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Amtsgericht München Urteil vom 04.02.2010 - 281 C 27753/09 - Eine Bestellbestätigung stellt im Internethandel keine Annahmeerklärung dar

AG München v. 04.02.2010: Anbieten einer Ware auf Homepage noch kein verbindliches Verkaufsangebot


Das Amtsgericht München (Urteil vom 04.02.2010 - 281 C 27753/09) hat entschieden:
Das Offerieren der Ware auf der Homepage eines Internetshops entspricht dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stellt noch kein Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum, also die Aufforderung an jedermann, ein Angebot zu machen, dar. Eine Bestellbestätigung stellt keine Annahmeerklärung dar. Im Übersenden der Ware kann grundsätzlich eine Annahme liegen, aber nur, wenn die bestellte Ware übersandt wird.




Siehe auch Vertragsabschluss im Internet und Bestätigungs-E-Mail


Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Handumreifungsgeräte zu übereignen.

Die Beklagte betreibt einen Internetversandhandel. In ihrem Internetshop offerierte sie ein Handumreifungsgerät zum Preis von 129 Euro netto. Der Kläger bestellte am 14.04.09 zwei Geräte und am 15.04.09 sechs weitere Geräte. Die Beklagte übersandte jeweils am gleichen Tag Bestellbestätigungen. Die Beklagte lieferte nicht die Geräte, sondern Ersatzakkus für die Geräte. Der Kläger nahm mit der Beklagten Kontakt auf und forderte Lieferung der Geräte. Die Beklagte reagierte mit dem Schreiben, Anlage K 6, in dem sie mitteilt, der Kläger habe Ersatzakkus bestellt. Der Kläger erhielt Rechnungen für die nicht gelieferten Geräte. Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 27.04.09 zur Lieferung der Geräte auffordern. Mit Schreiben vom 30.04.09 ließ die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben erklären, dass die Geräte nicht geliefert werden und dass ein Rücktritt erklärt wird, da der im Internet ausgewiesene Preis für ein Gerät in keinem Verhältnis zum realistischen Warenwert stehe.

Der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf Lieferung gemäß § 433 I 1 BGB.

Der Kläger beantragte:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8 Stück manuelle Handumreifungsgeräte STB 60 der Marke R. zu übereignen, Zug um Zug gegen die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von insgesamt 1.228,08 Euro.
Die Beklagte beantragte:
Abweisung der Klage.
Die Beklagtenpartei meint, ein wirksamer Vertrag sei nicht zustande gekommen. Sollte ein Vertrag zustande gekommen sein, sei dieser rückabgewickelt worden. Die Beklagte sei der Meinung gewesen, der Kläger wolle Ersatzakkus für das Handumreifungsgerät bestellen. Der Preis für das Gerät betrage 1.250 Euro.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 04.02.10 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klagepartei begehrt Erfüllung eines vertraglichen Anspruchs, trägt aber nicht ausreichend zum Vertrag vor, worauf sie hingewiesen wurde.

Ein Vertrag erfordert zwei Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Das Offerieren der Ware auf der Homepage eines Internetshops entspricht dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stellt noch kein Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum, also die Aufforderung an jedermann, ein Angebot zu machen, dar.

Das Angebot liegt in der Bestellung des Klägers.

Der Kläger trägt aber nicht vor, dass die Beklagte dieses Angebot angenommen hätte. Die Beklagte übersandte Bestellbestätigungen. Diese können aber nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Annahme ausgelegt werden, da sie nach ihrem Inhalt nur den Eingang der Bestellung bestätigen, aber noch nichts darüber aussagen, ob die Bestellung angenommen wird.

Im Übersenden der Ware kann grundsätzlich eine Annahme liegen, aber nur, wenn die bestellte Ware übersandt wird. Der Kläger wollte Geräte kaufen und die Beklagte wollte stattdessen Akkus für diese Geräte verkaufen. Es liegen keine gleichlautenden Willenserklärungen vor. Die Art der verkauften Ware ist ein wesentliches Element eines Kaufvertrags und solange hierüber keine Einigung vorliegt, ist der Vertrag gemäß § 154 BGB im Zweifel noch nicht geschlossen. Die Handlung der Beklagten, Akkus zu versenden, kann nach dem objektiven Empfängerhorizont auch nicht als Erklärung ausgelegt werden, Geräte verkaufen zu wollen. Vielmehr wurde durch die Versendung der Akkus deutlich erklärt, dass die Beklagte nur Akkus verkaufen will. Die Versendung der Akkus war ein Angebot der Beklagten an den Kläger, ihm Akkus zu verkaufen, welches wiederum der Kläger nicht angenommen hat.

Auch die Versendung von Rechnungen stellt keine Annahmeerklärung dar, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorangegangen Lieferung schon wusste, dass die Beklagte Akkus meint auch wenn sie auf den Rechnungen weiterhin fälschlicherweise die Geräte nannte. Die Rechnungen nehmen Bezug auf die Lieferungen, aber geliefert wurden nur Akkus.

Mangels Vertragsschluss kommt es auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht an.

Selbst wenn man die Frage des Vertragsschlusses anders sehen sollte, wäre zu berücksichtigen, dass durch die Kontaktaufnahme von Seiten des Klägers der Auszeichnungsirrtum offenbar wurde. Wie sich aus der Anlage K 6 ergibt, hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie nicht bereit ist, Handumreifungsgeräte zum Preis von Akkus zu liefern, sondern diese nur zum Preis von 1.250 Euro liefern würde. Diese Erklärung enthält eine konkludente Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums, was gemäß § 119 I BGB möglich ist. Die Beklagte hat zu erkennen gegeben, dass sie nicht erklären wollte, sie sei bereit, die Geräte zum Akkupreis zu verkaufen. Die Anlage K 6 enthält zwar kein Datum, aber aufgrund der vom Kläger vorgetragenen zeitlichen Schilderung war diese noch vor dem Schreiben des Klägervertreters vom 27.04.09, also jedenfalls binnen zwei Wochen nach der Bestellung und damit jedenfalls binnen zwei Wochen ab Erkennen des Irrtums, also unverzüglich nach § 121 I BGB. Selbst wenn man zu einem wirksamen Vertragsschluss käme, läge jedenfalls eine wirksame Anfechtung vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.










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