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Landgericht Hamburg Beschluss vom 29.10.2012 - 315 O 422/12 - Wettbewerbsverstoß bei Verwendung von AGB-Klauseln

LG Hamburg v. 29.10.2012: Wettbewerbsverstoß bei Verwendung von Klauseln zu Versand- und Nachnahmekosten sowie zur Erhebung einer Servicegebühr und einer fünftägigen Frist zur Angebotsannahme; Klausel über Ausschluss der Garantie für Aktualität und Vollständigkeit der Verkaufsangebote


Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 29.10.2012 - 315 O 422/12) hat entschieden:
  1. Die in den AGB eines Online-Shops enthaltene Klausel, nach der bei Lieferung in andere als die aufgeführten Länder die Versandkosten "ab 6,95 Euro je nach Gewicht und Zielland " betragen, ist mangels Angabe der konkreten Kosten bzw. der Einzelheiten der Berechnung wettbewerbswidrig.

  2. Der auf der Unterseite "Zahlung und Versand" eines Online-Shops enthaltene Hinweis, dass die DHL bei Nachnahmesendungen eine Servicegebühr in Höhe von 2,00 Euro erhebt, die nicht im Gesamtpreis enthalten ist und vom Zusteller in bar erhoben wird, sowie ein Hinweis auf eine Bearbeitungsgebühr bei Zahlung auf Rechnung sind wettbewerbswidrig, da die ursprüngliche Preisangabe ohne diese Hinweise unzutreffend ist.

  3. Die in den AGB eines Online-Shops enthaltene Klausel, nach der die Bindung des Kunden an seine Bestellung nach Ablauf von fünf Tagen ohne Erhalt einer Auftragsbestätigung oder eines Hinweises auf die Auslieferung der Ware bzw. ohne Erhalt der Ware entfällt, enthält eine unangemessen lange Frist für die Annahme bzw. Ablehnung oder Erbringung des Angebots durch den Verkäufer und ist daher wettbewerbswidrig. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 147 Abs. 2 BGB ist eine Frist von zwei Tagen sachgerecht und zumutbar.

  4. Die in den AGB eines Online-Shops enthaltene Klausel, nach der die Inhalte der Webseite mit größter Sorgfalt erstellt werden und dennoch keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit der Verkaufsangebote übernommen wird, stellt einen rechtlich unbedenklichen Verweis dahingehend dar, dass bei einer Angabe bzw. Werbung nicht immer das aktuelle Angebot mit sämtlichen Angaben eingestellt ist.



Siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB und Stichwörter zum Thema Wettbewerb


Gründe:

I.

Der Erlass der einstweiligen Verfügung rechtfertigt sich im Einzelnen wie folgt:

1. Hinsichtlich der Ziffer I.1. des Tenors aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz, Nr. 2 Satz 2 PAngV. Denn die Antragsgegner haben für die weiteren Länder zum einen nicht den Preis bzw. die konkreten Kosten angegeben, zum anderen nicht die geforderten Einzelheiten der Berechnung.

2. Hinsichtlich der Ziffer I.2. des Tenors ebenfalls aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz, Nr. 2 Satz 2 PangV sowie aus § 5 UWG. Denn die Antragsgegner haben die zusätzliche Gebühr von € 2,00, die sog. Nachnahmekosten, bei der ursprünglichen Angabe der Zahlungskosten für die Bezahlung per Nachnahme nicht genannt, so dass die Preisangabe unzutreffend ist.

3. Hinsichtlich der Ziff. I. 3. des Tenors ebenfalls aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz, Nr. 2 Satz 2 PangV sowie aus § 5 UWG. Denn die Antragsgegner haben die zusätzliche Bearbeitungsgebühr von € 1,07 bei der ursprünglichen Angabe der Zahlungskosten für die Bezahlung per Rechnung nicht genannt, so dass die Preisangabe unzutreffend ist.

4. Hinsichtlich Ziffer I.4. des Tenors liegt ein Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 308 Nr. 1 BGB. Denn es ist dem Kunden angesichts der Bestellung über das Internet nicht zuzumuten, 5 Tage abzuwarten, ob sein Angebot angenommen wird. Sachgerecht und zumutbar ist insoweit eine Antwort innerhalb von zwei Tagen, unter Berücksichtigung der Regelung in § 147 Abs. 2 BGB.


II.

Hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. des Antrags ist der Antrag hingegen zurückzuweisen.

1. Soweit die Antragstellerin sich gegen die Formulierung wendet

"Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden."
und insoweit der Auffassung ist, die Antragsgegner wollten sich insoweit dagegen absichern, dass die Beschaffenheitsangaben in ihrer Webseite möglicherweise fehlerhaft seien, kann die Kammer der Antragstellerin nicht folgen. Insoweit handelt es sich um eine reine Spekulation der Antragstellerin, die nicht mit Tatsachen belegt ist. Die Aussage, es könne "keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit" übernommen werden, ist in sich nichts anderes als der Verweis, dass bei einer Angabe bzw. Werbung möglicherweise nicht immer das aktuelle Angebot mit sämtlichen Angaben eingestellt ist. Ob daraus Haftungsansprüche wegen irreführender Werbung etc. resultieren, ist eine gänzlich andere Frage, von der Antragsgegner sich nicht freizeichnen können und nach dem Wortlaut auch nicht wollen. Geschähe dies im Einzelfall dennoch, müsste die Antragstellerin dies durch einen Testkauf belegen. Ein Verstoß gegen § 7 TMG bist daher nicht ersichtlich.

2. Es liegt ebenfalls kein Verstoß im Hinblick auf das Deutlichkeitserfordernis hinsichtlich der Widerrufsbelehrungen gemäß § 360 Abs. 1 BGB vor. Denn alle Anforderungen im Hinblick auf die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrungen sind gewahrt. Auf beiden streitgegenständlichen Webseiten sind die Widerrufsbelehrungen so deutlich gestaltet, dass der angesprochene Verbraucher sich in angemessener Weise über seine Rechte informieren kann.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.



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