Der Grundsatz, dass die unerbetene Zusendung von E-Mails eine Belästigung ist, gilt nicht für eine Bestätigungs-E-Mail, wenn durch das Opt-In-Verfahren sichergestellt ist, dass die weitere Zusendung von E-Mails wirksam unterbunden werden kann. |
Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt daran mitzuwirken, dass an die Rechtsanwaltskanzlei Günter Frhr. v. Gravenreuth zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontaktes unaufgefordert E-Mails insbesondere an die Mail-Adressen zu der Domain gravenreuth.de übersandt werden. |