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Landgericht Berlin Urteil vom 20.07.2004 - 4 O 293/04 - Das Einstellen eines Angebotes in eine Online-Auktion ist verbindlich und kann nicht "gelöscht" werden

LG Berlin v. 20.07.2004: Zur Verbindlichkeit des Angebots des Anbieters bei einer Internetauktion


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 20.07.2004 - 4 O 293/04) hat entschieden:

   Das Einstellen eines Angebotes in eine Online-Auktion ist eine Willenserklärung und stellt bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot im Sinne des § 145 BGB dar. Ein solches verbindliches Angebot kann nicht durch den Anbieter im Wege der vorzeitigen Beendigung seiner Auktion als Willenserklärung "gelöscht" werden.




Siehe auch Auktionsplattformen - Handelsplattformen - Marktplätze - Internetverkaufsplätze


Tatbestand:


Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erfüllung aus einem Vertrag, der über das Internetauktionshaus ebay geschlossen sein soll, in Anspruch.

Das Internetauktionshaus ebay führt auf seiner Website Online-Auktionen durch, an denen als Käufer oder Verkäufer nur teilnehmen kann, wer sich zuvor bei ebay angemeldet und dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert hat. Die AGB lauteten auszugsweise wie folgt:

   B. Online-Auktionen

§ 9 Vertragsschluss

1. Indem ein Mitglied als Anbieter zwecks Durchführung einer Online-Auktion einen Artikel auf die ebay-Website einstellt, gibt es ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel ab ...

Das Angebot richtet sich an den Bieter, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt ...

2. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an.

Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Online-Auktion ein höheres Gebot abgibt.

3. Mit dem Ende der von dem Anbieter bestimmten Laufzeit der Online-Auktion oder im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die ebay-Website eingestellten Artikels zustande.

Der Beklagte bot unter dem Pseudonym "O Com" bei einer Auktion den streitgegenständlichen Oldtimer Jensen Interceptor, Baujahr 1974, zum Kauf an. Unter der Artikelbeschreibung gab er unter anderem an:

   "Für die Richtigkeit der Angaben zeichnet der Besitzer und Eigentümer des Fahrzeugs verantwortlich. Die Agentur O Com stellt bei dieser Auktion nur den Abwicklungsservice zur Verfügung und ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Fahrzeugs ..."

Das Angebot begann am 04.04.2004 und sollte am 11.04.2004 enden. Am 06.04.2004 fügte der Beklagte zum Angebot hinzu:

   "Bez. der Anfragen:

Im Rahmen der Restauration wurde der ursprüngliche Serie 3 Motor mit kompletter Technik (Kühlung/Getriebe) gegen das neuere Serie 4 Paket getauscht.

...

Es handelt sich bei dem angebotenen Jensen um ein Automatikgetriebe."

Der Kläger bot im Laufe der Auktion 8.218,12 Euro. Vor Ende der Auktion und zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger Höchstbietender war, beendete der Beklagte das Angebot vorzeitig und löschte die darauf abgegebenen Gebote, unter ihnen das Höchstgebot des Klägers.

Dabei machte er nicht von der Möglichkeit Gebrauch, in seiner Artikelbeschreibung einen Grund für die Löschung anzugeben. In der Beschreibung des Auktionshauses ebay zur vorzeitigen Beendigung von Angeboten, die nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, heißt es auszugsweise:

   "Grundsätzlich sind alle bei ebay eingestellten Artikel verbindliche Angebote. Aus diesem Grund dürfen Sie nur in Ausnahmefällen ein Angebot vor dem Angebotsende zurückziehen. Wenn bereits Gebote auf diesen Artikel vorliegen, dürfen Sie diese streichen. Gründe für eine vorzeitige Angebotsrücknahme können sein: Beim Einstellen des Artikels haben Sie sich bezüglich seiner Beschaffenheit geirrt. ..."

Nach der vorzeitigen Beendigung der Auktion forderte der Kläger den Beklagten per email vom 11.04.2004 auf, seine Kontoverbindung zur Überweisung des Kaufpreises mitzuteilen und Instruktionen zu geben, wann und wo er das Fahrzeug abholen könne. Als der Beklagte nicht reagierte, forderte ihn der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16.04.2004 auf, Name und Adresse des Eigentümers des Pkw bekanntzugeben, damit der Kaufvertrag abgewickelt werden könne. Dies verweigerte der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26.04.2004.

Der Kläger ist der Ansicht, es sei zwischen ihm und dem Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

Der Kläger beantragt,

  1.  den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, ihm den Pkw Oldtimer Jensen Interceptor MK III, Datum der Erstzulassung 1974, angeboten bei ebay zu Artikelnummer 2478514187 zu übergeben, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 8.218,12 Euro;

  2.  festzustellen, dass der Beklagte sich im Verzug der Annahme befindet;

  3.  für den Fall, dass der Beklagte das Fahrzeug nicht binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils herausgibt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 13.781,88 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe sich dahingehend geirrt, dass der ursprüngliche Serie 3 Motor des Pkw gegen einen solchen der Serie 4 ausgetauscht wurde, dass der Pkw kein Schaltwagen, sondern mit einem Automatikgetriebe ausgestattet ist und das der Wagen bei der Restaurierung doch nicht nur mit Original J Company Teilen erneuert wurde. Er ist der Ansicht, dies stelle einen Irrtum über wesentliche Beschaffenheitsmerkmale des Pkw dar, der ihn dazu berechtigt habe, das Angebot vorzeitig zu beenden. Diese vorzeitige Beendigung habe eine Streichung entweder des Verkaufsangebots des Beklagten oder aber des Annahmeangebots des Klägers bewirkt, so dass ein Vertrag entweder mangels Angebots oder mangels Annahmeerklärung nicht zu Stande gekommen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.





Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig.

1. Insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich und sachlich zuständig nach §§ 12, 13 ZPO, 23 Abs. 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 ZPO.

2. Das Begehren des Klägers, im Urteil eine Frist zu setzen, innerhalb der die Zug-um-Zug-Herausgabe des Pkw zu bewirken ist, ist gemäß § 255 Abs. 1 ZPO zulässig. Die ursprünglich im Schwerpunkt auf § 283 Abs. 1 BGB a. F. zugeschnittene Norm findet nunmehr vor allem in den Fällen des § 281 BGB Anwendung. Es liegt ein besonderer Fall zulässiger kumulativer Antragshäufung vor.

3. Die Zulässigkeit des unechten Hilfsantrags auf bedingte Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz folgt aus § 259 ZPO. Die Besorgnis, dass der Beklagte sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, folgt aus dem Umstand, dass er die Leistung auch bisher verweigert hat und nicht einmal den Namen seines Auftraggebers, der der angebliche Eigentümer des Fahrzeugs ist, preisgegeben hat.



II.

Begründetheit

Die Klage ist begründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des Oldtimers gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn der Beklagte hat mit dem Kläger einen wirksamen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw geschlossen.

a) Das Einstellen des Angebotes des Beklagten in die Online-Auktion ist eine Willenserklärung und stellt bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot im Sinne des § 145 BGB dar, welches der Kläger durch sein Höchstgebot angenommen hat. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet ist. Ob eine Äußerung als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Ein Angebot als empfangsbedürftige Willenserklärung ist so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter der Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Dass das Einstellen eines Verkaufsangebotes bei einer Online-Auktion verbindlich ist oder zumindest eine antizipierte verbindliche Annahmeerklärung enthält (s. u.), ergibt sich schon aus Sinn und Zweck einer Auktion. Könnte sich der Verkäufer noch jederzeit überlegen, ob er das Angebot gelten lässt oder nicht, würde ein Bieten wenig Sinn machen und wäre jeder Bieter der Willkür der Anbieter ausgesetzt. Bei der Auslegung von Willenserklärungen bei Internet-Auktionen können zudem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Auslegungsgrundlage herangezogen werden (vgl. BGH AZ: VIII ZR 13/01). Unter Heranziehung von § 9 Nr. 1 der AGB von ebay ergibt sich ebenfalls, dass derjenige, der einen Artikel auf die Website einstellt, ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel abgibt.

Ein solches verbindliches Angebot kann aus den eben genannten Gründen auch nicht durch den Anbieter im Wege der vorzeitigen Beendigung seiner Auktion als Willenserklärung "gelöscht" werden. Willenserklärungen können nach den Regeln der BGB-AT nur durch Anfechtung wieder beseitigt werden, eine etwaige "Löschung" außerhalb der Anfechtungsregeln gibt es nicht. Dies wird zudem durch § 9 Nr. 3 der AGB bestätigt, nach dem im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die ebay-Website eingestellten Artikels zu Stande kommt. Die in der Beschreibung der vorzeitigen Beendigung von dem Auktionshaus ebay angegebene Möglichkeit der Löschung von Angeboten bzw. Geboten gibt lediglich das Gesetz (§ 119 Abs. 2 BGB) wiederholend an, unter welchen Voraussetzungen eine Willenserklärung durch Anfechtung wieder beseitigt werden kann. Dass die Willenserklärung von dem jeweiligen Anbieter zunächst tatsächlich aus dem Text im Internet gelöscht werden kann, ändert an ihrer rechtlichen Existenz, sofern nicht ein Anfechtungsgrund nachgewiesen werden kann, nichts. Zudem ist diese Beschreibung nicht AGB-Bestandteil und kann nur ganz ergänzend als Auslegungshilfe herangezogen werden.

Die Willenserklärung des Beklagten ist auch hinreichend bestimmt. Sie richtete sich zwar an eine nicht konkrete bezeichnete Person (ad incertam personam), genügt aber dem Bestimmtheitserfordernis, weil zweifelsfrei erkennbar war, dass der Beklagte mit genau dem Auktionsteilnehmer abschließen wollte, der das Höchstgebot abgab. Da der Vertrag mit dem Höchstbietenden geschlossen werden soll, stehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch die essentialia negotii fest, weil der Kaufpreis in dem von dem Höchstbietenden genannten Betrag besteht.

Da bei der Online-Auktion ein Vertrag auf die eben dargestellte Weise schon mit dem Einstellen des Artikels und dem Höchstgebot zustande kommt, ist § 156 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH NJW 02, 363).

Selbst wenn man die Willenserklärung des Beklagten noch nicht selbst als Verkaufsangebot qualifiziert, stellt sie zumindest eine - rechtlich zulässige - antizipiert erklärte Annahme des vom Kläger abgegebenen Höchstgebots dar.

Außer Frage steht, dass das abgegebene Höchstgebot des Klägers eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Beklagten gerichtet Willenserklärung darstellt.

Die wechselseitigen Erklärungen der Parteien sind ebay als Empfangsvertreter der Parteien (§ 164 Abs. 3 BGB) jeweils zugegangen und damit wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).




b) Bei der Abgabe des Angebots trat der Beklagte nicht (nur) als Vertreter des Eigentümers des Fahrzeugs auf, § 164 Abs. 1 BGB. Der Wille des Beklagten, im fremden Namen zu handeln, ergibt sich zwar aus seiner dem Verkaufsangebot beigefügten Erklärung, er stelle bei dieser Auktion nur den Abwicklungsservice zur Verfügung und sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Fahrzeugs. Dabei wäre es unschädlich, dass der Name des Vertretenen nicht genannt wird.

Dies entspricht jedoch nicht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetauktionshauses ebay und ist daher unzulässig. Der Beklagte ist vielmehr selbst Partei des Kaufvertrages mit dem Kläger geworden.

Nach § 15 Ziffer 5. ist allenfalls den Mitgliedern, denen die Berechtigung verliehen ist, das ebay Verkaufsagenten Logo zu führen, gestattet, Artikel für Dritte aber im eigenen Namen zu verkaufen. Ein Vertretergeschäft ist selbst unter diesen Umständen nicht zulässig.

Der Vertrag kommt im Übrigen vielmehr, wie sich aus § 9 Ziffer 1. ergibt, mit dem Mitglied als Anbieter zu Stande. Anbieter und Mitglieder sind also immer personenidentisch, so dass ein Handeln für einen Dritten ausgeschlossen ist.

c) Das Angebot des Beklagten ist auch nicht durch Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB erloschen. Zwar ist die von dem Beklagten vorgenommene Löschung bzw. vorzeitige Beendigung des Angebots als diesbezügliche Anfechtungserklärung auszulegen, wobei für die rechtliche Beurteilung gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf die Person des Vertreters abzustellen ist. Die Löschung macht deutlich, dass der Löschende das Angebot nicht mehr gelten lassen will. Es fehlt jedoch bei der Löschung im gegebenen Fall die Erkennbarkeit für den Anfechtungsgegner, auf welchen tatsächlichen Grund diese Anfechtung gestützt ist (Heinrichs in Palandt, BGB, 63. Auflage, § 143 Rn. 3). Diese Erkennbarkeit ist Bestandteil einer wirksamen Anfechtungserklärung. Bei der vorzeitigen Beendigung eines Angebots bei ebay wird der beendigende Anbieter aufgefordert, zu seiner Artikelbeschreibung einen Grund für die Beendigung hinzuzufügen. Dies hat der Beklagte vorliegend nicht getan. Erstmalig nennt der Beklagte einen Grund für die vorzeitige Beendigung in seinem Schriftsatz vom 24.05.2004. Zu diesem Zeitpunkt ist aber die Frist des § 121 Abs. 1 BGB jedenfalls abgelaufen. Die Anfechtung muss unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Dem Anfechtungsberechtigten muss eine hinreichende Überlegungsfrist gegeben werden, zum Beispiel um den Rat eines Rechtskundigen einzuholen. Jedoch ist Obergrenze in der Regel eine Frist von zwei Wochen, während vorliegend der Beklagte über einen Monat gewartet hat. Schon aus diesem Grund ist die Anfechtung nicht wirksam geworden.

Darüber hinaus besteht auch kein Anfechtungsgrund. Im Hinblick auf die Aussage des Beklagten, er habe sich darüber geirrt, dass der ursprüngliche Serie 3 Motor des Pkw gegen einen solchen der Serie 4 ausgetauscht wurde und dass der Pkw kein Schaltwagen, sondern mit einem Automatikgetriebe ausgestattet ist, sind die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden § 199 Abs. 2 BGB nicht substantiiert dargestellt. In dem ursprünglichen Angebot wurde die Motoreigenschaft, von der der Beklagte spricht, überhaupt nicht genannt . Diese Eigenschaftsbeschreibungen wurden lediglich ergänzt , nachdem interessierte Bieter danach gefragt hatten, was sich aus der vom Beklagten selbst gewählten Überschrift "Bezüglich der Anfragen:" ergibt. Ergänzende, also zusätzliche Beschreibungen sind aber ganz üblich bei ebay und stellen hier gerade keine Änderung der ursprünglichen Beschreibung dar. Lediglich bei einer wirklichen Änderung der Angaben hätten aber nachvollzogen werden können, dass der Beklagte vorher gerade von einer anderen Vorstellung ausgegangen ist, sich also geirrt hat.

Dass der Pkw kein Schaltwagen, sondern mit einem Automatikgetriebe ausgestattet ist, wusste der Beklagte auch schon vorher, er ist ja in seiner ursprünglichen Artikelbeschreibung gerade von einem Automatikgetriebe ausgegangen.

Auch die Aussage, dass der Wagen bei der Restaurierung doch nicht nur mit Original J Company Teilen erneuert wurde, würde den Beklagten nicht zur Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB berechtigen. Zum einen ist der Beklagte hinsichtlich dieses Irrtums beweisfällig geblieben. Es spricht aber auch vieles dafür, dass der Beklagte sich auch hier gerade nicht geirrt hat, zumal er in der späteren Auktion denselben Pkw mit derselben Beschreibung wieder bei ebay zu versteigern versucht hat und die Angabe über die Original J Company Teile gerade nicht abgeändert hat.

Zum anderen ist eine Anfechtung des Beklagten schon deshalb ausgeschlossen, weil er sich damit als Verkäufer der Mängelhaftung gemäß §§ 437 ff. BGB entziehen könnte (Heinrichs in Palandt, a. a. O., § 119 Rn. 28).

2. Gemäß §§ 433 Abs. 1, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB haftet der Beklagte auf Schadensersatz statt der Leistung, falls er nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach Rechtskraft des Urteils den Vertrag erfüllt. Der Kläger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Dann hätte er einen Pkw im Wert von 22.000,00 Euro zu einem Kaufpreis von 8.218,12 Euro erworben, also einen Gewinn von 13.781,88 Euro gemacht.



3. Der Feststellungsantrag zu 2. des Klägers ist zulässig und begründet.

Zwar handelt es sich bei dem Annahmeverzug, welcher laut des Klageantrags zu 2. durch das Gericht festgestellt werden soll, nicht um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 I ZPO, sondern um eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich eine Vorfrage zur Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Jedoch muss in Fällen, in denen der Kläger wie hier eine Verurteilung des Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, der weitere Antrag des Klägers, den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten für zulässig erachtet werden (vgl. BGH NJW 2000, 2663). Diese Ausnahme ergibt sich aus dem schutzwürdigen Interesse des Klägers, den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können (BGH a.a.O.).

Der Beklagte befindet sich mit der Annahme des Kaufpreises in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB in Verbindung mit § 295 BGB seit der Verweigerung der Kaufvertragsabwicklung vom 26.04.2004. Hat der Zug-um-Zug leistungspflichtige Gläubiger erklärt, er werde die Gegenleistung nicht erbringen, so genügt ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB. Die Aufforderung des Klägers an den Beklagten vom 11.04.2004, seine Kontoverbindung zwecks Überweisung des Kaufpreises mitzuteilen, reicht als wörtliches Angebot aus, weil der Beklagte hier der Ansicht ist, ein Vertrag sei gar nicht zu Stande gekommen und daher sei ein Erbringen seiner Leistung nicht erforderlich.

Schriftsatzschluss war dem Beklagten nicht mehr zu gewähren, da der Schriftsatz vom 6. Juli 2004 Erhebliches nicht enthielt.


III.

Nebenentscheidungen

1. Die Entscheidung bezüglich der Zinsen beruht auf §§ 291, 288 BGB. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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