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Vertragsabschluss bei eBay

Vertragsabschluss bei eBay




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Auktionsplattformen, insbesondere eBay

Vertragsabschluss im Internet - Zustandekommen von Onlineverträgen

OLG Hamm v. 14.12.2000:
Bei einer Internetauktion ist im Zusammenhang mit entsprechenden AGB bereits die Freischaltung der Angebotsseite ein verbindliches Angebot und keine invitatio ad offerendum. Der Vertrag kommt durch die Annahme desjenigen zu Stande, der das höchste Gebot abgibt (ricardo.de).

BGH v. 07.11.2001:
Klickt ein Anbieter im Rahmen einer Internetauktion eine vorformulierte Erklärung an, wonach er mit der Freischaltung seines Angebots gleichzeitig das höchste Gebot im Vorhinein annimmt, liegt keine invitatio ad offerendum vor, sondern eine bindende Willenserklärung, gerichtet auf einen Vertragsabschluss mit einer durch das Auktionsverfahren zu bestimmenden Person. Die Erklärung wird mit Zugang an das Auktionshaus als Empfangsvertreter für den Bietenden wirksam, unabhängig von der Ausgestaltung der Angebotsseite und der Auslegung der Erklärung unter Rückgriff auf die AGB des Auktionshauses (ricardo.de).

LG Darmstadt v. 24.01.2002:
Stellt ein Anbieter bei einer Internetauktion klar, dass es sich nicht um ein verbindliches Verkaufsangebot handelt, dann geht diese Erklärung den allgemeinen Nutzungsbedingungen der Auktionsplattform vor, wonach bereits das Einstellen eines Angebots eine verbindliche Willenserklärung ist.

LG Berlin v. 20.07.2004:
Das Einstellen eines Angebotes in eine Online-Auktion ist eine Willenserklärung und stellt bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot im Sinne des § 145 BGB dar. Ein solches verbindliches Angebot kann nicht durch den Anbieter im Wege der vorzeitigen Beendigung seiner Auktion als Willenserklärung "gelöscht" werden.




BGH v. 03.11.2004:
Der bei einer Internet-Auktion geschlossene Kaufvertrag kommt nicht nach § 156 BGB durch den Zuschlag eines Auktionators zustande, sondern durch Willenserklärungen - Angebot und Annahme - der Parteien gemäß §§ 145 ff. BGB. Durch das Einstellen des Versteigerungsangebots in eine Internet-Auktionsplattform gibt der Verkäufer ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtet, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt. Mit der Abgabe des höchsten Gebotes kommt der Kaufvertrag zustande (eBay).

LG Berlin v. 15.05.2007:
Das Angebot eines Versteigerers auf einer Auktionsplattform ist verbindlich und nicht widerruflich, auch wenn an sich ein Anfechtungsgrund vorliegt. Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht.

OLG Koblenz v. 30.07.2008:
Partner eines durch Vermittlung von Ebay geschlossenen Rechtsgeschäfts wird der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldete Nutzer (hier: eine GmbH). Dass der Nutzername („jocus…“) neutral ist, indiziert nicht, es handele sich um einen privaten Teilnehmer. Die Möglichkeit, die Ebay-Nutzerdaten ohne weiteres zu ändern, lässt zuvor geschlossene Rechtsgeschäfte unberührt und eröffnet daher einem Unternehmer nicht im Nachhinein die nur für Verbraucher geltende Widerrufsbefugnis bei Fernabsatzverträgen.

AG Gummersbach v. 28.06.2010:
Kommt nach den Allgemeinen Auktionsbedingungen von ebay bei vorzeitiger Beendigung einer Internet-Auktion ein Kaufvertrag zwischen Anbietendem und Bieter über den angebotenen Artikel zustande und verweigert der Anbietende die Erfüllung des Kaufvertrags, so kann der Bieter Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB grundsätzlich in Höhe des vollen Marktwerts des Artikels verlangen, selbst wenn sein Gebot zur Zeit des Abbruchs der Auktion nur einen Bruchteil des Marktwerts (hier 1,- €) erreichte.



BGH v. 11.05.2011:
Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat. Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.

LG Dessau-Roßlau v. 15.04.2016:
Der Umstand, dass sich der Kaufinteressent des "ebayaccounts" eines Dritten bedient, steht dem Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Interessenten nicht entgegen. Vertragspartner wird - ausgehend von der Perspektive des Verkäufers - derjenige, der im Rahmen der Abwicklung des Rechtsgeschäftes durch Übergabe des Kaufpreises und Entgegennahme des Kaufgegenstandes erkennbar als Käufer auftritt.

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