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Landgericht Hamburg Urteil vom 26.03.2013 - 312 O 170/12 - Bestätigung der Kenntnis von AGB
LG Hamburg v. 26.03.2013: Zur unzulässigen Bestätigung der Kenntnis von AGB
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 26.03.2013 - 312 O 170/12) hat entschieden:
Eine AGB-Klausel, in der bestätigt wird, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste dem Auftrag bei Vertragsschluss beigefügt waren, stellt ein Empfangsbekenntnis dar, durch das die Beweislast in unzulässiger Weise zum Nachteil der Kunden umgekehrt wird. Diese Klausel ist daher unwirksam.
Siehe auch Vertragsabschluss im Internet - Zustandekommen von Onlineverträgen und Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB
Tatbestand:
Der Kläger ist eine in die Liste nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung.
Die Beklagte bietet unter der Marke "A" die Bereitstellung von sowohl mobilen als auch standortgebundenen Zugängen zum öffentlichen Telefonnetz und zum Internet an. Sie vertreibt die unter der Marke "A" gehandelten Produkte über ihre Niederlassung in H.
Bei der Anbahnung von "A"-Verträgen verwendet die Beklagte unter anderem die in den Anlagen K 3 oder K 6 enthaltenen Auftragsformulare. In dem Formular sind mehrere Leistungen und Zusatzoptionen für den Kunden wählbar. Eine Erklärung zu den einzelnen Leistungen und die zu zahlenden Entgelte finden sich auf dem Formular nicht. Dieses ergibt sich aus vielmehr aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer Preisliste. Danach handelt es etwa bei der wählbaren Zusatzoption "T E & M" um eine solche, bei der die Kunden für in bestimmte ausländische Netze geführte Telefonate nicht – im Unterschied zu einem Vertrag bei dem diese Zusatzoption nicht gebucht wird – nutzungsabhängig, sondern über eine Pauschale berechnet wird.
Vorgenannte Option ist in der Beratungspraxis des Klägers häufiger Gegenstand von Kundenbeschwerden. Gegenstand der Beschwerden ist, dass die Beklagte den Abrechnungsmodus dieser Option durch Kündigungen beende, sobald ihr die pauschale Abrechnung unrentabel erscheine. Die Beklagte führe die Verträge ohne die Konditionen der Zusatzoptionen fort und akzeptiere die vorzeitigen Kündigungen des Vertrages durch die Kunden nicht.
In den von der Beklagten verwendeten Auftragsformularen (Anlage K 3 und K 6) finden sich unter anderem folgende Klausel:
"Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ich erteile den Auftrag gemäß der gültigen Preisliste und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen A Privatkundenprodukte, die diesem Auftrag beigefügt sind und mit deren Geltung ich mich einverstanden erkläre."
In dem Auftragsformular, das in der Anlage K 3 ersichtlich ist, findet sich zudem die Klausel:
"Vertragslaufzeit
Soweit sie mindestens ein mit 1 gekennzeichnetes Angebot ausgewählt haben gilt für ihren Vertrag insgesamt eine Laufzeit von 24 Monaten. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich ihr Vertrag um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 4 Wochen vor Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. der jeweiligen Verlängerungsperiode gekündigt wird.
Die Mindestlaufzeit gilt nicht für mitbestellte und nicht mit 1gekennzeichnete Optionen, die jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden können.
In allen sonstigen Fällen hat ihr Vertrag keine Mindestlaufzeit und kann jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Für alle Verträge gilt: Die Kündigung von einzelnen Optionen ist (unter Beachtung der für diese etwaig geltende Mindestlaufzeit) zulässig. Die Regelungen zur Kündigung gelten für die Kündigung des Kunden und des Anbieters. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (siehe Ziffer 13.3 der AGB)."
Das in der Anlage K 6 abgebildete Auftragsformular enthält folgende Klausel:
"Vertragslaufzeit
Soweit Sie an der Neukundenaktion teilnehmen und/oder Ihre Bestellung die Miete eines HD Media Receivers- oder Recorders und/oder eine/s der folgenden Optionen der Produkte umfasst, gilt für Ihren Vertrag insgesamt eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten: "Mobile + Handy (Grundgeb.)", "Mobile + UMTS Stick (Grundgeb.)", (...). Die Mindestlaufzeit gilt nicht für mitbestellte sonstige (d. h. vorstehend nicht genannte Optionen, die jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden können. (...)"
Der Kläger hält die vorgenannten Klauseln für unwirksam. Mit Schreiben vom 16.09.2011 mahnte er die Beklagte ab und forderte diese auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben sowie die ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Eine Reaktion hierauf erfolgte seitens der Beklagten jedoch nicht. Der Kläger macht daher nunmehr die von ihm erhobenen Ansprüche klageweise geltend.
Die Klägerin trägt vor:
zum Antrag 1. a):
Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel lese sich so, als seien die Preisliste und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kraft Unterschrift des Kunden in den Vertrag einbezogen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Begriff "gültig". Damit weiche die Klausel von § 305 Abs. 2 BGB ab. Die Unwirksamkeit folge aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel suggeriere in unzulässiger Weise, scheinbar von vornherein und für jeden Fall die Gültigkeit der Preisliste und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB ersetze, d. h. zur Einbeziehung weiterer Klauseln führen solle, sei stets unwirksam.
Der Kläger ist darüber hinaus der Auffassung, durch die Klausel werde unterstellt, dass die Preisliste und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Auftrag beigefügt gewesen seien und der Unterzeichner die Möglichkeit gehabt habe, die Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Hierfür trage aber die Beklagte als Verwenderin die Beweislast. Hieraus ergebe sich ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 b) BGB.
zum Antrag 1. b):
Eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 ergebe sich daraus, dass die Klausel es der Beklagten ermöglicht, die von ihr zur langfristigen Nutzung angebotenen Netzzugänge zu attraktiven Konditionen zu bewerben und eben diese Konditionen nach Vertragsschluss – ohne sachliche Rechtfertigung – einseitig zu ändern. Hierdurch greife die Beklagte in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ein.
Die Kündigung lasse, wie etwa bei der Option "T E &/M", die Leistungspflichten der Beklagten unangetastet und wirke sich allein auf das vom Kunden zu zahlende Entgelt aus. Es handele sich bei dem Vorbehalt einer vorzeitigen Kündigung einer solchen Option daher auch um einen Vorbehalt einer Preisanpassung. Ein solcher Eingriff in das Äquivalenzverhältnis lasse sich jedoch nur mit Rücksicht auf ein überragend schutzwürdiges Interesse des Verwenders bestimmen, aber nicht voraussetzungslos. Die Klausel teile künstlich auseinander, was nach der Vorstellung der Kunden zusammengehöre und einem einheitlichen rechtlichen Schicksal unterliege. Aus der Anlage K 6 ergebe sich, dass auch kostenlose Optionen wie die "C F" nach 4 Wochen gekündigt werden könnten.
Die Klausel sei nach Auffassung des Klägers auch deshalb unwirksam, weil sie eine unzulässige Teilkündigungsregelung enthalte. Der Kunde würde bei der Entscheidung über den Vertragsschluss sämtliche Teilleistungen berücksichtigen. Das Äquivalenzverhältnis der Gesamtheit der Forderungen sei nicht weniger schützenswert als das Verhältnis der im Einzelnen synallagmatisch verknüpften Leistungen und Gegenleistungen. Aus § 139 BGB sei die allgemeine Beweislast zu entnehmen, dass der Bestand eines Rechtsgeschäftes im Zweifel vom Bestand aller seiner Teile abhänge und eine Teilkündigung daher grundsätzlich nicht möglich sei. Eine solche Beweislastregelung sei in AGB zu Lasten des Vertragspartners nicht abdingbar. Die Klausel sei daher auch gemäß § 309 Nr. 12 BGB unwirksam.
Die Klägerin hat zunächst in der Klagschrift vom 16.03.2012 angekündigt zu beantragen,
die Beklagten zu verurteilen,
- es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, wahlweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
bei der Anbahnung von Verträgen mit Verbrauchern über die entgeltliche Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
– wie in dem Als Anlage K 2 mit dem Tenor verbundenen Auftragsformular geschehen –
- eine der Bestimmung
"Ich erteile den Auftrag gemäß der gültigen Preisliste und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen A Privatkundenprodukte, die diesem Auftrag beigefügt sind und mit deren Geltung ich mich einverstanden erkläre."
wörtlich oder inhaltlich entsprechende vorformulierte Vertragsbedingungen zu verwenden und/oder sich gegenüber Verbrauchern nach Abschluss eines Vertrags der genannten Art auf eine solche Vertragsbedingung zu berufen
und/oder
- – wenn eine der dabei in Bezug genommenen "nicht mit 1 gekennzeichneten Optionen" als besondere Vereinbarung über das für die Versorgung zu zahlende Entgelt definiert ist –
eine der Bestimmung
"Die Mindestlaufzeit gilt nicht für mitbestellte und nicht mit 1 gekennzeichnete Optionen, die jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden können."
wörtlich oder inhaltlich entsprechende vorformulierte Vertragsbedingung zu verwenden und/oder sich gegenüber Verbrauchern nach Abschluss eines Vertrags der genannten Art auf eine solche Vertragsbedingung zu berufen.
- an den Kläger € 214,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2011 zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2012 stellte der Kläger die Anträge aus der Klagschrift, und zwar zu Ziffer 1. mit der Maßgabe, dass die Worte "Anlage K 2" durch "Anlage K 3" ersetzt werden und hinter diese Worte angefügt wird "und/oder Anlage K 6", sowie weiter mit der Maßgabe, dass unter 1. b) hinter das erste Zitat "sonstige (vorstehend nicht genannte) Optionen" eingefügt wird, sowie mit der Maßgabe, dass hinter das zweite Zitat weiter folgt "die Mindestlaufzeit gilt nicht für mitbestellte sonstige (das heißt vorstehend nicht genannte) Optionen, die jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden können".
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
zum Antrag 1. a):
Der Kläger sei nach § 1 UKlaG für die Geltendmachung eines Verstoßes nach § 305 BGB nicht klagebefugt. Ungeachtet dessen entspreche die Klausel aber den Voraussetzungen nach § 305 Abs. 2 BGB und weiche von dieser Norm nicht ab. Sie gebe lediglich den Gesetzeswortlaut des § 305 Abs. 2 BGB wieder.
Die Einbeziehungsklausel sei auch nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Vereinbarung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung sei keiner Inhaltskontrolle zugänglich, sondern eröffne erst die Inhaltskontrolle. Der Einbeziehungsklausel fehle es am materiellen Regelungsgehalt, welcher der Inhaltskontrolle zugänglich sein könne. Schließlich habe auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 01.03.1982 (BGH, NJW 1982, 1388) bei einer Klausel, dass der Kunde mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden sei, eine Übereinstimmung mit § 2 AGB-Gesetz gesehen, der dem § 305 Abs. 2 BGB entspreche. Die Klausel könne die Kunden der Beklagten aber auch nicht unangemessen benachteiligen.
Die Klausel sei auch nicht nach § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam. Die Klausel habe lediglich feststellenden Charakter und unterliege weder § 309 Nr. 12 BGB noch § 307 BGB. Sie enthalte lediglich den Hinweis auf die Beifügung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine unzulässige Bestätigung der Kenntniserlangung, die zu einer Umkehr der Beweislast führe, enthalte sie hingegen nicht. Die bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1982, 1388) sei auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Zwar hätten sich in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Vertragsformulars befunden, so dass es kein Problem bei der Bestätigung der Möglichkeit zur Kenntnisnahme geben könne. Jedoch sei der Sachverhalt mit dem hiesigen Verfahren vergleichbar. Denn die Kunden der Beklagten erhielten b ei den Vertragsverhandlungen fest miteinander verbundene Unterlagen. Zu diesen gehörten auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Die Unterlagen würden erst mit Vertragsabschluss getrennt. Der Kunde erhalte Durchschriften des Vertragsformulars und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehändigt. Aus diesem Grund gebe es wie bei dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall keine Zweifel, dass der Vertragspartner der Beklagten bei Vertragsabschluss auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erhalten habe. Eine theoretische Möglichkeit, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Ausnahmefall nicht bei den Vertragsunterlagen seien, genüge nicht um eine Klausel für unwirksam zu erklären. Schließlich sei auch bei dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die theoretische Möglichkeit denkbar, dass es zu einem Fehldruck komme und ausnahmsweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf der Rückseite abgedruckt seien. Der Bundesgerichtshof habe diese fernliegende Möglichkeit nicht einmal erwogen.
Selbst wenn das Gericht eine unzulässige Tatsachenbestätigung nach § 309 Nr. 12 b BGB annehme, beschränke sich die Unwirksamkeit der Klausel auf die Formulierung, in welcher der Kunde bestätige, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Auftrag beigefügt seien. Der Antrag des Klägers sei daher zu weit gefasst.
zum Antrag 1. b):
Eine Teilkündigung von Zusatzoptionen durch die Beklagte führe nicht zu einer Preiserhöhung. Der Kunde müsse in diesem Fall nur das zahlen, was die übrigen Kunden ebenfalls zahlten, welche die Zusatzoption bei Vertragsschluss nicht gewählt hätten. Aus diesem Grund komme es nicht zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Eine unangemessene Benachteiligung könne sich nicht ergeben, wenn eine Klausel lediglich zur Gleichbehandlung mit allen anderen Kunden führe, die sich nicht für die Zusatzoption entschieden hätten. Unter Umständen sei die Einzelabrechnung auch günstiger. In der Praxis kündigten die Kunden der Beklagten einzelne Optionen deutlich häufiger als die Beklagte selbst. Schließlich könne der Kunde sein Konsumverhalten bei Auslandsgesprächen auch steuern. Er könne beispielsweise Call-by-Call-Nummern anrufen, um günstig ins Ausland zu telefonieren.
Zudem seien Preisänderungsklauseln nur dann unwirksam, wenn der Umfang der Preisänderung nicht klar und verständlich sei. Hieraus lasse sich im Umkehrschluss folgern, dass Preisänderungsklauseln wirksam seien, wenn für den Kunden von vornherein klar erkennbar sei, in welchem Umfang sich der Preis ändere. Diesen Anforderungen genüge die von der Beklagten verwendete Klausel. Ihre Kunden wüssten bei Vertragsabschluss exakt, welche Kosten auf sie zukämen, wenn sie selbst oder die Beklagte beispielsweise die Option "T E & M" oder andere Optionen kündigten. Der Kunde müsse und könne zudem bei Vertragsschluss damit rechnen, dass es während der Vertragslaufzeit zu einer Kündigung einer Zusatzoption kommen könne. Eine individuelle Schutzwürdigkeit des Kunden entfalle.
Der Kläger übersehe, dass es sich um mehrere, gleichzeitig abgeschlossene Verträge handle. Der Kunde schließe einerseits mit der Beklagten den Hauptvertrag, dessen Laufzeit je nach gewählter Leistungsoption variieren könne. Hierzu parallel würden Zusatzverträge geschlossen, die separat gekündigt werden könnten. Es handele sich um eine flexible Vertragsgestaltung, die die Kunden nicht unangemessen benachteiligen könne.
Die Berechtigung der Vereinbarung unterschiedlicher Laufzeiten für einzelne Dienste ergebe sich auch aus § 43 a Satz 1 Nr. 8 TKG. Der Gesetzgeber erlaube eine Differenzierung der Laufzeiten zwischen den einzelnen Diensten. Es könne daher keine unangemessene Benachteiligung sein, wenn beide Vertragsparteien einzelne Vertragsbestandteile separat kündigen könnten.
Bei den angegriffenen Klauseln, handele es sich zudem um Regelungen von Leistungsinhalt und Preis, die grundsätzlich des Inhaltskontrolle entzogen seien.
Es liege auch kein Verstoß gegen § 309 Satz 1 Nr. 12 BGB vor. Die Klausel enthalte keine Beweislastregelung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2012 verwiesen. Nach dem Schluss der mündlichen hat die Beklagte einen Schriftsatz vom 18.12.2012 bei Gericht eingereicht.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Soweit der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2012 eingereichte Schriftsatz der Beklagten weiteren Tatsachenvortrag enthält, wird dieser gemäß § 296 a ZPO als verspätet zurückgewiesen und bleibt unberücksichtigt. Einen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung gab der Schriftsatz nicht.
Der Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung lediglich ein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 06.11.2012 eingeräumt. In ihrem Schriftsatz vom 18.12.2012 trägt sie nunmehr erstmalig vor, der Kläger habe den Antrag zu weit gefasst, da die angegriffenen Klauseln nur für Festnetzverträge gälten und nicht für alle Telekommunikationsdienstleistungen. Daher könne der Kläger auch nur Unterlassung bei Festnetzverträgen verlangen. Hinsichtlich anderer Telekommunikationsdienstleistungen der Beklagten habe der Klägerin keine Begehungsgefahr dargelegt.
Unbeachtlich dessen, dass der hierin enthaltene Tatsachenvortrag als verspätet zurückgewiesen wird, ist der Vortrag auch unerheblich. Die Unterlassungsanträge sind nicht zu weit gefasst. Bereits aus dem hier streitgegenständlichen Auftragsformular (Anlage K 3) und den darin buchbaren Dienstleistungen ("Option Mobile", "Mobile Internet Flat Handy", "WLAN", etc.) wird deutlich, dass sich die Klauseln nicht nur auf Festnetzverträge sondern auch auf andere Telekommunikationsdienstleistungen beziehen.
II.
Antrag zu Ziffer 1. a):
1. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 309 Nr. 12 b) BGB in Verbindung mit § 1 UKlaG gegen die Beklagte zu. Die Klausel ist nach § 309 Nr. 12 b) BGB unwirksam.
Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach § 309 Nr. 12 b) BGB unwirksam, wenn der Verwender durch diese Regelung die Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ändert, insbesondere indem er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.
Unter Berücksichtigung der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung der hier angegriffenen Klausel, bestätigt diese die Tatsache, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste dem Auftrag bei Vertragsabschluss "beigefügt" waren. Es handelt sich mithin um ein Empfangsbekenntnis durch das die Beweislast zu Nachteil der Kunden in unzulässiger Weise umgekehrt wird. Da im Rahmen der Inhaltsprüfung der Klausel auf die kundenfeindlichste Auslegung abzustellen ist, kann dahin stehen, ob die Klausel auch so verstanden werden kann, dass lediglich auf die Beifügung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird.
Dieses Ergebnis wird gestützt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.03.1988 (BGH, NJW 1988, 2106). In dem dort zu entscheidenden Verfahren wurde eine Klausel verwendet in der es unter anderem hieß:
"Ich bin damit einverstanden, daß für dieses Darlehen die Allgemeinen Bedingungen für Hypothekendarlehen (Fassung 1983) gelten, die mir ausgehändigt worden sind."
Nach Auffassung des Senates habe diese Klausel gegen die damals geltende Regelung des § 11 Nr. 15 AGB-Gesetzes verstoßen, da ein "solches Empfangsbekenntnis" die Bestätigung einer Tatsache enthalte und dieses bei Wirksamkeit zur Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Kunden führe. Daher sei diese Regelung als Bestandteil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich unwirksam. Der Senat führt in seiner Entscheidung aus:
"Der Ausnahmefall eines gesondert unterschriebenen Empfangsbekenntnisses, für den § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz nicht gilt, liegt nicht vor, weil sich die Unterschrift der Beklagten nicht nur auf das Empfangsbekenntnis, sondern zugleich auf die Vertragserklärungen des Darlehensantrages bezog; § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz will den Kunden davor schützen, dass er mit der Unterschrift unter dem Vertragsantrag zugleich unbemerkt eine Tatsache bestätigt, die die nach dem Gesetz bestehende Beweislast zu seinen Ungunsten abändert."
Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar. Auch im hiesigen Verfahren wird das Empfangsbekenntnis nicht gesondert unterschrieben. Vielmehr findet sich lediglich am Ende des Auftragsformulars eine einzige Unterschriftenzeile. Der an dieser Stelle unterschreibende Kunde bestätigt hiermit nicht nur den Auftrag, sondern auch den Empfang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der gültigen Preisliste. Zwar ist es nicht erforderlich, dass für die Empfangsbekenntnis eine besondere Urkunde errichtet wird (MüKo/Wurmnest, BGB, 6. Auflage, § 309 Nr. 12, Rdn. 20 m. w. N.). Jedoch sollte bei der Verwendung einer einzigen Urkunde für die Empfangsbestätigung eine gesonderte Unterschriftenzeile vorgesehen sein. Zudem ist zu verlangen, dass zumindest das zu unterschreibende Empfangsbekenntnis deutlich vom eigentlichen Vertragstext abgesetzt und durch eine gut lesbare und eindeutige Formulierung für den Kunden ausreichend deutlich erkennbar gemacht wird, dass er eine Empfangsbestätigung unterschreibt (MüKo/Wurmnest, aaO, § 309 Nr. 12, Rdn. 20 m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllen die von der Beklagten verwendeten und in den Anlagen K 3 und K 6 ersichtlichen Auftragsformulare – wie bereits ausgeführt – nicht.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.1982 (BGH, NJW 1982, 1388) berufen. Die Entscheidung ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da in dem dort entschiedenen Fall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Auftragsformulars abgedruckt waren. Im Unterschied zu dem hiesigen Verfahren hätte es bei der Verwendung des Formulars zu keinem Streit zwischen Verwender und Vertragspartner kommen können, ob der Vertragspartner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten hat.
Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich dadurch verteidigen, dass ihre Kunden bei den Vertragsverhandlungen fest miteinander verbundene Unterlagen erhielten, zu denen auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehörten. Schließlich trägt sie selbst vor, dass diese Unterlagen mit Vertragsabschluss getrennt würden und den Kunden anschließend Durchschriften des Vertragsformulars und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehändigt würden. Denn auch in diesem Fall kann es unter Umständen dazu kommen, dass dem Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgehändigt werden, der Kunde aber mit seiner Unterschrift – und ohne dieses zu bemerken – den Empfang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt und hierdurch die Beweislast zu seinen Ungunsten abgeändert wird. Im Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, wäre der Beweis im Streitfalle, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Beklagten tatsächlich ausgehändigt wurden, nicht bereits durch die Vertragsurkunde geführt. Es müsste Beweis vielmehr über die Umstände bei den Vertragsverhandlungen und/oder bei dem Vertragsschluss erhoben werden.
Die von der Beklagten vorgetragene Möglichkeit, dass es auch bei Formularen, die auf der Rückseite Allgemeine Geschäftsbedingungen enthielten, zu Fehldrucken kommen könne, ist zwar nicht offensichtlich abwegig. Jedoch wäre auch in diesem Fall der Beweis bereits durch die Vertragsurkunde geführt. Denn es wäre auch bei einem derartigen Fehldruck offensichtlich, dass der Kunde die auf der Vorderseite für die Rückseite angekündigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mangels bedruckter Rückseite – nicht erhalten hat. Eine unangemessene Benachteiligung für den Kunden ist hierbei nicht ersichtlich.
2. Ob die Klausel daneben auch nach § 305 Abs. 2 BGB und/oder nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, kann dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten wäre der Antrag des Klägers nicht bereits deshalb zu weit gefasst, wenn das Gericht lediglich eine Unwirksamkeit der Klausel nach § 309 Nr. 12 b) BGB annehmen würde. Denn der Antrag zu Ziffer 1. a) ist bereits dann begründet, wenn sich die Unwirksamkeit der Klausel bereits aufgrund einer der von dem Kläger vorgetragenen Gründe ergibt. Dies ist aufgrund der Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 12 b) BGB der Fall.
III.
Antrag zu Ziffer 1. b):
1. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 UKlaG gegen die Beklagte hinsichtlich der mit dem Antrag zu Ziffer 1. b) angegriffenen Klauseln zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den angegriffenen Klauseln nicht um Regelungen von Leistungsinhalt und Preis, die grundsätzlich der Inhaltskontrolle entzogen sind. Die Klauseln regeln vielmehr Kündigungsrechte der Vertragsparteien, die durch ihre Ausgestaltung gegen das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung verstoßen und zu einer grundlegenden Störung des Gleichgewichts der vertraglichen Rechte und Leistungen führen können. Sie sind daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. MüKo/Wurmnest, aaO, § 307, Rdn. 52 m. w. N.).
Nach Auffassung der Kammer ist das Äquivalenzverhältnis bei den von der Beklagten angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen wie folgt zu definieren: Die Leistung der Kunden liegt in der anfangs vereinbarten Zahlungspflicht für den Grundpreis und sämtlichen Zusatzoptionen (wie beispielsweise Option "T E & m"). Die dieser Leistung gegenüberstehende von der Beklagten zu erbringende Gegenleistung liegt in der Erbringung der vereinbarten Telekommunikationsdienstleistungen. Hierin liegt das Gleichgewicht der vertraglichen Rechte und Leistungen.
Kündigt die Beklagte nunmehr beispielsweise die Zusatzoption Option "T E & m" etwa weil der Kunde übermäßig von der Option, umsonst innerhalb Europas zu telefonieren, Gebrauch macht, verändert sich das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung. Der Kunde kann nun nicht mehr umsonst innerhalb Europas telefonieren, sondern muss für die einzelnen Gespräche zahlen. Dies bedeutet, dass zwar die Gegenleistung der Beklagten, nämlich das Erbringen von Telekommunikationsdienstleistung, vertraglich in gleicher Form bestehen bleibt. Die Leistung des Kunden verändert sich jedoch, da er nicht mehr die ursprünglich vereinbarte Pauschale (die u. U. kostenlos ist) für unbegrenztes Telefonieren zu zahlen hat, sondern nunmehr für jedes einzelne Gespräch oder für jede Gesprächseinheit zahlen muss. Dass dieses im Ergebnis zumindest zu einer höheren oder auch erheblich höheren Rechnung führen kann, entspricht jeder Lebenswahrscheinlichkeit. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass nicht nur die Beklagte, sondern auch die Kunden das vorgenannte Kündigungsrecht ausüben können und dieses nach dem Vortrag der Beklagten in der Praxis öfters tun als die Beklagte, solange die Klausel geeignet ist, eine unangemessene Benachteiligung der Kunden herbeizuführen.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch die übrigen Kunden, die von Anfang an keine Zusatzoptionen buchten, das gleiche zahlen müssten, wie ein Kunde, dem eine Zusatzoption nachträglich gekündigt wurde. Denn diese Kunden sind von Anfang an einen unterschiedlichen Vertrag – und damit ein unterschiedliches Äquivalenzverhältnis – mit der Beklagten eingegangen. Die Frage der Gleichbehandlung zu anderen Kunden hat im Übrigen auch keine Relevanz auf die Frage, ob das Äquivalenzverhältnis durch eine Klausel nachträglich gestört werden kann.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Inhalt der angegriffenen Klauseln für den durchschnittlichen und verständigen Kunden auch nicht ausreichend klar und verständlich. Zwar kann dieser dem Wortlaut nach erkennen, dass für beide Seiten ein Kündigungsrecht besteht. Es ist jedoch zu erwarten, dass zumindest erhebliche Teile der Kunden bei Vertragsschluss die potentielle Gefahr nicht erkennen, dass die Beklagte jederzeit eine attraktive Zusatzoption grundlos kündigen kann und dass sie in diesem Fall bis zum Ablauf des Grundvertrages an dessen Regeltarifen gebunden sind, die sich unter Umständen als deutlich weniger attraktiv erweisen könnten als diejenigen der zuvor gebuchten Zusatzoptionen.
Unerheblich ist der Vortrag der Beklagten, dass es unter Umständen bei der Kündigung einer Zusatzoption zu einer für den Kunden günstigeren Einzelabrechnung kommen könne. Denn es ist umgekehrt ebenfalls möglich, dass dem Kunden entsprechend seines Telefonverhaltens erhebliche Mehrkosten entstehen. Dies zeigt bereits das Beispiel der Zusatzoption "C F". Diese kann – wie sich aus dem Auftragsformular in der Anlage K 6 ergibt – als eine kostenlose Option gewählt werden. Die "C F"-Option erlaubt es dem Kunden, ohne weitere Kosten Telefonate zu anderen Kunden der Beklagten zu führen. Kündigt die Beklagte diese Option, muss der Kunde für derartige Gespräche ein Entgelt zahlen, sodass es in jedem Fall zu einer Verteuerung kommt.
Es ist zwar der Ansicht der Beklagten zu folgen, dass es grundsätzlich erlaubt ist, unterschiedliche Laufzeiten für einzelne Dienste zu vereinbaren. Dieser Umstand steht jedoch nicht im Zusammenhang zu der Frage, ob eine Klausel es dem Verwender in unzulässiger Art und Weise erlaubt, nachträglich in das Äquivalenzverhältnis einzugreifen. Im Übrigen folgt die Kammer der Ansicht der Beklagten nicht, dass es sich um mehrere, gleichzeitig abgeschlossene Verträge handelt. Vielmehr ist nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont davon auszugehen, dass die Kunden mit der Beklagten einen einheitlichen Vertrag abschließen, der bestimmte Zusatzoptionen enthält.
Das Argument der Beklagten, der Kunde könne sein Konsumverhalten bei Auslandsgesprächen steuern und beispielsweise Call-by-Call-Nummern anrufen, um günstig ins Ausland zu telefonieren, geht fehl. Schließlich schließt der Kunde ja gerade einen Vertrag mit der Beklagten, um kostengünstig etwa ins Ausland telefonieren zu können. Allein der Umstand, dass ein Kunde auf dem Telefondienstleistungsmarkt Alternativen finden kann, wenn die Zusatzoption durch die Beklagte gekündigt wird, führt aus einer unangemessenen Benachteiligung nicht heraus.
2. Ob die Klausel zudem gemäß § 309 Nr. 12 BGB oder aus anderen Gründen unwirksam ist, kann dahinstehen.
IV.
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Abmahnkosten ergibt sich aus §§ 683, 670, 677 BGB. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Der Kläger kann jedoch den Zinsanspruch erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit geltend machen, da die Zahlungsaufforderung in dem Abmahnschreiben vom 16.09.2011 lediglich den Zahlungsanspruch begründet hat, jedoch keinen Schuldnerverzug im Sinne des § 286 BGB auslöste. Auch die einseitig gesetzte Zahlungsfrist in diesem Schreiben begründet keinen Schuldnerverzug.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der unbegründete Teil der Klage betrifft lediglich den Zinsbeginn. Hierdurch wurden keine höheren Kosten veranlasst.
VI.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.