§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung zum Anbieter hergestellt wird, sondern "Angaben", die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-mail-Anschrift. Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Anbieter möglich ist. |