinen Erklärungsbewusstseins“ des Betreibers, nach Schneider auf Grund einer „Generalwillenserklärung“. Vertippt sich der Nutzer und klickt dann auf Senden oder wird durch einen Programmfehler eine so nicht gewollte Erklärung abgegeben, ist dies keine Frage des Vorliegens einer menschlichen Willenserklärung, sondern der Anfechtung dieser Erklärung."

Ein Vertrag kommt im Internet - wie auch sonst - durch übereinstimmende Willenserklärungen der Beteiligten zustande, also durch Angebot und Annahme.

Hoeren / Föhlisch, Trusted Shops, Praxishandbuch, Rd.Nr. 176:

   "Es gibt im Online-Handel drei verschiedene Möglichkeiten, den Vertrag zu schließen:

Möglichkeit 1:
Das Warenangebot ist unverbindlich, der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Kaufangebot ab. Dieses Kaufangebot wird aber nicht automatisch mit der ersten Bestätigungsmail („Eingangsbestätigung“ oder „Zugangsbestätigung“), sondern erst manuell durch eine zweite Mail („Auftragsbestätigung“) oder Auslieferung der Ware binnen kurzer Zeit angenommen. Vor Annahme kann die Bonität oder Verfügbarkeit geprüft werden.

Möglichkeit 2:
Das Warenangebot ist unverbindlich, der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Kaufangebot ab. Dieses Kaufangebot wird automatisch mit der ersten Bestätigungsmail („Auftragsbestätigung“) angenommen. In der Auftragsbestätigung dürfen Sie bei Vereinbarung von Vorkasse natürlich zur Zahlung auffordern.

Möglichkeit 3:
Das Warenangebot ist ein verbindliches Kaufangebot, das durch die Kundenbestellung angenommen wird (so z.B. bei eBay® oder beim Download). Sie bestätigen den bereits geschlossenen Kaufvertrag und den Eingang der Bestellung in der Bestätigungsmail. Diese Mail kann auch als „Rechnung“ formuliert werden (USt-Vorabzug nur mit digitaler Signatur)."

Der Shopbetreiber muss selbst entscheiden, welche der drei Möglichkeiten er für sein Geschäft wählen will; dabei können auch einander widersprechende Gesichtspunkte maßgeblich sein (Sicherheit vs. Benutzerfreundlichkeit).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Internetverträge und Onlinehandel

Die Bestätigungs-E-Mail im Onlinehandel

Autoreply-Mail

Textform

Auktionsplattformen - Handelsplattformen - Marktplätze - Internetverkaufsplätze

Vertragsabschluss bei eBay

Anfechtung wegen falscher Preisangaben im Internetangebot

Onlinehandel mit Flugtickets

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Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 11.06.2008:
Ein laufender Leasingvertrag kann von einem Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Schriftform (§§ 500, 492 Abs. 1 S. 1 BGB), die auch für Vorverträge gilt, nicht im Rahmen einer Internetersteigerung übernommen werden. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche gewerbliche Leasingvertrag dem Formzwang nicht unterlag. Unwirksam ist in diesem Fall auch ein zugleich abgegebenes Vertragsstrafversprechen.

AG Mettmann v. 22.10.2008:
Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen nicht gegen § 307 BGB, denn eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers kann in einem Passus, dass durch Absenden der vollständigen Registrierungsdaten ein Angebot zum Vertragsabschluss abgegeben wird, nicht gesehen werden. Es ist im Geschäftsverkehr üblich, dass bei Angabe von Name, Adresse etc. der Kunde ein Angebot oder eine Willenserklärung abgibt.

LG Hamburg v. 29.10.2012:
Die in den AGB eines Online-Shops enthaltene Klausel, nach der die Bindung des Kunden an seine Bestellung nach Ablauf von fünf Tagen ohne Erhalt einer Auftragsbestätigung oder eines Hinweises auf die Auslieferung der Ware bzw. ohne Erhalt der Ware entfällt, enthält eine unangemessen lange Frist für die Annahme bzw. Ablehnung oder Erbringung des Angebots durch den Verkäufer und ist daher wettbewerbswidrig. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 147 Abs. 2 BGB ist eine Frist von zwei Tagen sachgerecht und zumutbar.

OLG Köln v. 07.02.2014:
Kann bei einem Online-Service für Lebensmittel der Kunde noch an der Haustür entscheiden, ob er die zuvor über das Internet bestellten Lebensmittel ganz oder teilweise annehmen und bezahlen oder sogar gänzlich von der Bestellung Abstand nehmen will, findet das Fernabsatzrecht keine Anwendung.

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Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 15.12.2008:
Wird ein Kaufvertrag über das Internet geschlossen und setzt sich das Gericht in seinem Urteil nicht mit dem Widerrufsrecht auseinander, liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) vor; das Urteil muss aufgehoben werden.

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Invitatio ad offerendum oder Angebot?


LG Essen Urt. v. 13.02.2003:
Bei dem Einstellen des Warensortiments im Internet handelt es sich nicht um ein Angebot, sondern um die Bereitschaftserklärung zur Entgegennahme entsprechender Angebote (sogenannte invitatio ad offerendum). Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel "Die Annahme Ihrer Bestellung erfolgt durch Versendung der Ware" verstößt weder gegen § 308 Nr. 1 noch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Vertragsschluss auf Grund der Online-Bestellung kommt daher nicht bereits durch eine Bestellbestätigung per E-Mail, sondern erst mit dem Versand der Ware zustande.

AG Mannheim v. 14.07.2004:
Das Einstellen eines Verkaufshinweises für eine bestimmte Domain ist kein verbindliches Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum. Durch das Anklicken einer Schaltfläche "Domain verbindlich kaufen" auf der Internetseite eines Domainhandelsportals wird ein verbindlicher Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages über die fragliche Domain seitens des Kaufinteressenten abgegeben.

LG Darmstadt v. 11.04.2008:
Bei dem Warenangebot des Verkäufers auf einer Homepage im Internet handelt es sich noch nicht um ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages gemäß § 145 BGB, sondern vielmehr um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, sog. invitatio ad offerendum. Erst in der Bestellung des Käufers ist daher ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu erblicken, das der Verkäufer annehmen oder auch nicht annehmen kann.

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Preisangebot auf Anfrage:


OLG München v. 17.12.2015:
Bei einem Online-Angebot einer Möbelkonfigurationsmöglichkeit ohne Preisangaben für den Kunden, welcher nach Zusammenstellung seines Wunschmöbels erst nach formularmäßig durchzuführender Kontaktaufnahme mit der Beklagten von dieser zeitversetzt per E-Mail ein Preisangebot für das ausgewählte Möbel zugesandt bekommt, liegt mangels Angabe eines Preises noch keine „Aufforderung zum Kauf“ i.S.v. Artt. 2 lit. i), 7 Abs. 4 UGP-RL und damit kein „Angebot“ im Sinne der Preisangabenverordnung bzw. i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG vor.

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Bestellbestätigung / Bestättigungs-E-Mail:


Die Bestätigungs-E-Mail im Onlinehandel

Autoreply-Mail

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Elektronisches Buchungssystem:


Die Bestätigungs-E-Mail im Onlinehandel

Onlinehandel mit Flugtickets

BGH v. 16.10.2012:
Der Inhalt eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel über ein automatisiertes Buchungs- oder Bestellsystem an ein Unternehmen gerichteten Angebots und einer korrespondierenden Willenserklärung des Unternehmens ist nicht danach zu bestimmen, wie das automatisierte System das Angebot voraussichtlich deuten und verarbeiten wird. Maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die jeweilige Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf.

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Vertragsabschluss per E-Mail:


OLG Düsseldorf v. 26.03.2009:
Wer einen Makler anruft und diesem seine E-Mail-Adresse nennt, nachdem er durch dessen Internetauftritt von der Provisionspflichtigkeit von dessen Tätigkeit Kenntnis hatte, muss damit rechnen, dass diese von dem Makler, einfach weil es für ihn billiger ist, auch für die Übersendung von Exposés und anderen Mitteilungen genutzt wird. Wenn er dann, vielleicht um sich „gutgläubig“ zu halten, seinen Mail-Account nicht öffnet und/oder seine Mails nicht abruft und nicht liest, kommt das einer Zugangsvereitelung gleich. Es ist dann von einem Maklervertrag auszugehen.

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Auktionen / Handelsplattformen:


Auktionsplattformen - Handelsplattformen - Marktplätze - Internetverkaufsplätze

Vertragsabschluss bei eBay

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Unbestellte Ersatzlieferung bei Versendungskauf:


Unbestellte Warenlieferung - eine unzummutbare Belästigung

Versendungskauf - Versandrisiko - Transportrisiko

OLG Köln v. 05.05.1995:
Wenn die Ware während des Transports untergeht (hier: Verlust), wird die Leistung unmöglich und der Käufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ersatzweise übersandte Ware anzunehmen. Übersendet der Verkäufer gleichwohl unaufgefordert Ersatzware, finden die Grundsätze über die Zusendung unbestellter Waren Anwendung. - Die Übersendung der Ersatzware beinhaltet ein neues Vertragsangebot und es kommt allein durch die Übersendung nicht zum Vertragsschluß, selbst wenn der Empfänger sich nicht äußert und die Ware nicht zurückschickt. - Dies gilt grundsätzlich auch im kaufmännischen Verkehr.l

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Information zur Speicherung des Vertragstextes:


LG Stuttgart v. 11.03.2003:
Die Pflicht des Unternehmers, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Bestellung klar und unmissverständlich mitzuteilen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von ihm gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, dient der Förderung des Vertrauens in das neue Medium "Internet". Sie wird nicht durch den Hinweis auf die "Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers erfüllt. Auch die Möglichkeit des Verbrauchers, den Vertrag nach Abschluss selbst zu speichern, reicht hierfür nicht aus.

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Kenntnisbestätigung von Tatsachen:


BGH v. 24.03.1988:
Es verstößt gegen AGBG § 11 Nr 15 Buchst b AGBG, wenn sich die Bank vom Kunden mit der Unterschrift unter dem Darlehensantragsformular auch die Aushändigung zusätzlicher AGB bestätigen lässt. Die Beweislast für die Aushändigung bleibt bei der Bank.

LG Hamburg v. 26.03.2013:
Eine AGB-Klausel, in der bestätigt wird, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste dem Auftrag bei Vertragsschluss beigefügt waren, stellt ein Empfangsbekenntnis dar, durch das die Beweislast in unzulässiger Weise zum Nachteil der Kunden umgekehrt wird. Diese Klausel ist daher unwirksam.

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Widerrufsbelehrung "bei" Vertragsabschluss:


LG Berlin v. 24.05.2007:
Nimmt der Unternehmer die Bestellung des Verbrauchers erst durch Versendung einer den Vertragsschluss bestätigenden E-Mail an, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist, belehrt er seine Kunden bei Vertragsschluss in Textform über ihr Recht zum Widerruf, sodass es bei der zweiwöchigen Widerrufsfrist verbleibt, weil § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB den längeren Fristlauf ausdrücklich an die Voraussetzung einer erst nach - und nicht bei - Vertragsschluss erfolgten Belehrung knüpft.

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Verlängerungsklausel außerhalb von AGB:


AG Kerpen v. 16.01.2012:
Die Vereinbarung einer automatischen Vertragsverlängerung (hier: ein Internet-Immobilienvertrag betreffend) ist grafisch so anzuordnen, dass sie vom Internetkunden im Buchungsvorgang zweifelsfrei zur Kenntnis genommen werden muss. Falls der Hinweis auf die vom Betreiber gewünschte Regelung so angebracht ist, dass der Kunde den Buchungsvorgang auch ohne eine Zurkenntnisnahme der Regelung abschließen kann, fehlt es an einer wirksamen Einbeziehung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsverlängerung nicht in den - vereinbarten - allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und sich die Kenntnis der Klausel aus der Gestaltung des Internetauftritts ergeben soll.

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Anfechtung wegen irrtümlicher Preisauszeichnung:


Anfechtung wegen falscher Preisangaben im Internetangebot

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Vertragssprache:


OLG Hamm v. 26.05.2011:
Nach § 312 e I 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 4 EGBGB sind vor Abgabe der Bestellung "klar und verständlich" mitzuteilen u.a. die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen. Dies muss explizit mitgeteilt werden und ergibt sich nicht mit genügender Klarheit daraus, dass es Länderbuttons mit verschiedenen Flaggen gibt und dass die Seiten bei entsprechendem Anklicken auf die jeweilige Sprache umspringen. Das Unterlassen der Mitteilung ist kein Bagatellverstoß.

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