Das bloße Unterhalten einer E-Mail-Adresse führt nicht zur Tragung der Missbrauchsgefahr. Aus dem Umstand, dass jemand über eine passwortgeschützte Mailadresse verfügt, folgt kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber auch der Versender der Mail ist. Auch eine Beweislastumkehr findet nicht statt. |