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Die Bestätigungs-E-Mail im Onlinehandel

Die Bestätigungs-E-Mail im Onlinehandel




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Bestätigungsmail im Double-Opt-In-Verfahren
-   Autoreply



Einleitung:


Im Onlinehandel ist der Händler verpflichtet, dem Kunden alsbald dessen Bestellung mit den nötigen Einzelheiten über das gekaufte Produkt, den Preis und die Kaufpreisabwicklung zu bestätigen. Dies geschieht in der Regel mittels einer E-Mail, mit der die Bestellung bestätigt wird. Die rechtliche Beurteilung einer derartigen Bestätigung hängt von Text und Inhalt der Bestätigung ab.




Geht man zutreffenderweise davon aus, dass das in das Netz gestellte Angebot kein Angebot zum Vertragsabschluss im rechtlichen Sinn ist, sondern lediglich eine sog. Einladung an den Kaufinteressenten, seinerseits ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages oder auch eines Dienst- oder Werkvertrages zu machen, dann kann in der Bestätigung dieses Angebots entweder lediglich eine Eingangsbestätigung des Verkäufers ohne rechtsgeschäftlichen Charakter gesehen werden oder aber auch eine Annahmeerklärung korrespondierend zum Angebot des Käufers. Welche der beiden Möglichkeiten im konkreten Fall angenommen werden muss, ist durch Auslegung der Bestätigungserklärung zu ermitteln.

Wird lediglich der Eingang der Bestellung bestätigt, liegt noch keine zum Vertragsabschluss notwendige Annahmeerklärung des Anbieters vor. Wird aber beispielsweise bereits unter Angabe der Bankverbindung zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert, wird man in der E-Mail-Bestätigung zugleich auch die Annahmeerklärung sehen müssen, da die Berechtigung zur Forderung des Kaufpreises einen wirksamen Vertrag voraussetzt.

Zum weiteren Inhalt der erforderlichen Bestätigung der Bestellung schreibt § 312f Abs. 2 BGB n. F. vor:

   Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Kommunikation im Onlinehandel

Autoreply-Mail

Das Double-Opt-In-Verfahren

Vertragsabschluss im Internet - Zustandekommen von Onlineverträgen

E-Mail-Werbung

Zum Zugang von E-Mails, die Willenserklärungen enthalten

Einwilligungserklärung

OLG Frankfurt am Main v. 20.11.2002:
Eine automatisierte Computererklärung (E-Mail mit dem Text: "Vielen Dank für Ihren Auftrag, den wir so schnell als möglich ausführen werden.") kann nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nicht als Eingangsbestätigung der Bestellung, sondern nur im Sinne einer rechtsverbindlichen Annahme des Angebots des Kunden verstanden werden.

LG Köln v. 16.04.2003
Eine mittels automatischer Antwortfunktion ("Auto-Reply") erstellte Auftragsbestätigung über im Internet angebotene Waren ist eine vollwertige Willenserklärung des Anbieters. Ob durch sie der Vertrag zustande kommt, hängt von der Auslegung ihres Inhalts ab. Lautet die Erklärung dahin, der Auftrag werde umgehend bearbeitet, so liegt darin eine rechtsverbindliche Annahmeerklärung.

LG Gießen v. 04.06.2003:
Auch im Internethandel entspricht es der Verkehrssitte, dass die Erklärung der Annahme des in der Bestellung per E-Mail liegenden Vertragsangebots dem Antragenden nicht mitgeteilt wird; das Vertragsangebot wird jedoch in der Regel weder durch automatisierte Antwort-E-Mails des Versandhändlers, noch konkludent durch Zusendung anderer als der bestellten Waren angenommen.

AG Hamburg-Barmbek v. 03.12.2003:
Wenn ein Internethändler dem Kunden die Annahme der Bestellung mit einer E-Mail-Lieferbestätigung erklärt, ist der Kaufvertrag wirksam zu Stande gekommen.

LG Hamburg v. 15.11.2004:
Die Bestellbestätigung, die automatisch aufgrund der Eingabe des Käufers als Bestätigung des Eingangs zustande kommt, ist keine vertragliche Annahmeerklärung, weil es sich nicht um eine Willenserklärung handelt.

AG Dieburg v. 21.02.2005:
Ein Schreiben, mit dem eine Bestätigung über den Eingang einer Bestellung erfolgt, nach seinem Gesamtinhalt und den darin enthaltenen Formulierungen auszulegen ist. Wird in einer Bestätigungs-Email über eine Online-Bestellung Zahlung des Kaufpreises als Voraussetzung der Lieferung (Vorkasse) verlangt, ist dies als Annahmeerklärung des Verkäufers zu verstehen und ist der Kaufvertrag damit zustande gekommen.

OLG Nürnberg v. 10.06.2009:
In der reinen Bestellbestätigung eines Onlinehändlers liegt in der Regel noch keine Annahmeerklärung, sodass mit dieser noch kein Kaufvertrags zustandegekommen ist. Es besteht somit unabhängig von der Frage einer möglichen Anfechtung einer irrtümlich falschen Preisangabe keine Lieferverpflichtung.

AG München v. 04.02.2010:
Das Offerieren der Ware auf der Homepage eines Internetshops entspricht dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stellt noch kein Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum, also die Aufforderung an jedermann, ein Angebot zu machen, dar. Eine Bestellbestätigung stellt keine Annahmeerklärung dar. Im Übersenden der Ware kann grundsätzlich eine Annahme liegen, aber nur, wenn die bestellte Ware übersandt wird.




BGH v. 16.10.2012:
Gibt ein Flugreisender in die über das Internet zur Verfügung gestellte Buchungsmaske eines Luftverkehrsunternehmens, die den Hinweis enthält, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse, in die Felder für Vor- und Zunamen des Fluggastes jeweils "noch unbekannt" ein, kommt ein Beförderungsvertrag regelmäßig weder durch die Buchungsbestätigung noch durch die Einziehung des Flugpreises zustande.

AG Stuttgart v. 25.04.2014:
Auch elektronische Werbung in Form einer automatisierten Eingangsbestätigung (Autoreply) fällt unter das Spamverbot. Die Zusendung einer einzigen Werbemail rechtfertigt regelmäßig die erforderliche Wiederholungsgefahr. Da diese sich aus der Erstbegehung ergibt und aus der Ablehnung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Allein das Ändern der automatisierten Antwort und das Entfernen der Werbung aus jener reichen nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

AG Pankow-Weissensee v. 16.12.2014:
Ob eine Bestätigung über die Einrichtung eines Kundenaccounts Werbung darstellt oder nicht, hängt davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlasst hat. Hat er dies, stellt die Information hierüber für sich genommen noch keine Werbung dar. Hat er dies hingegen nicht, muss sich eine E­Mail wie die streitgegenständliche aus seiner Sicht als - sogar besonders aufdringliche - Absatzförderungsmaßnahme darstellen und ist damit Werbung.

BGH v. 15.12.2015:
Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.

OLG Düsseldorf v. 19.05.2016:
Ob eine per Email dem Kunden übersandte automatische Antwort neben der Wissenserklärung des § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB zugleich auch eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung beinhaltet, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Eine mit "Auftragsbestätigung" überschriebene automatische Email, die eine Wissenserklärung nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB beinhaltet, ist regelmäßig zugleich als eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung auszulegen. - Die in einer Wissenserklärung nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB enthaltene Erklärung "Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten." lässt im Rahmen der Auslegung regelmäßig den Schluss zu, dass damit zugleich eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung abgegeben ist (anders OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. Juni 2009, 14 U 622/09, MMR 2010, 31; OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 und 4. April 2008, 5 U 92/08).

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Bestätigungsmail im Double-Opt-In-Verfahren:


Das Double-Opt-In-Verfahren

AG München v. 16.11.2006:
Der Grundsatz, dass die unerbetene Zusendung von E-Mails eine Belästigung ist, gilt nicht für eine Bestätigungs-E-Mail, wenn durch das Opt-In-Verfahren sichergestellt ist, dass die weitere Zusendung von E-Mails wirksam unterbunden werden kann.



OLG München v. 27.09.2012:
Auch eine E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, fällt als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

OLG Celle v. 15.05.2014:
Das sog. double-opt-in-Verfahren kann als praxisgerechte Möglichkeit angesehen werden, die Einwilligung in E-Mail-Werbung nachzuweisen. Die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des double-opt-in-Verfahrens ist nicht als unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen (entgegen OLG München, 27. September 2012, 29 U 1682/12, MDR 2012, 1484).

AG Pankow-Weissensee v. 16.12.2014:
Ob eine Bestätigung über die Einrichtung eines Kundenaccounts Werbung darstellt oder nicht, hängt davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlasst hat. Hat er dies, stellt die Information hierüber für sich genommen noch keine Werbung dar. Hat er dies hingegen nicht, muss sich eine E­Mail wie die streitgegenständliche aus seiner Sicht als - sogar besonders aufdringliche - Absatzförderungsmaßnahme darstellen und ist damit Werbung.

OLG Düsseldorf v. 17.03.2016:
Haben Homepagebesucher die Möglichkeit, über einen Button ein Angebot des Anbieters zu erbitten, wobei sie ihre E-Mail-Adresse bekannt geben, muss der Anbieter vor Unterbreitung eines Angebots sicherstellen, dass der Anfragende nicht nur mit der Übersendung von Werbung einverstanden ist, sondern auch, dass die Anfrage tatsächlich vom Inhaber der mitgeteilten E-Mail-Adresse stammt; geeignet hierfür ist das Double-Opt-In-Verfahren. Die dazu erforderliche erste Bestätigungsmail ist kein Spam.

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Autoreply:


Autoreply-Mail

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