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Landgericht Essen Urteil vom 19.09.2007 - 44 O 79/07 - Ein Kontaktformular ohne Angabe der E-mail-Adresse genügt nicht

LG Essen v. 19.09.2007: Zur Ermöglichung schneller elektronischer Kontaktaufnahme bei Online-Angeboten


Das Landgericht Essen (Urteil vom 19.09.2007 - 44 O 79/07) hat entschieden:

   § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung zum Anbieter hergestellt wird, sondern "Angaben", die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-mail-Anschrift. Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Anbieter möglich ist.




Siehe auch Impressum - Anbieterkennzeichnung und Stichwörter zum Thema Wettbewerb


Zum Sachverhalt:


Die Parteien geben konkurrierend Anzeigenblätter heraus. Der Verfügungsbeklagte vertreibt an Sonntagen die Anzeigenblätter X und Y. Ferner unterhält er die Webseiten .... und ... . Die Verfügungsbeklagte wirbt um Anzeigenkunden.

Auf seiner Webseite machte der Verfügungsbeklagte im Impressum am 12.07.2007 verschiedene Angaben; die Webseite wurde später umgestaltet.

Die Verfügungsklägerin war der Auffassung, auf den Webseiten des Verfügungsbeklagten werde nicht in einer § 5 des Telemediengesetzes genügenden Weise über die Rechtsform, den Unternehmensinhaber und über die E-mail-Anschrift informiert.

Der Beklagte war der Auffassung, die Internetseite genüge den Anforderungen des § 5 Telemediengesetzes.

Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Verfügungskläger kann ferner gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 1, 4 Nr. 11, 3 UWG i.V. m. § 5 Abs.1 Nummer 1, Nummer 2 des Telemediengesetzes die in 1 c) der einstweiligen Verfügung aufgeführten Unterlassung verlangen:

Die Regelungen des § 5 des Telemediengesetzes sind im Interesse des Verbrauchers erlassene Schutzvorschriften, die das Marktverhalten regeln sollen. Eine Verletzung dieser Vorschrift indiziert deshalb gemäß den §§ 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG das Vorliegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.

Der Verfügungsbeklagte hat im Juli 2007 die gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Telemediengesetzes nicht ausreichend beachtet. Wie der Ausdruck seiner Internetseite zum Impressum (Bl.60 d.A.) zeigt, hat der Verfügungsbeklagte im Impressum nicht auf die Rechtsform des Unternehmens hingewiesen und auch den Unternehmensinhaber nicht benannt. Ihm kann insoweit nicht beigepflichtet werden, dass den Angaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG schon deshalb genügt sei, weil im Impressum sein Name als "Verlagsleiter" erwähnt wird. Ein "Verlagsleiter" ist rechtlich nämlich nicht zwingend zugleich Inhaber des Unternehmens. Verlagsleiter kann vielmehr auch ein angestellter Bediensteter eines im Verlagswesen tätigen Unternehmens sein. Der Bezeichnung als "H- Verlag" lässt sich weiterhin auch nicht entnehmen, in welcher Rechtsform der Verlag betrieben wird.

Im Juli 2007 genügte die Gestaltung der Internetseiten auch den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht. Es fehlte die notwendige Angabe der E-mail-Adresse, über die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglicht werden soll.



Dem Verfügungsbeklagten ist nicht darin zuzustimmen, dass die aus der Druckansicht (Bl.95 d.A.) ersichtliche Gestaltung den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügt. Zwar zeigt die Druckansicht, dass über den Menuepunkt "Kontakt" eine Seite aufgerufen werden kann, die im oberen Bereich ein Eingabefeld enthält, in welche ein Interessent seinen Namen, seine eigene E-mail-Anschrift und eine Telefonnummer eintragen soll. Die Kammer geht auch davon aus, dass nach erfolgtem Eintrag über das Feld "Abschicken" dann eine Verbindung zum Verfügungsbeklagten hergestellt wird. Eine solche Gestaltung genügt den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG indessen nicht. Dieser verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern "Angaben", die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-mail-Anschrift. Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten möglich ist. Diesen Anforderungen genügte die Gestaltung der Internetseite nicht.

Die Wiederholungsgefahr ist nicht ganz oder teilweise dadurch weggefallen, dass der Verfügungsbeklagte den Inhalt seiner Internetseite inzwischen umgestaltet hat und in der Rubrik "Impressum" nun weitergehende Angaben (Bl.94 d.A.) macht. Die Änderung des tatsächlichen Verhaltens lässt die indizierte Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht entfallen.

Hierzu wäre die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig gewesen. Hier kommt hinzu, dass der Verfügungsbeklagte rechtlich weiterhin die Auffassung vertritt, schon die ursprüngliche Gestaltung wäre in vollem Umfang gesetzeskonform gewesen. Dann lässt sich nicht ausschließen, dass der Verfügungsbeklagte in Zukunft als unnötig bewertete Pflichtangaben möglicherweise wieder von der Internetseite löscht.

Die gemäß § 3 UWG durchgeführte Gesamtabwägung ergibt, dass das Verhalten des Verfügungsbeklagten ausreichend wettbewerbsrelevant ist und als unlauter unterlassen werden muss. ..."

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