1. |
Eine mittels automatischer Antwortfunktion ("Auto-Reply") erstellte Auftragsbestätigung über im Internet angebotene Waren ist eine vollwertige Willenserklärung des Anbieters. Ob durch sie der Vertrag zustande kommt, hängt von der Auslegung ihres Inhalts ab.
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2. |
Lautet die Erklärung dahin, der Auftrag werde umgehend bearbeitet, so liegt darin eine rechtsverbindliche Annahmeerklärung.
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3. |
Die Erklärung kann nicht mit der Begründung angefochten werden, bei der Einstellung der Preise in das Internet sei dem Verkäufer ein Irrtum i.S.d. §§ 119 ff. BGB unterlaufen, weil dieser Irrtum nicht "bei Abgabe der Willenserklärung" vorgelegen hat (entgegen OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2002 - 9 U 94/02 - JurPC-Web-Dok 91/2003).
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