Stellt ein Anbieter bei einer Internetauktion klar, dass es sich nicht um ein verbindliches Verkaufsangebot handelt, dann geht diese Erklärung den allgemeinen Nutzungsbedingungen der Auktionsplattform vor, wonach bereits das Einstellen eines Angebots eine verbindliche Willenserklärung ist. |
"Guten Tag zusammen … ACHTUNG, DIES IST VOERST EINE UMFRAGE!!!! NICHT BIETEN!! Von meinem OPA möchte ich eine Märklin Anlage HO versteigern. Die Frage ist natürlich ob überhaupt Interesse an dieser besteht. Der Wertpreis liegt bei dem Fuhrpark etwa bei 13500,-- Alles Tipp-Top und im ORK." |
"ein verbindliches Angebot zum Verkauf des Artikels an denjenigen Bieter ab, der bei Ablauf der Angebotszeit das höchste Gebot abgegeben hat." |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.435,- DM nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz seit dem 5.4.2001 zu bezahlen. |