Auch im Internethandel entspricht es der Verkehrssitte, dass die Erklärung der Annahme des in der Bestellung per E-Mail liegenden Vertragsangebots dem Antragenden nicht mitgeteilt wird; das Vertragsangebot wird jedoch in der Regel weder durch automatisierte Antwort-E-Mails des Versandhändlers, noch konkludent durch Zusendung anderer als der bestellten Waren angenommen. |