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Finanzgericht Köln Urteil vom 30.05.2012 - 10 K 3264/11 - Zur Einlegung eines Einspruchs durch E-Mail
 

 

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FG Köln v. 30.05.2012: Zur Einlegung eines Einspruchs durch E-Mail


Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 30.05.2012 - 10 K 3264/11) hat entschieden:
Gemäß § 87a Abs. 1 AO ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die Finanzverwaltung geht insoweit davon aus, dass für einen Einspruch per E-Mail eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht erforderlich ist. Es besteht aber keine Notwendigkeit, in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit eines elektronischen Rechtsbehelfs hinzuweisen, selbst wenn eine Behörde die Möglichkeit hierzu eröffnet hat.




Zum Sachverhalt: In der Rechtsmittelbelehrung des Finanzamts hieß es:
„Die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags kann mit dem Einspruch angefochten werden.

(…)

Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. (…)“
Sowohl die einzelnen Steuerbescheide als auch die Einspruchsentscheidung verwiesen auf die Internetadresse www.Finanzamt.nrw.de. Ein Hinweis auf eine E-Mail-Adresse wurde nicht gegeben.

Unter der Internet-Adresse ist auch die Homepage des Finanzamtes ... zu erreichen. Unter dem Link "Kontakt per E-Mail" erscheint ein weiteres Fenster, in welchem folgender Hinweis erscheint:
„Sie können die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen auch über E-Mail erreichen.

(…)

Welche Angelegenheiten kann ich per E-Mail erledigen?

(…)

Einsprüche gegen Steuerbescheide“
Der Steuerpflichtige machte geltend, dass die Rechtsmittelbelehrung wegen des fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit der E-Mail-Benutzung unvollständig sei. Sein verspäteter Einspruch wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Die Klage hiergegen blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist unbegründet.

... II. Der gegen die streitgegenständlichen Bescheide erhobene Einspruch war verfristet, der Beklagte hat den Einspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beklagte musste in seiner Rechtsbehelfsbelehrung nicht gesondert auf die Möglichkeit eines Einspruchs per E-Mail hinweisen.

1. Gem. § 355 Abs. 1 AO läuft die Einspruchsfrist gegen einen Verwaltungsakt einen Monat nach Bekanntgabe. Voraussetzung ist, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 356 AO dem Verwaltungsakt beigefügt war. Ergeht danach ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn die vorgeschriebene Belehrung fehlt oder unrichtig ist.

Gemäß § 87a Abs. 1 AO ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die Finanzverwaltung geht insoweit davon aus, dass für einen Einspruch per E-Mail eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht erforderlich ist (AEAO zu § 357 Nr. 1)

2. Ob eine Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit eines Einspruchs per E-Mail hinweisen muss, soweit ein Finanzamt die entsprechende Möglichkeit eröffnet, ist streitig.

a. Von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur wird ein entsprechender Hinweis verlangt.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einer Entscheidung vom 24. November 2011 (10 K 275/11, EFG 2012, 292 mit Zustimmung Geuer/Jarasch, juris PR-ITR 9/2012 Anm. 6) entschieden, dass in die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheides der Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail aufgenommen werden müsse, wenn die Behörde durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse in der Fußzeile des Verwaltungsaktes und dem sonstigen Schriftverkehr die Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente erklärt hat. Soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, sei die Belehrung unvollständig und es gelte die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO. Insoweit weicht das Finanzgericht ausdrücklich von der Entscheidung des III. Senats des BFH vom 2. Februar 2010 (III B 20/09, BFH/NV 2010, 830) ab. Nach Auffassung des FG Niedersachsen sei ein per E-Mail eingelegter Einspruch nicht als Unterform eines „schriftlichen“ Einspruchs anzusehen. Ein solches Verständnis werde weder vom Wortlaut getragen, noch stehe es ihr im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers und der Systematik des Gesetzes. Daher sei eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs per E-Mail unvollständig und geeignet, einen rechtsunkundigen Steuerbürger von der Wahrung seiner Rechte abzuhalten. Entsprechend hat das OVG Rheinland-Pfalz in einer Entscheidung vom 8. März 2012 (1 A 11258/11, DVBl 2012, 659) eine anders lautende Entscheidung des VG Neustadt vom 22. September 2011 (4 K 540/11.NW, LKRZ 2012, 18) aufgehoben mit der Begründung, dass nach dem Verständnis eines Normalbürgers nicht angenommen werden könne, dass der Begriff „schriftlich“ auch die elektronische Kommunikation umfassen könne. Soweit die elektronische Kommunikation in einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht genannt werde, werde beim Bürger ein falscher Eindruck hinsichtlich der Möglichkeiten eines Rechtsbehelfs geweckt, wenn ein solcher Rechtsbehelf tatsächlich in elektronischer Form eingelegt werden könne. Unerheblich sei insoweit, dass die gesetzliche Vorschrift zur Rechtsbehelfsbelehrung keine Ausführungen zur Frage der elektronischen Kommunikation enthalte. Diese Ansicht wird von unterschiedlichen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geteilt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., m. w. N.).

b. Nach einer anderen Ansicht besteht keine Notwendigkeit, in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit eines elektronischen Rechtsbehelfs hinzuweisen, selbst wenn eine Behörde die Möglichkeit hierzu eröffnet hat.

Begründet wird diese Ansicht damit, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, welche sich an dem gesetzlichen Wortlaut orientiere, ausreichend sei. Der Hinweis auf die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen, sei zutreffend und widerspreche nicht dem Gesetz und sei daher auch nicht unrichtig (BayVGH vom 18 April 2011, 20 ZB 11.349, juris). Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die elektronische Form ein Unterfall der Schriftform sei (Skrobotz, jurisPR-ITR 24/2009 Anm. 5 und Braun, jurisPR-ITR 15/2011 Anm. 5), bzw. dass die elektronische Form die Schriftform ersetze. Es sei in der Rechtsprechung seit Jahren anerkannt, dass in einer Rechtsbehelfsbelehrung auch keine Hinweise auf die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs per Telefax, Computerfax oder Funkfax enthalten sein müssten (VG Neustadt vom 22. September 2011 4 K 540/11.NW, LKRZ 2012, 18 m. w. N.).

Der BFH hat in einem Beschluss betreffend einer Nichtzulassungsbeschwerde vom 2. Februar 2010 (III B 20/09, BFH/NV 2010, 830) die Frage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung die Möglichkeit eines Einspruchs per E-Mail enthalten müsse, wenn die Behörde auf ihrer Internetseite auf eine entsprechende Möglichkeit hinweise, als „nicht klärungsbedürftig“ beurteilt, da sich ihre Beantwortung aus dem Gesetz ergebe. Soweit eine Rechtsbehelfsbelehrung den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergebe, wonach der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären sei, sei diese ausreichend.

c. Der Senat folgt der letztgenannten Ansicht.

Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte den Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente gemäß § 87a Abs. 1 AO durch die Hinweise auf seiner Internetseite, auf welche durch Adressangaben auf seinen Bescheiden verwiesen wird, eröffnet hat.

Gleichwohl bedurfte die Rechtsbehelfsbelehrung keines Hinweises auf die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs per E-Mail. Insoweit geht der Senat zunächst davon aus, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, welche den Wortlaut des Gesetzes wiedergibt, ausreichend ist. Hätte der Gesetzgeber einen entsprechenden Hinweis für notwendig erachtet, hätte er bei Schaffung des § 87a AO die Vorschrift des § 356 AO entsprechend erweitern können. Gesetzessystematische Erwägungen hält der Senat daher für nicht durchgreifend. Überhaupt spricht vieles dafür, die Form eines Einspruchs per E-Mail als eine Unterform eines schriftlichen Einspruches anzusehen. Der Senat folgt insoweit nicht der anderen Auffassung, welche davon ausgeht, dass ein Bürger gemeinhin zu einem anderen Verständnis tendieren würde. Mit derselben Argumentation müsste ansonsten verlangt werden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die unterschiedlichen Formen eines Einspruchs per Telefax hinweisen müsste. Insbesondere stellt die Form des Computer-Faxes ebenso wie die E-Mail eine Kommunikationsart dar, bei welcher kein Schriftstück im klassischen Sinne mehr produziert wird (vgl. Hollatz in NWB 21/2012, 1747). Wollte man den Begriff „schriftlich“ in diesem Zusammenhang derart eng verstehen, dass hierbei zwingend ein Papierdokument existieren muss, so müsste die Rechtsbehelfsbelehrung um zahlreiche Formen moderner Kommunikationsmethoden erweitert werden, was in der Tat die Gefahr einer völligen Überfrachtung der Rechtsbehelfsbelehrung mit der Folge einer erheblich erschwerten Lesbarkeit begründet (vgl. insoweit auch Skrobotz, jurisPR-ITR 7/2012 Anm. 2). Dies kann jedoch nicht im Interesse des Rechtsschutzes sein.

Daher ist von einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung und damit einer Verfristung des Einspruchs auszugehen. Der Beklagte hat zu Recht den Einspruch als unzulässig verworfen. ..."









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