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E-Mail - Textform - Zugang - Fristwahrung

E-Mail - kommerzielle Kommunikation mit digitaler Post




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Autoreply
-   Keine Antwortpflicht?
-   GMail
-   Anscheinsbeweis, Beweislastumkehr
-   E-Mail-Adresse und Kontaktformular
-   E-Mail-Adresse und Markenrecht
-   Fernmeldegeheimnis / Beschlagnahme
-   Providerhaftung
-   Schriftformerfordernis
-   Verkehr mit Gerichten
-   Verkehr mit Behörden / Einspruch
-   Zugangszeitpunkt
-   E-Postbrief



Einleitung:


Als E-Mail werden elektronisch übermittelte Nachrichten bezeichnet. Auch die Bezeichnung digitale Post ist anzutreffen. Die E-Mail ist ein wichtiges Instrument der modernen kommerziellen Kommunikation und hat weitgehend die physische Briefpost ersetzt.

Heckmann, jurisPK Internetrecht, Kap. 4 RdNr. 11:

   "Im Unterschied zum herkömmlichen Brief wird die E-Mail nicht von der Post körperlich überbracht, sondern über das Internet elektronisch versandt. Tatsächlich ist die E-Mail heute sowohl für die Wirtschaft als auch für das gesellschaftliche Leben von enormer Bedeutung und hat den klassischen Brief vielerorts verdrängt. Der Computertechniker Ray Tomlinson hat im Jahr 1971 seine selbst geschaffenen Programme zum Versenden elektronischer Botschaften vorgestellt und gilt seither als Erfinder der E-Mail. Diese Programme wurden in den folgenden Jahren weiterentwickelt und schwappten nach gut zehn Jahren über den Atlantik. Die erste deutsche E-Mail wurde angeblich am 02.08.1984 verschickt. Damit eine E-Mail ihren Empfänger erreichen kann, braucht jeder Nutzer (ebenso wie er eine Postadresse zum Empfangen von Briefen braucht), eine E-Mail-Adresse zum Empfang von E-Mails."




Ebenso wie ein Telefax oder ein Brief erfüllt auch die E-Mail das gesetzliche Merkmal "Textform", d.h. wo das Gesetz die Einhaltung der Textform fordert (wie z. B. bei der Widerrufsbelehrung), kann statt eines Briefes oder eines Telefax auch eine E-Mail verwendet werden.

Schreibt das Gesetz Schriftform vor, ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich; dann genügt die Einhaltung der Textform, z. B. durch E-Mail, nicht (vgl. z. B. Urteil des AG Berlin-Wedding vom 26.02.2009 - 21a C 221/08)).

Das gleiche gilt auch für Produkte wie den E-Postbrief, vgl. Landgericht Bonn (Urteil vom 30.06.2011 - 14 O 17/11).

Die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum und/oder auf einer Seit mit einem Kontaktformular ist entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) zwingend vorgeschrieben:

   (1) Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden zumindest die nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar macht:

  a.  ...
  b.  ...
  c.  Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post;

Besonderheiten sind bei der Werbung mit E-Mails zu beachten. Hierzu zählen auch die sog. Newsletter.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts wird es ab 01.10.2016 verboten, in AGB Anzeigen und Erklärungen, für die gesetzlich keine notarielle Form vorgeschrieben ist, an strengere Formerfordernisse als die Textform zu binden,vgl. § 309 Nr. 13 BGB.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kommunikation im Onlinehandel

Wahrung der Schriftform durch E-Mail?

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Notwendige Angaben auf E-Mails von Kaufleuten, GmbHs und Aktiengesellschaften

Pflichtangaben auch in geschäftlichen E-Mails von Kleingewerbetreibenden

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Allgemeines:


LG Nürnberg-Fürth v. 02.05.2002:
Mit Eingang der Erklärung in die Mailbox des Empfängers geht das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf diesen über, da es zum Risikobereich des Empfängers gehört, wenn Störungen in seinem Machtbereich eintreten, beispielsweise der unterlassene Abruf seiner Mailbox. Das gilt auch während einer Urlaubsabwesenheit.

BGH v. 11.03.2004:
Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

LG Hamburg v. 07.07.2009:
Da für die Abmahnung keine Formvorschriften bestehen, kann diese auch per E-Mail zugestellt werden.

OLG Düsseldorf v. 26.03.2009:
Wer einen Makler anruft und diesem seine E-Mail-Adresse nennt, nachdem er durch dessen Internetauftritt von der Provisionspflichtigkeit von dessen Tätigkeit Kenntnis hatte, muss damit rechnen, dass diese von dem Makler, einfach weil es für ihn billiger ist, auch für die Übersendung von Exposés und anderen Mitteilungen genutzt wird. Wenn er dann, vielleicht um sich „gutgläubig“ zu halten, seinen Mail-Account nicht öffnet und/oder seine Mails nicht abruft und nicht liest, kommt das einer Zugangsvereitelung gleich. Es ist dann von einem Maklervertrag auszugehen.

BGH v. 14.07.2016:
Eine AGB-Klausel

   "Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen."

ist unwirksam, wenn der Ausschluss der E-Mail-Kommunikation nur für die Kündigung gilt, alle anderen Vertragserklärungen dagegen ohne weiteres elektronisch erfolgen können.

BGH v. 12.03.2020:
Für den tatsächlichen Zugang als Voraussetzung der Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO ist nicht der Zugang des zuzustellenden Originals erforderlich. Die erfolgreiche Übermittlung einer (elektronischen) Kopie in Form - beispielsweise - eines Telefaxes, einer Fotokopie oder eines Scans ist ausreichend. Die bloße mündliche Überlieferung oder eine handschriftliche oder maschinen-schriftliche Abschrift des zuzustellenden Originals führen dagegen wegen der Fehleranfälligkeit einer solchen Übermittlung nicht zur Heilung des Zustellungsmangels.

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Autoreply:


Autoreply-Mail

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Keine Antwortpflicht?


OLG Koblenz v. 01.07.2015:
Es besteht keine Antwortpflicht für die im Impressum hinterlegte E-Mail-Adressen. Der Anbieter des Telemediendienstes darf an ihn gerichtete E-Mails ebenso wie auf dem Postweg im Einzelfall unbeantwortet lassen. Auch ein Nichtbeantworten kann eine Reaktion darstellen. - Eine systematische Zurückweisung oder Einschränkung der Kommunikationsmöglichkeit per E-Mail ist nicht zulässig, wobei Einzelfälle zu akzeptieren sind. Ein Betroffener, der eine derartige Einschränkung oder Zurückweisung behauptet, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

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GMail:


OVG Münster v. 05.02.2020:
Googles Gmail ist kein Telekommunikationsdienst. Die Klägerin bietet den Endnutzern von GMail wie andere Betreiber von Webmail-Diensten eine einfache und weltweit verfügbare Ende-zu-Ende-Kommunikation per EMail an; insbesondere handelt es sich bei GMail nicht um einen qualitätsgesicherten Spezialdienst im Sinne von Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (ABl. L 310, S. 1).

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Anscheinsbeweis, Beweislastumkehr:


OLG Köln v. 06.09.2002:
Das bloße unterhalten einer E-Mail-Adresse führt nicht zur Tragung der Missbrauchsgefahr. Aus dem Umstand, dass jemand über eine passwortgeschützte Mailadresse verfügt, folgt kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber auch der Versender der Mail ist. Auch eine Beweislastumkehr findet nicht statt.

LG Magdeburg v. 21.10.2003:
Der Inhaber eines E-Mail-Accounts trägt nicht allein deshalb, weil er bei eBay ein Konto mit einem bestimmten Passwort unter Verwendung eines Pseudonyms unterhält, das Risiko des Missbrauchs seines Passwortes. Denn es ist für Dritte, insbesondere durch den Einsatz eines sogenannten "Trojanischen Pferdes", möglich, geheimzuhaltende Passwörter auszuspionieren und später missbräuchlich zu verwenden.

LG Hamburg v. 07.07.2009:
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine per E-Mail verschickte Abmahnung nicht zugegangen ist, liegt beim Adressaten, also dem Abgemahnten. Das Risiko, dass die Abmahnung auf dem Postweg verloren geht, trägt der Abgemahnte, da es sich bei der Abmahnung letztlich um eine Wohltat für den Schuldner handelt, der auf diese Weise Gelegenheit erhält, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen.

EuGH v. 21.01.2016:
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften über die Beweiswürdigung und das Beweismaß zu prüfen, ob im Hinblick auf sämtliche ihm unterbreiteten Umstände das Versenden einer Mitteilung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ein hinreichender Beweis dafür sein kann, dass ihre Adressaten deren Inhalt kannten. Die Unschuldsvermutung versagt dem vorlegenden Gericht, davon auszugehen, dass das bloße Versenden einer Mitteilung ein hinreichender Beweis dafür sein könne, dass deren Adressaten zwangsläufig deren Inhalt kennen mussten.

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E-Mail-Adresse und Kontaktformulart:


OLG Köln v. 13.02.2004:
Der Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste hat Angaben bereitzuhalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen. Postanschrift und E-Mail-Adresse genügen nicht. Zumindest muss entweder eine Telefon- oder eine Telefaxnummer angegeben werden. Ob - wofür vieles spricht - die Angabe einer Telefonnummer unabdingbar erforderlich ist, kann im Streitfall offen bleiben. Die vom Diensteanbieter eingeräumte Möglichkeit, online um Rückruf zu bitten, ist keine "Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme" i.S.v. § 6 Nr. 2 TDG.

LG Essen v. 19.09.2007:
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung zum Anbieter hergestellt wird, sondern "Angaben", die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-mail-Anschrift. Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Anbieter möglich ist.

OLG Naumburg v. 13.08.2010:
Auch wenn es sich bei dem Text "Ich freu mich auf E-Mails" um einen Link handelt, hinter dem sich die vollständige E-Mailadresse verbirgt, erfüllt dies nicht die Anforderungen an § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Diese Vorschrift verlangt nicht nur technische Einrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kommunikation ermöglichen und dabei handelt es sich typischerweise um die E-Mailadresse, die sich in diesem Fall nicht sichtbar auf derselben Seite befindet.

KG Berlin v. 08.04.2016:
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG erfordert Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Angabe der elektronischen Post. Danach ist der Diensteanbieter verpflichtet, den Nutzem des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen.

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E-Mail-Adresse und Kennzeichenschutz:


OLG Hamburg v. 04.07.2007:
Zwischen den Zeichenfolgen "G-Mail" und "GMail" kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (E-Mail-Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung "G-Mail" Bestandteil einer farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke mit einem weiteren Slogan ("...und die Post geht richtig ab") ist und die Bezeichnung "GMail" teilweise in einer herkunftshinweisenden Farbgebung verwendet wird. Die Angabe nach dem @-Zeichen in einer E-Mail-Adresse kennzeichnet häufig (aber nicht stets) den E-Mail-Provider und hat in diesem Fall auch markenrechtlich herkunftshinweisende Funktion.

LG Hamburg v. 18.09.2008:
Die Verwendung einer Zeichenkette in einer e-Mail-Adresse führt zu kennzeichenrechtlichem Schutz zugunsten der Verwenders. Der Verkehr versteht das Zeichen als Herkunftshinweis auf den Betrieb des Verwenders und nicht etwa nur als bloße "technische Adresse". Wird ein Zeichen an der Stelle verwendet, wo der Verkehr üblicherweise in einer E-Mail-Adresse den Namen des Verwenders erwartet, dann ist das Zeichen auf diese Weise Statthalter und wird namensmäßig als Herkunftshinweis verwendet.

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Fernmeldegeheimnis / Beschlagnahme:


BVerfG v. 02.03.2006:
Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art 10 Abs 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 GG) und gegebenenfalls durch Art 13 Abs 1 GG geschützt. Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird.

BGH v. 31.03.2009:
Die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, ist auch unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunikationsweg dorthin übermittelt wurden. Daher können beim Provider gespeicherte, eingegangene oder zwischengespeicherte, E-Mails - auch ohne spezifische gesetzliche Regelung - jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO beschlagnahmt werden.

VGH Kassel v. 19.05.2009:
Gestattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, den Arbeitsplatzrechner auch zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen und E-Mails, die von den Mitarbeitern nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht werden, im Posteingang oder -ausgang zu belassen oder in anderen auf lokalen Rechnern oder zentral gesicherten Verzeichnissen des Systems abzuspeichern, unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf diese Datenbestände nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Schutz gegen die rechtswidrige Auswertung dieser erst nach Beendigung des Übertragungsvorgangs angelegten Daten wird durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährt.

BVerfG v. 16.06.2009:
Die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers sind am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art 10 Abs 1 GG zu messen. §§ 94 ff StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für solche Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind.

BGH v. 24.11.2009:
Die Anordnung der Beschlagnahme des gesamten auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mail-Bestandes eines Beschuldigten verstößt regelmäßig gegen das Übermaßverbot.

LG Mannheim v. 12.10.2010:
Die Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails sind grundsätzlich am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. Für Eingriffe müssen deshalb die Voraussetzungen der §§ 94 ff StPO gegeben sein. Ermöglicht aber ein Provider den Ermittlungsbehörden den Zugriff auf den E-Mail-Verkehr durch einen "Gastzugang", so liegt kein Grundrechtsverstoß der Behörden vor, und es besteht kein Verwertungsverbot für derartige Zufallsfunde.

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Providerhaftung:


Internet-Service-Provider

OLG Naumburg v. 11.07.2013:
Gewährleistet ein Dienstleister, der sich vertraglich zur Bereitstellung eines E-Mail-Accounts verpflichtet hat, pflichtwidrig den Zugriff des Nutzers auf diesen Account nicht, erreicht deshalb den Nutzer eine für die Realisierung eines gewerblichen Vergütungsanspruchs maßgebliche E-Mail nicht und geht dem Nutzer diese Erwerbsmöglichkeit dadurch endgültig verloren, so kann das eine Haftung auf Ersatz entgangenen Gewinns begründen.

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Schriftformerfordernnis:


Einhaltung der vereinbarten Schriftform durch E-Mail?

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Verkehr mit Gerichten:


LG Stuttgart v. 19.06.2008:
Gemäß § 67 OWiG ist ein Einspruch entweder schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde einzulegen. Ein mit einer E-Mail eingelegter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid entspricht nicht der zwingenden Formvorschrift des § 67 OWiG und ist daher als unzulässig zu verwerfen.

LG Heidelberg v. 18.01.2008:
Es bestehen Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln - für die die Schriftform oder die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle erforderlich ist, wie dies beim Einspruch gegen einen Strafbefehl gem. § 410 StPO der Fall ist - per E-Mail, da eine Überprüfung des Verfassers der E-Mail mangels Unterschrift nicht gewährleistet ist.

BGH v. 15.07.2008:
Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt.

BFH v. 30.03.2009:
Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze können derzeit an den BFH elektronisch übermittelt werden, ohne dass die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich ist.

FG Düsseldorf v. 09.07.2009:
In Nordrhein-Westfalen können bei den Finanzgerichten elektronische Dokumente in allen Verfahren eingereicht werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 ERVVO sieht vor, dass elektronische Dokumente entweder über den elektronischen Gerichtsbriefkasten oder als E-Mail eingereicht werden können. Eine Klageerhebung per E-Mail ist auch ohne elektronische Signatur möglich.

LSG Essen v. 26.10.2009:
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist. Eine weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail entspricht diesem Erfordernis nicht.

LG Zweibrücken v. 07.07.2010:
Die sofortige Beschwerde ist zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen. Eine einfache Email ersetzt nicht die schriftliche Einlegung des Rechtsmittels. Zwar erlaubt § 41a Abs. 1 StPO, dass an das Gericht gerichtete Erklärung, Anträge oder deren Begründung, die nach dem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, auch als elektronisches Dokument eingereicht werden können. Dieses Dokument erfordert jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.

BGH v. 18.03.2015:
Eine Beschwerdeschrift ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Beschwerdeschrift enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 64 Abs. 2 Satz 4 genügt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 15. Juli 2008, X ZB 8/08, NJW 2008, 2649).

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Verkehr mit Behörden / Einspruch:


FG Köln v. 30.05.2012:
Gemäß § 67 OWiG ist ein Einspruch entweder schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde einzulegen. Ein mit einer E-Mail eingelegter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid entspricht nicht der zwingenden Formvorschrift des § 67 OWiG und ist daher als unzulässig zu verwerfen.

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Zugangszeitpunkt:


AG Meldorf v. 29.03.2011:
Gemäß § 87a Abs. 1 AO ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die Finanzverwaltung geht insoweit davon aus, dass für einen Einspruch per E-Mail eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht erforderlich ist. Es besteht aber keine Notwendigkeit, in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit eines elektronischen Rechtsbehelfs hinzuweisen, selbst wenn eine Behörde die Möglichkeit hierzu eröffnet hat.

OLG Hamm v. 09.03.2022:
Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat.

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E-Postbrief:


LG Bonn v. 30.06.2011:
Es ist wettbewerbswidrig, für das Produkt E-Postbrief mit der unwahren Behauptung zu werben, dieser sei so sicher und verbindlich wie der Brief. Denn der angebotene E-Postbrief erfüllt nicht die Anforderungen an die Schriftform.

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