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Amtsgericht München Urteil vom 16.11.2006 - 161 C 29330/06 - Die unaufgeforderte Übersendung einer Bestätigungs-E-Mail ist keine Belästigung

AG München v. 30.11.2006: Die unaufgeforderte Übersendung einer Bestätigungs-E-Mail ist keine Belästigung


Das Amtsgericht München (Urteil vom 30.11.2006 - 161 C 29330/06) hat entschieden:

   Der Grundsatz, dass die unerbetene Zusendung von E-Mails eine Belästigung ist, gilt nicht für eine Bestätigungs-E-Mail, wenn durch das Opt-In-Verfahren sichergestellt ist, dass die weitere Zusendung von E-Mails wirksam unterbunden werden kann.




Siehe auch Werbemails und Einwilligung in Werbung


Zum Sachverhalt:


Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Anspruch auf Unterlassung von unverlangt zugesandten E-Mails.

Der Verfügungskläger ist Rechtsanwalt. Am 28.09.2006 erhielt er vier E-Mails des Verfugungsbeklagten an vier verschiedene Mail-Adressen der Domain gravenreuth.de. Inhalt der Mails war die Aufforderung, innerhalb von vier Tagen einen Bestätigungslink anzuklicken, um sicherzustellen, dass weitere E-Mails vom Empfänger auch wirklich gewünscht werden. Bei Untätigbleiben würde die Anforderung nach Ablauf von vier Tagen verfallen.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass der Verfugungsbeklagte eine sog. Spamming-Engine betreibe, in die er, der Kläger sich selbst nicht eingetragen habe und eine Eintragung auch nicht veranlasst habe. Die vier E-Mails stellten Werbung dar und seien daher eine unzulässige Belästigung. Der Verfugungsbeklagte sei zumindest Mitstörer, wenn er ohne Verifizierung Werbemails an von Dritten mitgeteilte Adressen verbreiten lasse.

Der Verfügungskläger beantragte daher:

   Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt daran mitzuwirken, dass an die Rechtsanwaltskanzlei Günter Frhr. v. Gravenreuth zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontaktes unaufgefordert E-Mails insbesondere an die Mail-Adressen zu der Domain gravenreuth.de übersandt werden.

Der Verfügungsbeklagte beantragt Abweisung des Antrags.

Dringlichkeit sei nicht gegeben. Die vier beim Verfügungskläger eingegangenen Mails seien keine belästigende Werbung gewesen. Es sei lediglich aufgefordert worden, die Angaben zu überprüfen. Bei Nichtbeachtung erfolge keinerlei weitere E-Mail-Kommunikation. Der Verfugungsbeklagte betreibe keine spamming-engine, er verwende vielmehr das sog. doppelte Opt-In-Verfahren, das nach der Rechtsprechung hinreichenden Schutz vor unerwünschten E-Mails biete. Die Entscheidung des LG Berlin vom 29.08.2006 (Az. 16 O 268/06) sei nicht einschlägig.

Der Antrag blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antrag ist ... unbegründet und daher zurückzuweisen. Der Verfugungskläger hat gegen den Beklagten keinen Unterlassungsanspruch nach §§ 823,1004 BGB wegen der Zusendung der streitgegenständlichen E-Mails. Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung, auch der der Obergerichte (vgl. statt vieler OLG München, Urteil vom 12.02.2004, 8 U 4223/03, das hinsichtlich der Sicherungsmaßnahmen auf LG Berlin, Urteil vom 16.05.2002,16 O 4/02, Bezug nimmt) ist anerkannt, dass das sog. Double-Opt-In-Verfahren geeignet ist und ausreicht, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen von Dritten zu verhindern. Vorliegend ist unstreitig, dass der Verfugungsbeklagte gerade dieses Verfahren nutzt, um eine Versendung seiner Werbung an nicht Interessierte Personen zu unterbinden.

Entgegen der Auffassung des Verfugungsklägers kann in der Zusendung der streitgegenständlichen Bestätigungs-Mails noch keine unzumutbare Belästigung im Sinne von §§ 823,1004 BGB gesehen werden.



Grundsätzlich besteht nach ganz einhelliger Auffassung ein Anspruch gegen die Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails. Andererseits darf dieser Anspruch jedoch nicht dazu fuhren, dass jeglicher Verkehr auf elektronischem Postwege so risikobehaftet wird, dass er faktisch durch Rechtsinstitute behindert wird. Es muss möglich sein, erwünschte E-Mails und Newsletter weiterhin an Interessenten zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung in E-Mail-Verteiler auszufiltern. Hierfür ist das Double-Opt-In-Verfahren ein geeigneter Mechanismus. Vorliegend war durch einfaches Wegklicken bzw. allein durch Nichtreaktion auf die Bestätigungsaufforderung unstreitig sichergestellt, dass weitere E-Mails vom Verfügungsbeklagten nicht mehr zu erwarten waren. Daher ist das Gericht der Auffassung, dass allein die Aufforderung zur Bestätigung noch keinen Unterlassungsanspruch auslöst. Ansonsten wäre auch das Double-Opt-In-Verfahren kein taugliches Sicherungsinstrument. Bei dieser Beurteilung ist jedoch zu berücksichtigen, dass es Millionen Internet-Nutzer gibt, die durchaus bewusst von der Möglichkeit einer Anforderung von Informationen, Werbung, Bestellungen im weitesten Sinne über eine Adress-Eingabe-Maske gerne Gebrauch machen. Diese Möglichkeit darf daher nach Meinung des erkennenden Gerichts nicht gänzlich zu Nichte gemacht werden, indem man auch bereits die Zusendung einer Bestätigungs-Mail als eine unzulässige Beeinträchtigung beurteilt. Vorliegend war es daher dem Verfügungskläger ohne größere Belastung zuzumuten, durch einfaches Abwarten und Nichtstun der Aufforderung zur Bestätigung nicht zu folgen.

Ein Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt nicht vor. Die Erkenntnisse über den vom Verfügungsbeklagten möglicherweise genutzten Webcrawler oder Harvester sind bloße Vermutungen und hier auch nicht entscheidungserheblich. ..."

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