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Landgericht Dessau-Roßlau Urteil vom 15.04.2016 - 4 O 590/12 -

LG Dessau-Roßlau v. 15.04.2016:


Das Landgericht Dessau-Roßlau (Urteil vom 15.04.2016 - 4 O 590/12) hat entschieden:
Der Umstand, dass sich der Kaufinteressent des "ebayaccounts" eines Dritten bedient, steht dem Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Interessenten nicht entgegen. Vertragspartner wird - ausgehend von der Perspektive des Verkäufers - derjenige, der im Rahmen der Abwicklung des Rechtsgeschäftes durch Übergabe des Kaufpreises und Entgegennahme des Kaufgegenstandes erkennbar als Käufer auftritt.




Siehe auch Vertragsabschluss bei eBay und Vertragsabschluss im Internet - Zustandekommen von Onlineverträgen


Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages, Schadens- und Aufwendungsersatz sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

Im Internet wurde auf Ebay ein Motorboot mit 150 PS, Außenborder und Trailer angeboten. Das Boot wurde als sofort fahrbereit beschrieben. Weiterhin wurde beschrieben, dass zum Boot ein zugelassener 2-​achsiger Trailer mit zugelassener Gesamtmasse von 2,7 Tonnen gehört. Der Trailer hat grüne Nummernschilder und ist damit Steuer- und Versicherungsfrei. Der TÜV ist ebenfalls letztes Jahr neu abgenommen worden. Garantie und Rücknahme wurden ausgeschlossen.

Voreigentümer des Bootes war Herr F.. Er hatte das Boot nebst einem Trailer am 16.05.2011 im Internet angeboten. In diesem Gebot wird ein defektes Zündmodul aufgeführt. Darüber hinaus heißt es, dass ein Trailer ohne Zulassung auch dazugehört.

Das im Internet angebotene Boot und ein Trailer wurden am 12.02.2012 zu einem Gebot von 8.174,85 € ersteigert.

Das Boot nebst Trailer wurde in R. bei dem Beklagten abgeholt und vor Ort in bar bezahlt. Am 13.07.2012 fertigte die Dekra Automobil GmbH D. im Auftrag des Klägers ein Beweissicherungsgutachten, mit welchem eine Undichtigkeit des Kraftstofftanks oder Kraftstoffschlauches des Bootes festgestellt wurde. Weiterhin wurden Mängel am Trailer festgestellt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.05.2012 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung des Bootskaufvertrages vom 12.02.2012 wegen arglistiger Täuschung und forderte die Rückabwicklung des Vertrages.

Neben dem Kaufpreis für das Boot nebst Trailer macht der Kläger die Erstattung von Kosten für die Kurzzeitkennzeichenerteilung, die Haftpflichtversicherung für das Boot, die angefallenen Übernachtungskosten für die Abholung des Bootes sowie die Kosten der jeweiligen Dekra GmbH geltend.

Am 20.07.2012 berechnete die Dekra Automobil GmbH D. dem Kläger für das Beweissicherungsgutachten einen Betrag von 918,92 €.

Mit Schriftsatz vom 18.01.2013 hat der Kläger vorsorglich und hilfsweise wiederholt den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Am 05.04.2013 berechnete die Dekra Automobil GmbH H. dem Kläger 347,00 € für eine Reparaturkostenkalkulation.

Der Kläger behauptet, dass sich das Boot nebst Trailer bei ihm in A. befinden würden. Er selbst habe das Boot mit Herrn S. bei dem Beklagten abgeholt.

Der Kläger behauptet weiterhin, dass er das Boot nebst Trailer vom Beklagten ersteigert habe. Da er selbst nicht bei Ebay angemeldet sei, habe er die Anmeldung mit dem Code seiner Lebensgefährtin S. genutzt.

Der Kläger bestreitet, dass Eigentümerin des Bootes Frau L. gewesen sei.

Der Kläger behauptet, dass das Boot mangelhaft sei. Der Tank habe offensichtlich ein Leck. Durch die Undichtigkeit des Tanks trete Kraftstoff aus, so dass das Boot weder genutzt werden könne, noch sofort fahrbereit sei. Der Kläger habe das Boot am 14.04.2012 erstmalig auftanken wollen. Hierbei sei der Kraftstoff in den Innenraum des Bootes gelaufen. Am 20.04.2012 sei eine Werkstatt kontaktiert worden, welche festgestellt habe, dass der Tank undicht ist und das Boot Schrott. Sodann sei das Boot wieder nach A. verbracht worden.

Der Kläger behauptet weiterhin, dass der miterworbene Trailer nicht den Prüfungskriterien im Umfang einer Hauptuntersuchung entspreche. Weiterhin würden sich Verformungen und zusätzliche Versteifungen im Bereich der Zugholme befinden. Es gebe Schweißverbindungen, welche nicht zulässig seien, so dass die Gefahr der Rissbildung bzw. der Verformung bestehe. Der Trailer sei verkehrsunsicher und könne nicht genutzt werden. Der Kläger sei bei Übergabe des Objektes nicht darauf hingewiesen worden, dass der Trailer offensichtlich einen Unfallvorschaden habe und Arbeiten an der Zugvorrichtung/Rahmenteilen bereits stattgefunden hätten.

Der Kläger trägt vor, dass er das Boot und den Trailer nach der Überführung zu seinem Wohnort bis zum 20.04.2012 nicht fortbewegt habe.

Der Kläger trägt weiterhin vor, dass die von dem Beklagten zugesicherten Eigenschaften nicht vorliegen würden. Der Kläger sei arglistig getäuscht worden. Der Beklagte habe von dem Leck im Tank gewusst, denn er habe immer nur 20 Liter Treibstoff aufgefüllt. Hinsichtlich des Trailers habe eine entsprechende Aufklärung des Beklagten hinsichtlich von Vorschäden nicht stattgefunden. Bereits aus der Verkaufsbeschreibung des Voreigentümers ergebe sich, dass das Boot nicht mangelfrei gewesen sei und der Trailer keine Zulassung gehabt habe.

Der Kläger bestreitet die Vereinbarung eines wirksamen Gewährleistungsausschlusses.

Der Kläger beantragt,
  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.174,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorboot und des Fahrzeugtrailers, zu zahlen,

  2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Motorbootes und des Trailers seit dem 01.06.2012 in Annahmeverzug befindet,

  3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.422,35 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen,

  4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 718,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen,

  5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 680,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichts D.-​Roßlau. Er bestreitet, dass sich der Kaufgegenstand bei dem Kläger in A. befindet.

Der Beklagte bestreitet weiterhin, dass der Kläger das Motorboot und den Fahrzeugtrailer ersteigert hat. Er ist der Auffassung, dass Frau Silvana S. die Kaufgegenstände ersteigert habe. Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger das Boot abgeholt hat. Jedenfalls hätten es zwei männliche Personen abgeholt.

Der Beklagte beruft sich auf einen Gewährleistungsausschluss.

Der Beklagte behauptet, dass Frau L. das Motorboot gekauft habe mit einem defekten Zündmodul. Der Beklagte habe dieses Zündmodul austauschen lassen. Weitere Defekte an dem Boot habe es nicht gegeben. Das Boot habe während eines Urlaubes im Sommer 2011 funktioniert. Der Beklagte bestreitet daher, dass der Tank zum Zeitpunkt des Verkaufes undicht gewesen sei. Für eine Undichtigkeit kenne der Beklagte keinen Grund. Er kenne den Zustand des Bootes seit dem 17.02.2012 nicht mehr. Jedenfalls aber sei dem Beklagten ein Leck am Boot nicht bekannt gewesen. Das Boot sei durch den Beklagten auch mit über 20 Liter betankt worden.

Der Beklagte trägt vor, dass er den Trailer seinerzeit für ca. 1.400,00 € ersteigert habe. Zum Zeitpunkt 17.02.2012 sei der Trailer in einem verkehrssicheren Zustand gewesen. Er habe benutzt werden können. Der Trailer sei zugelassen und TÜV geprüft gewesen. Mängel hätten nicht vorgelegen. Das TÜV Gutachten habe der Beklagte mit dem Boot herausgegeben. Allerdings sei der Trailer mit einem sogenannten Saisonkennzeichen versehen gewesen. Aus versicherungstechnischen Gründen habe er erst ab März 2012 wieder fahren dürfen. Der Trailer, den Herr F. angeboten habe, sei durch den Beklagten durch einen durch ihn ersteigerten anderen zugelassenen Trailer ersetzt worden.

Der Beklagte behauptet weiterhin, dass der Kläger das Boot in Augenschein genommen und bezahlt habe.

Der Beklagte habe dem Kläger weder Eigenschaften zugesichert noch ihn arglistig getäuscht. Über Vorschäden habe er keine Aufklärung vornehmen müssen, da ihm solche nicht bekannt gewesen seien.

Der Beklagte bestreitet Fahrtkosten des Klägers.

Hinsichtlich der Versicherungskosten trägt der Beklagte vor, dass eine Versicherung bei einem defekten und nicht fahrbereiten Boot nicht notwendig sei.

Im Übrigen wird auf die von den Parteien wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und E. sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.09.2013 und das Gutachten des Sachverständigen K. vom 12.05.2014 nebst Ergänzungen vom 22.11.2014 und 02.11.2015 verwiesen. Der Sachverständige K. wurde im Termin der mündlichen Verhandlung am 01.06.2015 persönlich angehört.

Die Parteien wurden persönlich angehört.

Das Gericht hat im Einverständnis der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Dem Kläger stehen die gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Klage war daher abzuweisen.

Das Landgericht D.-​Roßlau ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

Für die Rückabwicklungsschuldverhältnisse (ges./vertragl. Rücktritt, Widerruf, Anfechtung usw.) beim Kauf gilt: Ist der Vertrag beiderseitig erfüllt und klagt der Käufer nach Rückgängigmachung des Kaufs auf Rückzahlung des Kaufpreises (auf Zurücknahme der Kaufsache oder Ersatz der gemachten Aufwendungen) Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist einheitlich Erfüllungsort und damit Gerichtsstand der Ort, wo sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet, da an diesem Ort die Kaufsache zurückzugewähren ist (Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 29, Rn. 25, m.w.N.).

Nach der Vernehmung der Zeugen S. und E. steht fest, dass sich das Boot in A. befindet. Der Zeuge S. hat insoweit ausgesagt, dass sich das Boot in der Firma des Klägers befinde. Der Zeuge E. hat bekundet, dass das Boot in der Torgauer Straße 76 in A. stehe. Der Kläger selbst hat erklärt, dass das Boot in seiner Firma stehe. Der Sachverständige K. hat das Boot in A. besichtigt.

Im Ergebnis stimmen die Aussagen der Zeugen mit den Erklärungen des Klägers und dem Ort der Besichtigung des Bootes durch den Sachverständigen K. überein. Das Boot befindet sich in A., so dass das Landgericht D.-​Roßlau zuständig ist.

Aufgrund aller Umstände ist davon auszugehen, dass die Parteien des Rechtsstreits den Kaufvertrag über das Boot nebst Trailer geschlossen haben.

Das Boot nebst Trailer wurde im Internet über Ebay verkauft. Der Kläger hat erklärt, dass seine Lebensgefährtin ein Konto bei Ebay habe. Mit ihrer Genehmigung habe der Kläger an der Ersteigerung teilgenommen und den Zuschlag erhalten.

Der Umstand, dass sich der Kläger des von seiner Lebensgefährtin auf ihren Namen eingerichteten Accounts bediente, steht dem Abschluss eines Kaufvertrages durch den Kläger nicht entgegen. Die Nutzung des „ebayaccounts“ einer anderen Person im Rahmen einer Internetauktion stellt sich in der Regel als ein Handeln unter fremdem Namen dar. Für die Frage, ob beim Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Accountinhabers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, kommt es auf den Empfängerhorizont des anderen Vertragsteils an. Der tatsächlich Handelnde wird somit dann Vertragspartner, wenn sich das getätigte Geschäft aus der Sicht der anderen Vertragspartei als Eigengeschäft darstellt (BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 289/09, zit. n. jur.).

Vorliegend fehlt es an einer Fehlvorstellung des Beklagten von der Identität des Handelnden, da keine konkrete Vorstellung bestand. Es liegt ein Eigengeschäft des Klägers vor. Der Beklagte hatte als Verkäufer die Auktion unter die Bedingung eines „Bargeschäfts gegen Abholung“ gestellt. In diesem Fall besteht für den Verkäufer keine Veranlassung, sich überhaupt eine konkrete Vorstellung von der Identität des Kontoinhabers als des Vertragspartners zu bilden. Vertragspartner soll aus seiner Perspektive vielmehr derjenige werden, der im Rahmen der Abwicklung des Rechtsgeschäfts durch Übergabe des Kaufpreises und Entgegennahme des Kaufgegenstandes erkennbar als Käufer auftritt. Das war der Kläger. Dieser hat erklärt, dass er mit dem Zeugen S. das Boot abgeholt habe, was der Zeuge S. bestätigt hat.

Der Beklagte bestreitet nicht ernsthaft, Verkäufer des Bootes nebst Trailer gewesen zu sein. Es kann auch dahinstehen, ob Eigentümerin des Bootes Frau L. war, denn der Kläger ist an einer Inanspruchnahme des Beklagten nicht gehindert. Der Beklagte hat bei Ebay nicht im fremden Namen, sondern unter der Verwendung des eigenen Accounts gehandelt. Es ist demnach für den Käufer nicht erkennbar, ob der Beklagte als Vertreter gehandelt hat. Demnach ist der Beklagte selbst als Verkäufer anzusehen.

Ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages wegen Mängeln des Bootes und des Trailers ist unbegründet.

Mit dem Vertrag wurden die Garantie und die Rücknahme des Kaufgegenstandes ausgeschlossen. Damit sind wirksam Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen. Hierauf kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB).

Der Kläger behauptet, dass das Boot mangelhaft sei und der Beklagte eine Undichtigkeit des Tanks arglistig verschwiegen habe.

Das Gericht hat Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben, dass der Tank des Bootes undicht sei und Kraftstoff austrete.

Der Sachverständige K. hat seine Untersuchungen in der Form vorgenommen, dass Leitungswasser in den Kraftstofftank befüllt wurde. Nach ca. 15 Minuten des Befüllens waren ca. 100 Liter eingefüllt. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde weder im Bereich des Einzelschlauchs noch am, oder hinter dem Tank in der Bilge irgendeine Undichtigkeit festgestellt. Erst bei dem dann folgenden Eimer Leitungswasser trat zwischen dem Tankgeber und Tank Wasser aus. Der Kläger erklärte dem Sachverständigen zu dem undichten Tankgeberflansch, dass dieser Tankgeber während der vorherigen Prüfung bereits demontiert und remontiert wurde. Der ursprüngliche Zustand des Kraftstofftanks beim Kauf des Motorbootes wurde somit verändert.

Mündlich hat der Sachverständige seine Feststellung bestätigt, dass der Tankgeberflansch undicht ist. Durch diesen Flansch wird allerdings das Benzin nicht eingefüllt.

In Bezug darauf, dass Leitungswasser in den Tank eingefüllt wurde, hat der Sachverständige erklärt, dass auch Benzin in den Tank eingefüllt werden kann. Diesbezüglich wären jedoch bestimmte Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Eine weitere Prüfmethode wäre der Aufbau eines leichten Überdrucks. Bei einem Druckabfall bestände die Möglichkeit eines Lecks. Insofern müsste der Tank dann in dem Fall ausgebaut werden, dass man ein Leck nicht sieht. Einschränkend hat der Sachverständige jedoch ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass zwischenzeitlich Fremdmaterial zu einer Leckage geführt haben kann.

Der Sachverständige hat sodann noch einmal schriftlich ergänzend Stellung genommen und ausgeführt, dass er einen Prüfdruck von 0,2 bar bei der verbauten Kraftstofftankanlage für angemessen und realistisch erachtet. Sollte bei diesem Drucktest im Tanksystem eine Undichtigkeit mit Druckluft vorliegen, kann aufgrund eines Aggregatzustandes des Otto-​Kraftstoffes in flüssiger oder gasförmiger Form, auch Otto-​Kraftstoff austreten.

Trotz der Ausführungen des Sachverständigen und der Möglichkeit der Durchführung einer Prüfmethode mittels leichtem Überdruck hält das Gericht eine weitere Begutachtung durch den Sachverständigen nicht für gerechtfertigt, um nochmals eine Undichtigkeit des Tanks zu überprüfen.

Zunächst waren die Parteien damit einverstanden, dass eine Befüllung des Tanks mit Leitungswasser erfolgt. Eine Undichtigkeit des Tanks ist hierbei bis auf den undichten Tankgeberflansch nicht festgestellt worden. Soweit der Kläger erklärt hat, dass, wenn man 20 Liter auffülle, der Kraftstoff dann auslaufe, ist dieses durch den Sachverständigen nicht festgestellt worden.

Darüber hinaus hat der Sachverständige in seiner schriftlichen Ergänzung des Gutachtens vom 12.11.2014 ausgeführt, dass ein möglicher Leckageverschluss bei unterschiedlichen Temperaturen von + 25 Grad Celsius bis 1 Grad Celsius nicht ausgeschlossen werden kann, da sich der Ausdehnungskoeffizient und somit auch der Kraftstofftank aus Aluminium bei Wärme ausdehnt.

Des Weiteren steht das Boot seit mehreren Jahren bei dem Kläger, so dass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Materialermüdungen gekommen und nicht mehr feststellbar ist, ob ein Leck des Tanks tatsächlich zum Zeitpunkt des Verkaufes an den Kläger vorlag. Hinzu kommt, dass es nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zwischenzeitlich durch Fremdmaterial zu Leckagen gekommen sein kann. Schließlich hat der Zeuge E. am 02.09.2013 ausgesagt, dass das Boot jetzt im Freien auf dem Gelände des Klägers stehe. Aufgrund des Zeitablaufs sind Schäden am Tank aufgrund äußerer Witterungsverhältnisse nicht unwahrscheinlich.

Im Ergebnis ist das Gericht daher der Auffassung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Tank des Bootes zum Zeitpunkt des Verkaufes an den Kläger undicht war. Soweit der Sachverständige einen undichten Tankgeberflansch festgestellt hat, ist diesbezüglich eine Ursachenzuordnung nicht möglich, weil der Tankgeber nach dem Kauf demontiert und remontiert wurde.

Das vorgerichtliche Gutachten der Dekra GmbH kann als Beweismittel nicht herangezogen werden, da es einerseits Parteivortrag ist und andererseits zum Nachweis einer Undichtigkeit des Tanks nicht ausreicht. Auch die Aussagen der Zeugen E. und S. reichen nicht aus, um von einer Undichtigkeit des Tanks, wie vom Kläger behauptet, auszugehen. Insbesondere stimmen diese Aussagen nicht mit den Feststellungen des Sachverständigen K. überein.

Im Ergebnis hat der Kläger einen Mangel des Bootes bereits nicht bewiesen, so dass es auf ein arglistiges Verschweigen durch den Beklagten nicht mehr ankommt.

Soweit in der Beschreibung im Internet, dass das Boot sofort fahrbereit ist, eine Eigenschaftszusicherung zu sehen ist, gilt auch diesbezüglich, dass ein Mangel am Tank nicht nachgewiesen ist.

Hinsichtlich des Trailers stehen dem Kläger gleichfalls keine Ansprüche gegen den Beklagten zu. Der Trailer wurde mitverkauft mit der Beschreibung, dass der TÜV letztes Jahr neu abgenommen wurde.

Der Sachverständige K. hat Mängel des Trailers festgestellt. Insoweit wird auf das Gutachten vom 12.05.2014 unter Ziffer 6 verwiesen. Die Untersuchungen des Sachverständigen haben ergeben, dass der Sportbootanhänger aufgrund eines kapitalen Vorschadens und deren Instandsetzungsversuche in keiner Weise den Prüfkriterien einer neuerlichen Überprüfung für die Hauptuntersuchung bzw. einer Neuzulassung standhalten wird.

Der Beklagte hat für den Trailer die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO vom 27.05.2011 vorgelegt. Danach wurde trotz geringer Mängel die Prüfplakette zugeteilt. Die nächste Hauptuntersuchung wurde zum Mai 2013 fällig.

Auch wenn der Sachverständige K. auf Vorlage der Hauptuntersuchung diese für bedenklich gehalten hat, hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Beklagte Mängel des Trailers arglistig verschwiegen hat. Der Beklagte hat die Hauptuntersuchung vom 27.05.2011 vorgelegt. Damit konnte er davon ausgehen, dass nur die in der Hauptuntersuchung festgestellten geringfügigen Mängel vorliegen, die jedoch nicht zu einer Versagung der Prüfplakette geführt haben. Diese Mängel sind auch nicht Gegenstand des Gutachtens des Sachverständigen K..

Sowohl der Kläger als auch der Zeuge S. haben den Trailer bei der Abholung gesehen. Trotz der Feststellungen des Zeugen S., dass es ihm so vorgekommen sei, dass der Trailer schief steht und der Feststellung eines neuen Farbanstriches, hat der Kläger den Trailer ohne Beanstandungen übernommen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel bewusst bekannt waren oder zwischen dem 27.05.2011 und dem Verkauf an den Kläger eingetreten sind, liegen nicht vor. Soweit sich der Kläger auf die Anlage B 2 beruft, hat der Beklagte erklärt, dass es sich um einen anderen Trailer handele. Dem ist der Kläger weder ernsthaft noch mit weiterem Vortrag entgegengetreten.

Aufgrund der gemachten Ausführungen ist der vom Kläger geltend gemachte Rückabwicklungsanspruch nicht begründet. Hiermit einhergehend stehen dem Kläger auch die weiteren geltend gemachten Kosten in Form von Schadens- und Aufwendungsersatz nicht zu.

Sonstige Gründe, aus denen sich die geltend gemachten Ansprüche des Klägers ergeben, sind nicht ersichtlich.

Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.










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