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Landgericht Stuttgart Urteil vom 11.03.2003 - 20 O 12/03 - Pflicht zur Information über die Anbieterkennzeichnung und die Speicherung des Vertragstextes

LG Stuttgart v. 11.03.2003: Pflicht zur Information über die Anbieterkennzeichnung und die Speicherung des Vertragstextes


Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 11.03.2003 - 20 O 12/03) hat entschieden:
  1. Der Unternehmer genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an Fernabsatzverträge, wenn er die Informationen zur Anbieterkennzeichnung im Rahmen seines Internetauftritts nur und ohne hinführenden Hinweis oder Link auf der Seite mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abruf bereit hält.

  2. Die Pflicht des Unternehmers, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Bestellung klar und unmissverständlich mitzuteilen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von ihm gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, dient der Förderung des Vertrauens in das neue Medium "Internet". Sie wird nicht durch den Hinweis auf die "Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers erfüllt. Auch die Möglichkeit des Verbrauchers, den Vertrag nach Abschluss selbst zu speichern, reicht hierfür nicht aus.



Siehe auch Impressum und Vertragsabschluss im Internet


Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von seiner Ansicht nach Verbraucherinteressen verletzendem Verhalten in Anspruch.

Der Kläger betätigt sich im Sinne von § 4 Abs. 2 UKlaG, ist in die beim Bundesverwaltungsamt nach § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste solcher Einrichtungen eingetragen und deshalb gem. § 3 UKlaG berechtigt, Unterlassungsansprüche im Sinne von § 2 UKlaG geltend zu machen.

Die Beklagte vertreibt kosmetische Erzeugnisse über Einzelhandelsgeschäfte, im Wege des Versandhandels, über Vertreter, die in Kundenwohnungen Verkaufsveranstaltungen organisieren, und neuerdings über das Internet.

Die von der Beklagten zum Vertrieb über das Internet verwendete, mit www.xxx.de anwählbare Website enthält auf der Startseite am linken Rand verschiedene Themenbereiche ("Mein ...", "Aktuelle Angebote", "Service & Beratung", "Kundenservice", "Wir über uns"), innerhalb derer über Steuerelemente (sogenannte Links) mit dem Mauszeiger Unterseiten aufgerufen werden können. Bei den in Antrag und Unterlassungsgebot wiedergegebenen Anlagen handelt es sich [um] Ausdrucke von Teilen dieser Website.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte gebe die zur Anbieterkennzeichnung erforderlichen und gesetzlich gebotenen Angaben nicht in klarer und verständlicher, leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise; ein Verbraucher könne diese Informationen nur erhalten, wenn er im Themenfeld "Kundenservice" die Rubrik "AGBs" ansteuere, wo er solche Angaben nicht erwarte.

Des weiteren beanstandet der Kläger, dass ein Verbraucher entgegen der gesetzlichen Verpflichtung von der Beklagten nicht erfahre, ob im Falle eines Vertragsschlusses der Vertragstext gespeichert werde und ihm dieser Text auch zugänglich sei.

Der Kläger beantragt,
der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu Zwecken des Wettbewerbs
  1. im Rahmen der Präsentation von Waren auf der Internetseite mit der Adresse www.xxx.de Angaben über den Namen und die Anschrift sowie die vertretungsberechtigten Personen, die Adresse der elektronischen Post sowie die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer ausschließlich auf der Internetseite mit der Bezeichnung "AGBs", wie in K 2 b und K 4 a abgebildet, zu machen, oder

  2. die Möglichkeit einzuräumen, über das Betätigen eines Buttons mit der Bezeichnung "Jetzt bestellen" eine Bestellung von Waren aufzugeben, ohne dass der Verbraucher zuvor darüber informiert wurde, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von der Beklagten gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bringt vor, die vom Kläger angegriffenen Sachverhalte würden - was sie aber bestreite - allenfalls geringfügige Verstöße gegen untergeordnete Rechtsvorschriften darstellen, so dass dem Kläger aus kollektivem Verbraucherschutzrecht kein Unterlassungsanspruch zustehe.

Sie gebe die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und dies auch an Stellen und in einer Art und Weise, die den gesetzlichen Vorgaben genüge; insoweit dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt oder gar durch vermeintlich verbraucherschützende Regeln der Wettbewerb behindert werden.

So sei der Verbraucher, der Internetdienste aufsuche oder in Anspruch nehme, hinreichend darüber aufgeklärt, dass er von ihm benötigte Informationen über die sogenannten Links bekommen können und bekomme.

Dem Verbraucher werde - innerhalb des Textes der AGB - mitgeteilt, dass "die nötigen Daten" unter Einhaltung "der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen" gespeichert würden; damit wisse er also auch, ob der "Vertragstext" gespeichert werde; schließlich könne der Verbraucher durch Betätigen eines entsprechenden Steuerelements (sogenannter Knopf oder Button mit dem Hinweis "Bestellung ausdrucken") sich eine Zusammenfassung seiner Bestellung ausdrucken lassen. Schließlich könne das Geschäft über das Internet praktisch nicht ohne Speicherung des Vertragstextes abgewickelt werden; der Verbraucher erwarte dies und benötige daher keine Information darüber, ob dies auch tatsächlich geschehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nach Maßgabe der zuletzt gestellten Anträge begründet, weil die Beklagte den ihr vom Gesetz im Verbraucherinteresse auferlegten Informationspflichten nicht oder nicht in gehöriger Weise nachgekommen ist.

Im einzelnen beruht dies auf folgenden Erwägungen:

1. Bei den durch den Streitstoff angesprochenen Vorschriften über die Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen und den Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, auch soweit sie in § 6 TDG oder der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-​InfoV) enthalten sind, handelt es sich um zentrale Vorschriften des Verbraucherschutzes, die ausdrücklich in § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG angesprochen sind, so dass eine Klage zu ihrer Einhaltung im Interesse des Verbraucherschutzes (§ 2 Abs. 1 Satz UKlaG) liegt.

Bezüglich der Regelung in § 6 TDG, der sich mit der Anbieterkennzeichnung bei der Nutzung elektronischer Kommunikationssysteme befasst, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich hierbei um eine Vorschrift zur Umsetzung eines Teils der in der europäischen Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG "e-​commerce") zur Adaption ins nationale Recht aufgegebenen Informationspflichten handelt. Diese Ansicht der Parteien ist auch zutreffend (vgl. Wendehorst in Münchner Kommentar zum BGB, 4° Band 2 a RN 4 zu § 312 e BGB; Kaestner/Tews WRP 02, 1011).

Weil der Kläger auch die förmlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG erfüllt, ist er berechtigt, die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

2. Die Beklagte macht im Rahmen ihres Internet-​Auftritts die in § 6 Nr. 1, 2 und 4 TDG und - teilweise - auch in § 312 c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB-​InfoV angesprochen Angaben. Der Streit der Parteien dreht sich insoweit daher auch nicht darum, dass diese Angaben gemacht werden müssen sondern nur darum, ob die Art der Angaben ausreichend ist.

Damit, dass die Beklagte die Information zu Anbieterkennzeichnung nur und ohne hinführenden Hinweis auf der Seite mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gibt, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen nicht.

a) Nach § 312 c Abs. 1 BGB hat der Unternehmer den Verbraucher zu informieren und zwar in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und unmissverständlich. Eine solche Vorschrift, die der Umsetzung einer EU-​Richtlinie dient, ist nach den anerkannten Regeln des europäischen Gemeinschaftsrechts so auszulegen, wie die in der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie aufgestellten Grundsätze am besten verwirklicht werden können.

Art. 5 Abs. 1 der e-​commerce-​Richtlinie besagt, dass der Anbieter die dort vorgeschriebenen Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar machen muss.

b) Die vorgenannten Rechtsregeln erfordern nicht, dass der Verbraucher bei seinem Kontakt mit einem Internetangebot zwangsweise zu den Informationen geführt werden müsste (a.A. OLG Frankfurt/M CR 01,782), denn dies würde über das Erfordernis klarer und unmissverständlicher sowie leicht verfügbarer, unmittelbar verfügbarer und ständig verfügbarer Information hinausgehen.

Ebenso erfordern diese Vorschriften nicht, dass die Informationen auf der Eingangsseite des Internetauftritts gegeben werden müssten. Die Rechtsregeln schreiben keinen genauen Ort für die Angaben vor sondern wollen nur sicherstellen, dass der Verbraucher die vom Gesetzgeber für erforderlich erachteten Informationen tatsächlich erhält. Insoweit erlaubt § 312 c Abs. 1 BGB die Information in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 Fernabsatz-​Richtlinie[97/7/EG]).

Die Verwendung sogenannter "Links" gewährleisten eine hinreichend leichte, ständige und auch unmittelbare Verfügbarkeit, weil sie das medientypische Mittel sind, sich innerhalb eines umfangreichen, den Sichtbereich des Bildschirms überschreitenden Textangebots zielführend zu bewegen.

c) Die vorgenannten Regeln besagen jedoch übereinstimmend, dass der Unternehmer die Informationen dem Verbraucher geben muss, d.h. es genügt nicht, wenn er sie lediglich zum Abruf bereit hält oder erst auf Nachfrage erteilt.

aa) Der Unternehmer muss die Information vielmehr unaufgefordert so geben, dass sich der Verbraucher zumindest damit auseinandersetzen kann, ob er die ihm angediente Information benötigt und auch haben will. Hierzu hat der Gesetzgeber in der Begründung zu § 6 TDG ausgeführt (BT-​Drucksache 14/6098, S. 21), dass die Information an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen und jederzeit wahrnehmbar sein müsse.

bb) Dem genügt es nicht, wenn die Beklagte die Anbieterkennzeichnung im räumlichen Zusammenhang mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit hält.

Die Anbieterkennzeichnung ist üblicherweise nicht Bestandteil von Geschäftsbedingungen; sie muss nach kaufmännischen Grundsätzen (vgl. § 37 a HGB) auf allen Geschäftspapieren enthalten sein, auch wenn deren Verwendung nicht im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen steht. Die Anbieterkennzeichnung wird daher nicht auf der Seite einer Website erwartet, deren Überschrift sie als Platz lediglich für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausweist.

cc) Weil die Beklagte auch sonst keinen (verbalen, bildlichen oder sonstigen) Hinweis gibt, wo diese Informationen zur Kennzeichnung des Anbieters zu finden sein könnte, muss der Verbraucher, wenn er die Information wünscht, sich auf die Suche machen. "Informieren" heißt aber gewiss nicht "suchen lassen". Der Unternehmer hat die Information unabhängig vom Interesse des Verbrauchers zu geben, so dass dieser sie unschwer bekommt, solange er sie nicht bewusst beiseite lässt. Dies wiederum erfordert eine Information über das Informationsangebot.

dd) Die Anbieterkennzeichnung wird gelegentlich mit der Impressumspflicht des Presserechts verglichen (hierzu Kaestner/Tees aaO S. 1016). Sedelmeier (in Löffler Presserecht 4. Auflage, RN 27 ff zu § 8 LPG) bemerkt, dass Impressumsangaben klar und eindeutig sein müssen (so auch BGH NJW 91,1921) und dass sich der Leser rasch, ohne Mühe und zuverlässig über die Herkunft des Erzeugnisses und die verantwortliche Personen informieren können müsse; deshalb müssten diese Angaben schon äußerlich vom übrigen Text abgehoben sein, so dass sie ohne mühevolles Suchen gefunden werden; auch wenn sich die Forderung nach einer bestimmten Platzierung in der vor allem strafrechtlich geprägten Rechtsprechung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht habe durchsetzen könne, folge angesichts des Umfangs vieler heutiger Druckerzeugnisse aus dem Klarheitsgebot, dass das Impressum entweder am Anfang oder am Ende aufzuführen sei.

Weil auch § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB eine klare Information abstellt, kann aus dem Klarheitsgebot abgeleitet werden, dass es nicht ausreicht eine wichtige Information quasi anonym als Vorspann einer anderen rechtlich wichtigen Kategorie (nämlich der AGB) mitlaufen zu lassen.

ee) Die Gestaltung der Website der Beklagten zeigt im übrigen, dass es sehr leicht möglich ist, dem Verbraucher die Informationen anzudienen, die die Beklagte dem Interesse ihres Geschäfts für förderlich erachtet. Nachdem der Gesetzgeber sich im Einklang mit Akten der europäischen Rechtssetzung für einen Schutz des Verbrauchers durch Information entschieden hat und die Beklagte keine Mühe hätte, dem nachzukommen, kann eine lediglich förmelnde, den Wettbewerb nachteilig beeinflussende Überregulierung nicht festgestellt werden.

d) Weil jedenfalls die von der Beklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gewählte Form der Anbieterkennzeichnung den rechtlichen Vorgaben nicht genügt, ist ihr eine künftige Wiederholung zu untersagen.

3. Nach § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art 241 EGBGB und § 3 Nr. 2 BGB-​InfoV ist der Verbraucher bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

a) Dieser Verpflichtung kommt die Beklagte - unstreitig - nicht nach.

b) Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten, die sich auch insoweit vor allem auf Förmelei und wettbewerbsbehindernde Überregulierung beruft, ist nicht geeignet, ihr Verhalten zu rechtfertigen.

c) Es mag sein, dass im Bereich elektronischer Medien sehr viel gespeichert wird, dies führt aber noch lange nicht zur Erwartung des Verbrauchers, dass alles und jedes gespeichert werden. Der datenschutzrechtlich notwendige, von der Beklagten in ihre AGB unter "Garantien" mit der Überschrift "Datenschutz" eingereihte Hinweis, dass die "für die Geschäftsabwicklung nötigen Daten unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen" gespeichert würden, erweckt im Leser die durch vage Vorstellungen zum Datenschutz genährte Erwartung, dass nicht alles über ihn gespeichert wird. In dem Hinweis liegt deshalb entgegen der Annahme der Beklagten nicht die Information, dass der Vertrag im Zusammenhang und vollständig an ständig für den Kunden erreichbarer Stelle gespeichert werde.

Gerade das Klarheitsgebot für die im e-​commerce zu gebenden Informationen verbietet es, mit anderer Zielrichtung (hier Datenschutz) besänftigend gewählte Formulierungen als ausreichende Information zu einem anderen Sachverhalt heranzuziehen.

d) Die hier abgehandelte, vom Gesetz vorgeschriebene Information, ob der Vertrag gespeichert werde, kann auch nicht durch den Umstand abgelöst werden, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss die Gelegenheit erhält, den Vertrag für sich zu speichern. Denn die vorgeschriebene Information hat sich damit zu befassen, ob der Unternehmer speichert (oder nicht speichert) und nicht damit ob der Verbraucher seinerseits speichern kann. Und die Information ist vor dem Vertragsschluss zu geben und nicht erst dann, wenn der Vertrag zustande gekommen ist.

e) Auch angesichts der von der Beklagten aufgezeigten Information zu verschiedenen (anderen) Speichervorgängen ist die vom Gesetzgeber gewollte Information über das "ob" der Vertragsspeicherung durch den Unternehmer nicht sinnentleert.

Denn wenn der Verbraucher die Website der Beklagten nicht von seinem häuslichen Terminal aus anwählt, sondern beispielsweise aus Räumen seines Arbeitgebers heraus (wo er selbst nur eingeschränkte Speichermöglichkeiten haben könnte), von Freunden oder Bekannten aus, aus einem Internet-​Café oder - wohl zunehmend - von einem mobilen Telefongerät ("Handy"), sind seine eigenen Möglichkeiten zur Speicherung nicht vorhanden oder stark eingeschränkt. Deshalb ist es für den Verbraucher durchaus wichtig, möglichst früh vom Unternehmer zu erfahren, ob jener den Vertragstext in einer für den Verbraucher abrufbaren verlässlichen Weise speichert oder nicht. Denn danach kann und muss er sich entscheiden, ob der Internetkontakt jedenfalls für den Augenblick beendet.

Dass der Gesetzgeber mit dieser Informationspflicht das Vertrauen der Nutzer in das noch neue Medium "Internet" stärken und damit auch die Interessen der Anbieter fordern will, gibt der Beklagten nicht das Recht, unter Verletzung von Informationsrechten des Verbrauchers auf diese Förderung zu verzichten.

f) Auch insoweit ist der Beklagten eine Fortsetzung ihres widerrechtlichen Verhaltens zu untersagen.

4. Die Androhung der vom Gesetz für die Nichtbeachtung des Unterlassungsgebots vorgesehenen Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Mit den in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderungen des Antrags hat die Klägerin ihr Begehren konkretisiert, es aber nicht erweitert oder eingeschränkt.

6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.



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