Da für die Abmahnung keine Formvorschriften bestehen, kann diese auch per E-Mail zugestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, liegt beim Adressaten, also dem Abgemahnten. Das Risiko, dass die Abmahnung auf dem Postweg verloren geht, trägt der Abgemahnte, da es sich bei der Abmahnung letztlich um eine Wohltat für den Schuldner handelt, der auf diese Weise Gelegenheit erhält, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen.
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im Rahmen ihres Branchenverzeichnisses unter der Domain „b... .de" mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht" für einen Rechtsanwalt zu werben.
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die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufzuheben und dem Antragsteller die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.
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den Kostenwiderspruch zurückzuweisen.
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