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LSG Essen v. 26.10.2009: Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist. Eine weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail entspricht diesem Erfordernis nicht.
Das LSG Nordrhein-Westfalen in Essen (Beschluss vom 26.10.2009 - L 19 B 301/09 AS ER) hat entschieden:
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist. Eine weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail entspricht diesem Erfordernis nicht.
Gründe:
Der Antragsteller hat vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf am 20.07.2009 per E-Mail die vorläufige Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin begehrt. Nachdem diese in der nicht öffentlichen Sitzung vom 10.08.2009 eine Entscheidung über den Leistungsantrag zugesagt hatte, hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt.
Nachdem er die Wiedereröffnung des Verfahrens begehrt hatte, hat das SG mit Beschluss vom 18.08.2009 die Erledigung des Verfahrens festgestellt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist.
Die Beschwerde ist nach § 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die per E-Mail eingelegte Beschwerde wahrt das Schriftformerfordernis nicht. Da für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verordnung über die Kommunikation mit dem Gericht mittels elektronischer Dokument (§ 65a Abs. 1 S. 1 SGG) nicht besteht, genügt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments regelmäßig nicht der gesetzlichen Schriftform (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 173 Rn 3).
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 – AGH 22/08; LSG NW Beschl. v. 15.02.2008 – L 10 SB 53/06; Beschl. d. Senats v. 12.12.2007 – L 19 B 126/07).
Die weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail entspricht diesem Erfordernis nicht.
Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).